Entscheidungsdatum
03.08.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W110 2141202-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.11.2016, GZ: 0001613815, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.11.2016, GZ: 0001613815, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag vom 21.09.2016 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.""Ihr Antrag vom 21.09.2016 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 21.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Dem Antrag beigeschlossen waren der Meldezettel des Beschwerdeführers sowie eine Lohnabrechnung vom August 2016.
Zum Bestehen der Anspruchsgrundlage machte der Beschwerdeführer keine Angaben.
2. Mit Schreiben vom 04.10.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht anspruchsberechtigt sei, da er keine der im Gesetz angeführten sozialen Leistungen beziehe und daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung nicht erfülle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert ergänzende Unterlagen und Nachweise ("Anspruch [z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung] fehlt") binnen einer Frist von zwei Wochen nachzureichen.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass der Beschwerdeführer die für eine Gebührenbefreiung notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle, da ein Bezug einer der im Gesetz angeführten Leistungen nicht nachgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei schriftlich dazu aufgefordert worden, fehlende Angaben bzw. Unterlagen zum Nachweis einer Anspruchsgrundlage nachzureichen, habe dies jedoch nicht getan. Er sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass sein Haushaltsnettoeinkommen unter dem für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtwert liege. Der Beschwerde beigeschlossen waren eine Mitteilung der Hausverwaltung des Beschwerdeführers über die Höhe der ihm ab 01.01.2016 vorgeschriebenen Miet- und Betriebskosten sowie eine Lohnabrechnung vom Oktober 2016.
6. Am 02.12.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Schreiben vom 28.03.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Verweis auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelbehebung des verfahrenseinleitenden Antrages durch Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand binnen einer Frist von zwei Wochen auf, widrigenfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsse.
8. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1 Mit seinem Antrag vom 19.09.2016 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen legte der Beschwerdeführer seinen Meldezettel sowie eine Lohnabrechnung vom August 2016 der darin näher bezeichneten Firma vor.
Zum Bestehen einer Anspruchsgrundlage machte der Beschwerdeführer keine Angaben, da keines der unter Punkt 4 und 5 im Antragsformular angeführten Felder angekreuzt wurde. Ein Nachweis zur Bestätigung einer Anspruchsberechtigung wurde dem Antrag ebenfalls nicht beigelegt.
1.2 Die belangte Behörde richtete daraufhin an den Beschwerdeführer folgendes, mit 04.10.2016 datiertes Schreiben:
"[ ] Wir haben Ihren Antrag vom 21.09.2016 auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung)
Anspruch (zB. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung) nachreichen
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens [ .] eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
[ ]
Wir weisen darauf hin, dass nicht oder verspäte eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen
[ ]"
1.3 Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
1.4 Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Mitteilung seiner Hausverwaltung vom 27.11.2015, wonach die Gesamtvorschreibung seiner Miet- und Betriebskosten ab 01.01.2016 € 146,07 beträgt, sowie eine Lohnabrechnung der darin näher bezeichneten Firma vom Oktober 2016 vor.
1.5 Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.03.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Zitierung der in § 47 Abs. 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung angeführten Befreiungsvoraussetzungen zur Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen zur Bestätigung des Vorliegens einer Anspruchsberechtigung binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.1.5 Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.03.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Zitierung der in Paragraph 47, Absatz eins und 2 Fernmeldegebührenordnung angeführten Befreiungsvoraussetzungen zur Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen zur Bestätigung des Vorliegens einer Anspruchsberechtigung binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.
1.6 Der Beschwerdeführer übermittelte keine weiteren Unterlagen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, die vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sind.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Gemäß § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.3.1 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Rundfunkgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2 Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:3.3 Auszugsweise lauten Paragraphen 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[ ]
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[ ]"
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[ ]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206).3.4. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206).
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).
3.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf verweist, dass sein Haushaltsnettoeinkommen unter dem für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz liege und unter einem die Miet- und Betriebskostenvorschreibung seiner Hausverwaltung sowie eine weitere Lohnabrechnung vorlegt, vermag er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids zu begründen:
Voraussetzung für die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ist, neben der Maßgabe, dass das Haushaltsnettoeinkommen den gesetzlich festgelegten Richtsatz nicht überschreiten darf, das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage, nämlich der Bezug einer der im Gesetz angeführten sozialen Leistungen iSe sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand. Nur Bezieher derartiger Sozialleistungen sind überhaupt anspruchsberechtigt (vgl. § 47 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung).Voraussetzung für die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ist, neben der Maßgabe, dass das Haushaltsnettoeinkommen den gesetzlich festgelegten Richtsatz nicht überschreiten darf, das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage, nämlich der Bezug einer der im Gesetz angeführten sozialen Leistungen iSe sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand. Nur Bezieher derartiger Sozialleistungen sind überhaupt anspruchsberechtigt vergleiche Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung).
Vom Beschwerdeführer wurden im verfahrenseinleitenden Antrag weder Angaben zum Bestehen einer Anspruchsgrundlage gemacht, noch geeignete Nachweise, die den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand belegen, vorgelegt. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall daher ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch ein Verbesserungsauftrag erforderlich war. In dem größtenteils aus Textbausteinen bestehenden Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde wird – wie sich aus den Feststellungen ergibt – unter Verweis auf § 47 Abs. 1 bzw. 2 Fernmeldegebührenordnung dazu lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt sei, da er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle und er zur Nachreichung seines Anspruches (sic), etwa einer Rezeptgebührenbefreiung oder einer Mindestsicherung, aufgefordert. Eine nähere Ausführung der genannten gesetzlichen Grundlagen erfolgte nicht. Aus dieser Formulierung konnte der Beschwerdeführer nicht ableiten, welche Unterlagen tatsächlich noch erforderlich sind.Vom Beschwerdeführer wurden im verfahrenseinleitenden Antrag weder Angaben zum Bestehen einer Anspruchsgrundlage gemacht, noch geeignete Nachweise, die den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand belegen, vorgelegt. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall daher ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch ein Verbesserungsauftrag erforderlich war. In dem größtenteils aus Textbausteinen bestehenden Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde wird – wie sich aus den Feststellungen ergibt – unter Verweis auf Paragraph 47, Absatz eins, bzw. 2 Fernmeldegebührenordnung dazu lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt sei, da er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle und er zur Nachreichung seines Anspruches (sic), etwa einer Rezeptgebührenbefreiung oder einer Mindestsicherung, aufgefordert. Eine nähere Ausführung der genannten gesetzlichen Grundlagen erfolgte nicht. Aus dieser Formulierung konnte der Beschwerdeführer nicht ableiten, welche Unterlagen tatsächlich noch erforderlich sind.
Vor diesem Hintergrund war daher ein entsprechend konkretisierter Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts unter genauer Bezeichnung der zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts noch notwendigen Nachweise erforderlich (vgl. VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161; zuletzt ferner VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Auch diesem ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen jedenfalls angemessen war.Vor diesem Hintergrund war daher ein entsprechend konkretisierter Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts unter genauer Bezeichnung der zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts noch notwendigen Nachweise erforderlich vergleiche VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161; zuletzt ferner VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Auch diesem ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen jedenfalls angemessen war.
Der Beschwerdeführer hat somit unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht eine Anspruchsberechtigung iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung nicht nachgewiesen, sodass es am Vorliegen eines Befreiungsgrundes als gesetzlich notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung fehlt. Die erforderlichen Nachweise wären gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. aber bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag anzuschließen gewesen.Der Beschwerdeführer hat somit unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht eine Anspruchsberechtigung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung nicht nachgewiesen, sodass es am Vorliegen eines Befreiungsgrundes als gesetzlich notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung fehlt. Die erforderlichen Nachweise wären gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. aber bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag anzuschließen gewesen.
Die Beschwerde war daher infolge fruchtlosen Ablaufs der zur Mängelbehebung eingeräumten Frist mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung" abgeändert wurde, abzuweisen (vgl. zu dieser Vorgehensweise das Erkenntnis des VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014).Die Beschwerde war daher infolge fruchtlosen Ablaufs der zur Mängelbehebung eingeräumten Frist mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung" abgeändert wurde, abzuweisen vergleiche zu dieser Vorgehensweise das Erkenntnis des VfGH vom 18.06.2014, G 5 aus 2014,).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.
3.6 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.3.6 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242;Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242;
21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vergleiche auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).
Schlagworte
angemessene Frist, Mängelbehebung, mangelhafter Antrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2141202.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017