Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.08.2017Norm
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EG) 1307/2013 sind Zahlungsansprüche auch Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, zuzuweisen und zwar aus der nationalen Reserve.Gemäß Artikel 30, Absatz 6, VO (EG) 1307 aus 2013, sind Zahlungsansprüche auch Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, zuzuweisen und zwar aus der nationalen Reserve.
Aus den angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich dabei auch in diesem Fall, dass im Rahmen der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisregelung die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ausdrücklich zu beantragen ist. Ein derartiger Antrag unterscheidet sich vom Mehrfachantrag-Flächen und geht über diesen hinaus (§ 6 Abs. 1 DIZA-VO schreibt dafür ein eigenes Formblatt vor).Aus den angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich dabei auch in diesem Fall, dass im Rahmen der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisregelung die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ausdrücklich zu beantragen ist. Ein derartiger Antrag unterscheidet sich vom Mehrfachantrag-Flächen und geht über diesen hinaus (Paragraph 6, Absatz eins, DIZA-VO schreibt dafür ein eigenes Formblatt vor).
Daran ändert auch nichts, dass Junglandwirte gem. § 6 Abs. 2 DIZA-VO die Zuweisung "im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte" zu beantragen haben.Daran ändert auch nichts, dass Junglandwirte gem. Paragraph 6, Absatz 2, DIZA-VO die Zuweisung "im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte" zu beantragen haben.
Schlagworte
antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Direktzahlung, Junglandwirt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2152006.1.01Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017