RS Vwgh 2004/2/24 2000/14/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der die entsprechenden Leistungen erbringt. Zurechnungssubjekt ist, wer die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern (Hinweis E 18. Oktober 1995, 95/13/0176; E 10. Oktober 1996, 95/15/0208; E 19. November 1998, 97/15/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140186.X02

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten