Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.08.2017Norm
FeZG §3 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Es ist allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 FeZG geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. Der Umstand, dass die Rundfunkempfangseinrichtungen von der Beschwerdeführerin mittlerweile abgemeldet wurden, vermag am verfahrensgegenständlich maßgeblichen Entscheidungsgegenstand nichts zu ändern, zumal die Abmeldung erst am 28.02.2017 erfolgt ist, der verfahrenseinleitende Antrag jedoch bereits am 19.11.2016 gestellt wurde, sodass das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin jedenfalls für diesen Zeitraum zu beurteilen ist.Es ist allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, FeZG geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. Der Umstand, dass die Rundfunkempfangseinrichtungen von der Beschwerdeführerin mittlerweile abgemeldet wurden, vermag am verfahrensgegenständlich maßgeblichen Entscheidungsgegenstand nichts zu ändern, zumal die Abmeldung erst am 28.02.2017 erfolgt ist, der verfahrenseinleitende Antrag jedoch bereits am 19.11.2016 gestellt wurde, sodass das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin jedenfalls für diesen Zeitraum zu beurteilen ist.
Schlagworte
Fernsprechentgeltzuschuss, Rundfunkgebührenbefreiung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2152218.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017