TE Bvwg Beschluss 2017/8/3 I408 2009354-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2017
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Entscheidungsdatum

03.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGG §46
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Spruch

I408 2009354-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über den Antrag vom 25.07.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2017, Zl. I408 2009354/14E, beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 46, VwGG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2017, I408 2009354/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III wie folgt zu lauten hat:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2017, I408 2009354/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei wie folgt zu lauten hat:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.". Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt."Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt.". Zudem wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Vom rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit RSb am 03.04.2017 übernommen. In der bezeichneten Verwaltungsrechtssache stellte der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts I408 2009354/14E vom 28.03.2017 einen Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Das genannte Erkenntnis des BVwG samt Beschluss zur Bewilligung der Verfahrenshilfe VwGH Zl. Ra 2017/19/0167-2 vom 30.05.2017, und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien wurden der Verfahrenshelferin postalisch am Freitag, 09.06.2017 an deren Kanzleisitz zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen.

Am 25.07.2017 um 14:41:51 Uhr langte beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV die Revision mit Antrag auf aufschiebende Wirkung und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2017, I408 2009354/14E, ein.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird dabei im Wesentlichen wie folgt begründet:

"In der bezeichneten Verwaltungsrechtssache erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts I408 2009354/14E vom 28.03.2017 Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Das genannte Erkenntnis des BVwG samt Beschluss zur Bewilligung der Verfahrenshilfe VwGH Zl. Ra 2017/19/0167-2 vom 30.05.2017, und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien wurden der Verfahrenshelferin postalisch am Freitag, 09.06.2017 an deren Kanzleisitz zugestellt. Die für die Revision offenstehende Frist endete somit mit 21.07.2017.

Dem ausgewiesenen Vertreter des Revisionswerbers ist bekannt, dass § 19 BVwGG hinsichtlich näherer Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichts, so insbesondere der Festlegung der Amtsstunden, auf die Geschäftsordnung verweist. Dem Revisionswerbervertreter (im Weiteren RWV) ist auch bekannt, dass die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich um 15 Uhr enden.Dem ausgewiesenen Vertreter des Revisionswerbers ist bekannt, dass Paragraph 19, BVwGG hinsichtlich näherer Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichts, so insbesondere der Festlegung der Amtsstunden, auf die Geschäftsordnung verweist. Dem Revisionswerbervertreter (im Weiteren RWV) ist auch bekannt, dass die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich um 15 Uhr enden.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes samt Beschluss zur Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien wurde der Verfahrenshelferin postalisch am Freitag, 09.06.2017, an deren Kanzleisitz zugestellt.

Die Verfahrenshelferin beauftragte die Brand Rechtsanwälte GmbH, an deren Sitz auch der Sitz der Verfahrenshelferin ist, mit der substitutionsweisen Erledigung der gegenständlichen Verfahrenshilfeangelegenheit.

Das Schriftstück wurde mit Datum 09.06.2017 abgestempelt und von der Verfahrenshelferin die Eintragung einer vierwöchigen Vorfrist und sechswöchigen Fixfrist zur Erhebung der außerordentlichen Revision verfügt. Die Kanzleimitarbeiterin trug daher die Fixfrist zur Einbringung des Schriftsatzes korrekt mit 21.07.2017 im elektronischen und im physischen Fristenbuch der Brand Rechtsanwälte GmbH ein, was auch von der Verfahrenshelferin überprüft wurde.

Die Erledigung der genannten Verfahrenshilfeangelegenheit bei der Brand Rechtsanwälte GmbH übernahm der langjährige Rechtsanwaltsanwärter, XXXX. Dieser erstellte den Entwurf der außerordentlichen Revision, der am 05.07.2017 fertig gestellt und im Anschluss der Verfahrenshelferin zur Kontrolle und allfälligen Korrektur übergeben wurde.Die Erledigung der genannten Verfahrenshilfeangelegenheit bei der Brand Rechtsanwälte GmbH übernahm der langjährige Rechtsanwaltsanwärter, römisch 40 . Dieser erstellte den Entwurf der außerordentlichen Revision, der am 05.07.2017 fertig gestellt und im Anschluss der Verfahrenshelferin zur Kontrolle und allfälligen Korrektur übergeben wurde.

Nach Korrektur durch die Verfahrenshelferin wurde der Schriftsatz von der Brand Rechtsanwälte GmbH und dort dem Rechtanwaltsanwärter, XXXX, am 12.07.2017 postalisch an den Revisionswerber mit dem Ersuchen um Anruf zwecks Besprechung und Freigabe des Entwurfs versandt.Nach Korrektur durch die Verfahrenshelferin wurde der Schriftsatz von der Brand Rechtsanwälte GmbH und dort dem Rechtanwaltsanwärter, römisch 40 , am 12.07.2017 postalisch an den Revisionswerber mit dem Ersuchen um Anruf zwecks Besprechung und Freigabe des Entwurfs versandt.

Da es im vorliegenden Fall u.a. auch darauf ankommt, ob der Revisionswerber im Verwaltungsverfahren richtig angeleitet wurde, war seine Stellungnahme zu dem Schriftsatz erheblich. Daher wurde der Rechtsanwaltsanwärter, XXXX, angewiesen, die außerordentliche Revision nicht vor Rückmeldung des Revisionswerbers, jedenfalls aber am letzten Tag der sechswöchigen Frist, sohin spätestens am 21. Juli 2017 einzubringen. Mit diesem Vorgehen sollte dem Revisionswerber so lang als möglich Zeit gegeben werden, mögliche Ergänzungen zu dem Schriftsatz vorzunehmen, wobei eine Kontaktaufnahme des Revisionswerbers unterblieb.Da es im vorliegenden Fall u.a. auch darauf ankommt, ob der Revisionswerber im Verwaltungsverfahren richtig angeleitet wurde, war seine Stellungnahme zu dem Schriftsatz erheblich. Daher wurde der Rechtsanwaltsanwärter, römisch 40 , angewiesen, die außerordentliche Revision nicht vor Rückmeldung des Revisionswerbers, jedenfalls aber am letzten Tag der sechswöchigen Frist, sohin spätestens am 21. Juli 2017 einzubringen. Mit diesem Vorgehen sollte dem Revisionswerber so lang als möglich Zeit gegeben werden, mögliche Ergänzungen zu dem Schriftsatz vorzunehmen, wobei eine Kontaktaufnahme des Revisionswerbers unterblieb.

Da die Verfahrenshelferin in der Woche vom 17.07.2017 bis 21.07.2017 aufgrund eines Umzuges nicht am Kanzleisitz anwesend war, hinterließ sie ein auch von ihr freigegebenes Exemplar der außerordentlichen Revision bei der Brand Rechtsanwälte GmbH mit der Anweisung, den Schriftsatz am letzten Tag der Frist einzubringen oder, sofern der Revisionswerber sich noch melden würde, dessen Anmerkungen einzubauen und ihr zur neuerlichen Freigabe zu übermitteln.

Der Rechtsanwaltsanwärter, XXXX, hat es in der Folge übernommen, die Versendung des Schriftsatzes entsprechend den der Kanzlei Brand Rechtsanwälte GmbH erteilten Anweisungen der Verfahrenshelferin vorzunehmen.Der Rechtsanwaltsanwärter, römisch 40 , hat es in der Folge übernommen, die Versendung des Schriftsatzes entsprechend den der Kanzlei Brand Rechtsanwälte GmbH erteilten Anweisungen der Verfahrenshelferin vorzunehmen.

Unmittelbar nach Ihrer Rückkehr am 24.07.2017 stellte die Verfahrenshelferin fest, dass die außerordentliche Revision nicht am Freitag dem 21.07.2017 gemäß ihren Anweisungen eingebracht wurde.

Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der einem Kanzleiangestellten für einen bestimmten Tag angeordnete, bloß manipulative Vorgang der Postaufgabe eines fertig vorbereiteten Schriftstückes tatsächlich erfolgt. Einer weiteren Kontrolle bedarf es nicht. Die Auslösung der Versendung eines Schriftsatzes via WebERV steht der Postaufgabe gleich.

Der Wiedereinsetzungsantrag kann sich auf ein vereinzeltes Versehen eines Kanzleiangestellten stützen, sofern dem Anwalt keine Verletzung seiner Überwachungspflicht anzulasten ist. Sowohl der Oberste Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof setzen im Wiedereinsetzungsbereich den Konzipienten dem Kanzleiangestellten (und nicht dem Rechtsanwalt) gleich.

Der Rechtsanwaltsanwärter,XXXX, ist seit 2012 als Konzipient tätig und hat im Juni 2016 die Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich absolviert. In der Kanzlei Brand Rechtsanwälte GmbH ist XXXX seit Oktober 2015 beschäftigt, wobei sein Beschäftigungsverhältnis lediglich zwecks Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung in der Zeit von April 2016 bis August 2016 unterbrochen wurde. XXXX ist im Frühjahr 2018 eintragungsfähig.Der Rechtsanwaltsanwärter,römisch 40 , ist seit 2012 als Konzipient tätig und hat im Juni 2016 die Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich absolviert. In der Kanzlei Brand Rechtsanwälte GmbH ist römisch 40 seit Oktober 2015 beschäftigt, wobei sein Beschäftigungsverhältnis lediglich zwecks Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung in der Zeit von April 2016 bis August 2016 unterbrochen wurde. römisch 40 ist im Frühjahr 2018 eintragungsfähig.

Schon allein aufgrund seiner fortgeschrittenen Anwaltsausbildung konnte die Brand Rechtsanwälte GmbH und im Weiteren auch die Verfahrenshelferin darauf vertrauen, dass der Rechtsanwaltsanwärter die Versendung des Schriftsatzes anweisungsgemäß vornehmen wird.

In der Woche von 17.07.2017 bis 21.07.2017 sowie in dieser, der darauffolgenden Woche, befanden und befinden sich mehrere in der Kanzlei Brand Rechtsanwälte GmbH tätige Anwälte nicht in der Kanzlei, weshalb der Rechtsanwaltsanwärter eine Vielzahl an bereits fertig gestellten Fristen zur Versendung zu bringen hatte und hat.

Der Rechtsanwaltsanwärter fertigte daher mehrere Stapel an für die Versendung fertig gestellten Schriftstücken an. Der unterschriebene Schriftsatz des Beschwerdeführers ist dabei aufgrund der hohen Arbeitsbelastung des Rechtsanwaltsanwärters aufgrund der Urlaubszeit versehentlich in den Stapel der erst diese Woche zu versendenden Schriftstücke geraten und wurde daher im Zuge der Versendung sämtlicher fristgebundener Schriftstücke in der Woche vom 17.07.2017 übersehen.

Der Rechtsanwaltsanwärter, XXXX, hat bisher sämtlichen Fristvormerkungen und Fristwahrungen zur vollsten Zufriedenheit der in der Kanzlei Brand Rechtsanwälte GmbH tätigen Anwälte durchgeführt, sodass hier ein erst- und einmaliges Versehen vorliegt. Auch die Verfahrenshelferin selbst hat bislang noch keine Frist versäumt.Der Rechtsanwaltsanwärter, römisch 40 , hat bisher sämtlichen Fristvormerkungen und Fristwahrungen zur vollsten Zufriedenheit der in der Kanzlei Brand Rechtsanwälte GmbH tätigen Anwälte durchgeführt, sodass hier ein erst- und einmaliges Versehen vorliegt. Auch die Verfahrenshelferin selbst hat bislang noch keine Frist versäumt.

Aufgrund der auch dem Sekretariat schon vorab kommunizierten möglichst späten Einbringung am letzen Tag der Frist (um dem Revisionswerber möglichst lange für eine Rückmeldung zum Entwurf der außerordentlichen Revision zu geben) erfolgte am 21.07.2017 durch die für die Fristenevidenz zuständige Sekretariatsmitarbeiterin keine gesonderte Erinnerung an die Versendung des Schriftsatzes mehr.

Das Versehen des Rechtsanwaltsanwärters ist ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis für den Revisionswerber. Die Fristversäumnis ist nicht auf ein Verschulden des Revisionswerbers, der Verfahrenshelferin oder der Brand Rechtsanwälte GmbH zurückzuführen. Ein rein manipulativer Fehler, der einem Mitarbeiter der Kanzlei unterlaufen ist, ist nach der Rechtsprechung nur als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren und könnte auch einer äußerst umsichtigen und verlässlichen Kanzleikraft bzw. bestens organisierten Kanzlei an einem Tag mit starker Arbeitsbelastung unterlaufen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird am zweiten Tag der Notfrist zur Wiedereinsetzung gestellt und ist daher rechtzeitig."

Als Beweis wurden dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand je eine eidesstattliche Erklärungen von XXXX und von XXXX beigelegt.Als Beweis wurden dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand je eine eidesstattliche Erklärungen von römisch 40 und von römisch 40 beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.

2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.1. Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - etwa im Beschluss vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015 - in Bezug auf das Verschulden von Rechtsvertretern ergibt sich Folgendes:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034).""Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034)."

3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der Antragsteller räumt ein, dass das Versehen des Rechtsanwaltsanwärters ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis für den Revisionswerber ist. Die Fristversäumnis ist nicht auf ein Verschulden des Revisionswerbers, der Verfahrenshelferin oder der Brand Rechtsanwälte GmbH zurückzuführen. Ein rein manipulativer Fehler, der einem Mitarbeiter der Kanzlei unterlaufen ist, ist nach der Rechtsprechung nur als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren und könnte auch einer äußerst umsichtigen und verlässlichen Kanzleikraft bzw. bestens organisierten Kanzlei an einem Tag mit starker Arbeitsbelastung unterlaufen.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Das von dem Antragsteller im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Vorgehen seines Rechtsvertreters stellt einen für einen geordneten Kanzleibetrieb elementaren Vorgang dar. Wenn dies im Wiedereinsetzungsantrag auf die außerordentliche hohe Arbeitsbelastung auf Grund der Abwesenheit mehrerer Juristen zurückgeführt wird, stellt dies keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 VwGG dar. Hinsichtlich einer Überlastung bei der Abfertigung von Schriftsätzen kann nicht ausreichend Abhilfe geschafft werden, durch die ausdrücklichen Anordnung zur Abfertigung der außerordentlichen Revision. Dies ist nämlich keine Sicherstellung, dass der Rechtsanwaltsanwärter entsprechend entlastet ist, dass mit einer Befolgung der Anordnung auch tatsächlich gerechnet werden darf. Gerade im Wissen um einen ausdrücklichen Hinweis auf den spätestmöglichen Einbringungstag 21.07.2017, ist das Fehlen dieser Kontrolle vorwerfbar. Da an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab zu legen ist, kann das versäumen des Fristendes, die mangelnde Entlastung und die mangelnde Kontrolle, nicht als Versehen minderen Grades beurteilt werden (vgl. VwGH, 15. 12. 1994, GZ. 94/06/0154).Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Das von dem Antragsteller im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Vorgehen seines Rechtsvertreters stellt einen für einen geordneten Kanzleibetrieb elementaren Vorgang dar. Wenn dies im Wiedereinsetzungsantrag auf die außerordentliche hohe Arbeitsbelastung auf Grund der Abwesenheit mehrerer Juristen zurückgeführt wird, stellt dies keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 46, VwGG dar. Hinsichtlich einer Überlastung bei der Abfertigung von Schriftsätzen kann nicht ausreichend Abhilfe geschafft werden, durch die ausdrücklichen Anordnung zur Abfertigung der außerordentlichen Revision. Dies ist nämlich keine Sicherstellung, dass der Rechtsanwaltsanwärter entsprechend entlastet ist, dass mit einer Befolgung der Anordnung auch tatsächlich gerechnet werden darf. Gerade im Wissen um einen ausdrücklichen Hinweis auf den spätestmöglichen Einbringungstag 21.07.2017, ist das Fehlen dieser Kontrolle vorwerfbar. Da an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab zu legen ist, kann das versäumen des Fristendes, die mangelnde Entlastung und die mangelnde Kontrolle, nicht als Versehen minderen Grades beurteilt werden vergleiche VwGH, 15. 12. 1994, GZ. 94/06/0154).

Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass der Antragsteller bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass dem Antragsteller oder seinem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision im Hinblick ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision im Hinblick ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des VwGH, Revision,
Versehen, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung,
Wiedereinsetzungsantrag, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I408.2009354.1.01

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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