RS Bvwg 2017/8/3 W110 2152218-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.08.2017

Norm

FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs2
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §50 Abs1 Z1
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Es ist allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 FeZG geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. Der Umstand, dass die Rundfunkempfangseinrichtungen von der Beschwerdeführerin mittlerweile abgemeldet wurden, vermag am verfahrensgegenständlich maßgeblichen Entscheidungsgegenstand nichts zu ändern, zumal die Abmeldung erst am 28.02.2017 erfolgt ist, der verfahrenseinleitende Antrag jedoch bereits am 19.11.2016 gestellt wurde, sodass das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin jedenfalls für diesen Zeitraum zu beurteilen ist.Es ist allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, FeZG geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. Der Umstand, dass die Rundfunkempfangseinrichtungen von der Beschwerdeführerin mittlerweile abgemeldet wurden, vermag am verfahrensgegenständlich maßgeblichen Entscheidungsgegenstand nichts zu ändern, zumal die Abmeldung erst am 28.02.2017 erfolgt ist, der verfahrenseinleitende Antrag jedoch bereits am 19.11.2016 gestellt wurde, sodass das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin jedenfalls für diesen Zeitraum zu beurteilen ist.

Schlagworte

Fernsprechentgeltzuschuss, Rundfunkgebührenbefreiung,
Verfahrensgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2152218.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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