RS Bvwg 2017/8/3 W114 2152006-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.08.2017

Norm

Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs2
MOG 2007 §8a Abs1
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EG) 1307/2013 sind Zahlungsansprüche auch Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, zuzuweisen und zwar aus der nationalen Reserve.Gemäß Artikel 30, Absatz 6, VO (EG) 1307 aus 2013, sind Zahlungsansprüche auch Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, zuzuweisen und zwar aus der nationalen Reserve.

Aus den angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich dabei auch in diesem Fall, dass im Rahmen der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisregelung die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ausdrücklich zu beantragen ist. Ein derartiger Antrag unterscheidet sich vom Mehrfachantrag-Flächen und geht über diesen hinaus (§ 6 Abs. 1 DIZA-VO schreibt dafür ein eigenes Formblatt vor).Aus den angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich dabei auch in diesem Fall, dass im Rahmen der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisregelung die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ausdrücklich zu beantragen ist. Ein derartiger Antrag unterscheidet sich vom Mehrfachantrag-Flächen und geht über diesen hinaus (Paragraph 6, Absatz eins, DIZA-VO schreibt dafür ein eigenes Formblatt vor).

Daran ändert auch nichts, dass Junglandwirte gem. § 6 Abs. 2 DIZA-VO die Zuweisung "im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte" zu beantragen haben.Daran ändert auch nichts, dass Junglandwirte gem. Paragraph 6, Absatz 2, DIZA-VO die Zuweisung "im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte" zu beantragen haben.

Schlagworte

antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Direktzahlung, Junglandwirt,
Revision zulässig, Zahlungsansprüche, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2152006.1.01

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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