Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
03.08.2017Norm
TNSchG 2005 §29Rechtssatz
Rechtssatz 7
Die Belange des Tourismus, wie sie von der Gemeinde Neustift geltend gemacht werden - durch die geplante Restwasserführung würde ein wesentliches Element der Strategie der Gemeinde für den Sommertourismus, nämlich die Nutzung der durch Wildwasser geprägten Erlebnisqualität, gefährdet werden - finden sich durch kein Genehmigungskriterium besonders geschützt, und zwar weder nach § 29 TNSchG noch nach § 17 UVP-G 2000 (vgl. die Darstellung zu ökonomischen Aspekten im UVP-G bei Lindner/Sladek, Fischer, Jäger, Forst- und Landwirte in der UVP, RdU 2010, 42, 45). Eine Gefährdung von Gemeindeeigentum oder Eigentum von Privatpersonen i.S.d. § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G 2000 kommt nur dann in Frage, wenn diese einer Substanzvernichtung gleichkommt (vgl. etwa Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 17 Rz 129f; VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171).Die Belange des Tourismus, wie sie von der Gemeinde Neustift geltend gemacht werden - durch die geplante Restwasserführung würde ein wesentliches Element der Strategie der Gemeinde für den Sommertourismus, nämlich die Nutzung der durch Wildwasser geprägten Erlebnisqualität, gefährdet werden - finden sich durch kein Genehmigungskriterium besonders geschützt, und zwar weder nach Paragraph 29, TNSchG noch nach Paragraph 17, UVP-G 2000 vergleiche die Darstellung zu ökonomischen Aspekten im UVP-G bei Lindner/Sladek, Fischer, Jäger, Forst- und Landwirte in der UVP, RdU 2010, 42, 45). Eine Gefährdung von Gemeindeeigentum oder Eigentum von Privatpersonen i.S.d. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 kommt nur dann in Frage, wenn diese einer Substanzvernichtung gleichkommt vergleiche etwa Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 17, Rz 129f; VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171).
Schlagworte
öffentliches Interesse, UmweltverträglichkeitsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2134902.1.07Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017