TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/3 G302 2147235-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2017
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Entscheidungsdatum

03.08.2017

Norm

ASVG §58 Abs2
ASVG §73a
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 73a heute
  2. ASVG § 73a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. ASVG § 73a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 73a gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G302 2147235-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über den Vorlageantrag der XXXX, SVNR XXXX, vom 07.01.2017, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 27.12.2016, BVO Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über den Vorlageantrag der römisch 40 , SVNR römisch 40 , vom 07.01.2017, gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 27.12.2016, BVO Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.11.2016, Zl. XXXX, wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 und 73a ASVG beziehungsweise in Verbindung mit den Art 5 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Art 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und dem Beschluss H3 vom 15.10.2009 über den Bezug für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, § 657 Abs. 3 ASVG, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten ausgesprochen, dass Frau XXXX, SVNR XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), gemäß § 58 Abs. 2 vierter Satz ASVG verpflichtet sei, für den Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.07.2013 sowie von 01.01.2014 bis 30.09.2016 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 115,60 an die belangte Behörde zu entrichten.1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 73, Absatz eins und 73 a ASVG beziehungsweise in Verbindung mit den Artikel 5 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und dem Beschluss H3 vom 15.10.2009 über den Bezug für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, Paragraph 657, Absatz 3, ASVG, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten ausgesprochen, dass Frau römisch 40 , SVNR römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), gemäß Paragraph 58, Absatz 2, vierter Satz ASVG verpflichtet sei, für den Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.07.2013 sowie von 01.01.2014 bis 30.09.2016 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 115,60 an die belangte Behörde zu entrichten.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF neben ihrer inländischen Pension auch eine ausländische Rente beziehe und sie daher verpflichtet sei, 5,1 % an Krankenversicherungsbeiträgen auch von ihrer ausländischen Rentenzahlung zu entrichten. Aufgrund der bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (im Folgenden: PVA), nachträglich eingelangten Meldungen der zuständigen norwegischen bzw. schwedischen Anstalten über die monatlichen Pensionshöhen der BF, sei es zu Neuberechnungen der Krankenversicherungsbeiträge und in weiterer Folge zu Nachverrechnungen gekommen.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF neben ihrer inländischen Pension auch eine ausländische Rente beziehe und sie daher verpflichtet sei, 5,1 % an Krankenversicherungsbeiträgen auch von ihrer ausländischen Rentenzahlung zu entrichten. Aufgrund der bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: PVA), nachträglich eingelangten Meldungen der zuständigen norwegischen bzw. schwedischen Anstalten über die monatlichen Pensionshöhen der BF, sei es zu Neuberechnungen der Krankenversicherungsbeiträge und in weiterer Folge zu Nachverrechnungen gekommen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 17.11.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Nachforderung aufgrund einer falschen Währungskursumrechnung erfolgt und deshalb nicht rechtens sei. Die belangte Behörde handle willkürlich. Die PVA habe bereits alle Unterlagen aus Schweden und Norwegen erhalten und sei laut telefonischer Auskunft der PVA Wien jeden Monat ordnungsgemäß der Krankenversicherungsbeitrag nach dem vorgeschriebenen Wechselkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) abgerechnet worden. Eine Rückforderung für drei Jahre sei nicht rechtens. Es liege eine Diskriminierung vor, da nur Menschen von dieser Regelung betroffen seien, die ihre Pensionseinkünfte aus dem Ausland beziehen. Ihr Pensionseinkommen solle weiterhin von der PVA abgerechnet werden. Plötzliche, willkürliche, unerklärbare Nachforderungen seien für alte, kranke Menschen unzumutbar.

3. Mit Schreiben vom 12.12.2016 teilte die belangte Behörde der BF ergänzend zusammengefasst mit, dass im vorliegenden Fall die PVA gemäß § 73a Abs. 3 ASVG den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die belangte Behörde abzuführen habe. Gleiches gelte auch für die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Werde dieser Betrag überschritten, sei die belangte Behörde für die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge zuständig. Die BF habe in der Beschwerde keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht, die einen Verzicht auf die Vorschreibung der Beiträge rechtfertigen würden. In einem wurde der BF Gelegenheit gegeben eine ergänzende Darstellung des Sachverhalts mittels einer schriftlichen Stellungnahme abzugeben. Ebenso wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerde zurückzuziehen.3. Mit Schreiben vom 12.12.2016 teilte die belangte Behörde der BF ergänzend zusammengefasst mit, dass im vorliegenden Fall die PVA gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die belangte Behörde abzuführen habe. Gleiches gelte auch für die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Werde dieser Betrag überschritten, sei die belangte Behörde für die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge zuständig. Die BF habe in der Beschwerde keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht, die einen Verzicht auf die Vorschreibung der Beiträge rechtfertigen würden. In einem wurde der BF Gelegenheit gegeben eine ergänzende Darstellung des Sachverhalts mittels einer schriftlichen Stellungnahme abzugeben. Ebenso wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerde zurückzuziehen.

4. In der mit 18.12.2016 datierten Stellungnahme beanstandete die BF im Wesentlichen, dass die belangte Behörde nicht bekanntgegeben habe, was rechtliche Gründe wären, die einen Verzicht auf die Vorschreibung des Nachzahlungsbetrages rechtfertigen würden. Aus der zitierten Bestimmung des § 73a Abs. 3 ASVG gehe nicht hervor, um wie viel Vormonate es sich handle und auch nicht, dass für drei oder fünf Jahre Beiträge rückverrechnet werden dürften. Auch der Begriff "anfallende Krankenversicherungsbeiträge" sei nicht näher definiert und stehe in der genannten Bestimmung nichts von "Währungskursdifferenzschwankungen". Sie zweifle die Richtigkeit der Abrechnung an. Es liege keine Information darüber vor, zu welchem Kurs abgerechnet worden sei. Beim nachzuzahlenden Betrag sei eine bestehende Gutschrift in Höhe von EUR 4,15 nicht abgezogen worden. Die belangte Behörde verwende für ihre Berechnungen Wechselkurse, die von jenen der EZB abweichen.4. In der mit 18.12.2016 datierten Stellungnahme beanstandete die BF im Wesentlichen, dass die belangte Behörde nicht bekanntgegeben habe, was rechtliche Gründe wären, die einen Verzicht auf die Vorschreibung des Nachzahlungsbetrages rechtfertigen würden. Aus der zitierten Bestimmung des Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG gehe nicht hervor, um wie viel Vormonate es sich handle und auch nicht, dass für drei oder fünf Jahre Beiträge rückverrechnet werden dürften. Auch der Begriff "anfallende Krankenversicherungsbeiträge" sei nicht näher definiert und stehe in der genannten Bestimmung nichts von "Währungskursdifferenzschwankungen". Sie zweifle die Richtigkeit der Abrechnung an. Es liege keine Information darüber vor, zu welchem Kurs abgerechnet worden sei. Beim nachzuzahlenden Betrag sei eine bestehende Gutschrift in Höhe von EUR 4,15 nicht abgezogen worden. Die belangte Behörde verwende für ihre Berechnungen Wechselkurse, die von jenen der EZB abweichen.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 27.12.2016, BVO Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde der BF gegen den gegenständlichen Bescheid abgewiesen wird. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF in ihrer Beschwerde nicht auf einen geänderten Sachverhalt oder die beanstandeten Währungskursdifferenzen näher eingehe. Die Korrektur der Krankenversicherungsbeiträge gehe auf die Bekanntgabe der tatsächlichen Rentenhöhen durch den norwegischen Träger NAV sowie des schwedischen Trägers Pensionsmyndigheten zurück. Auszugsweise wurde eine beispielhafte Darstellung der Berechnung der Pensionsbezüge für den Beitragszeitraum Jänner 2015 wiedergegeben. Eine dreijährige Rückverrechnung sei aufgrund der gemäß § 73a Abs. 5 letzter Satz iVm § 68 ASVG geltenden dreijährigen Verjährungsfrist zulässig. Ebenso sei die Zuständigkeit der belangten Behörde gesetzlich belegt. Der Einwand der Diskriminierung sei unbegründet, da das Vorgehen der belangten Behörde geltenden Gesetzen entspreche, die für alle Pensionsbezieher gleiche Bedingungen schaffe.5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 27.12.2016, BVO Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde der BF gegen den gegenständlichen Bescheid abgewiesen wird. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF in ihrer Beschwerde nicht auf einen geänderten Sachverhalt oder die beanstandeten Währungskursdifferenzen näher eingehe. Die Korrektur der Krankenversicherungsbeiträge gehe auf die Bekanntgabe der tatsächlichen Rentenhöhen durch den norwegischen Träger NAV sowie des schwedischen Trägers Pensionsmyndigheten zurück. Auszugsweise wurde eine beispielhafte Darstellung der Berechnung der Pensionsbezüge für den Beitragszeitraum Jänner 2015 wiedergegeben. Eine dreijährige Rückverrechnung sei aufgrund der gemäß Paragraph 73 a, Absatz 5, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 68, ASVG geltenden dreijährigen Verjährungsfrist zulässig. Ebenso sei die Zuständigkeit der belangten Behörde gesetzlich belegt. Der Einwand der Diskriminierung sei unbegründet, da das Vorgehen der belangten Behörde geltenden Gesetzen entspreche, die für alle Pensionsbezieher gleiche Bedingungen schaffe.

6. Mit Vorlageantrag vom 07.01.2017 äußerte sich die BF zur Beschwerdevorentscheidung zusammengefasst dahingehend, dass die Nachforderung von ihr bereits am 17.08.2016 (EUR 93,38) bzw. am 24.10.2016 (EUR 22,22) beglichen worden sei. Zudem brachte sie erneut vor, dass die PVA ihre Krankenversicherungsbeiträge monatlich korrekt abgeführt habe. Die belangte Behörde habe die Wechselkurse im Nachhinein geändert und sei es deshalb zu einer Nachverrechnung gekommen. Laut Auskunft der PVA sei eine nachträgliche Änderung der Wechselkurse der EZB nicht zulässig und die Nachverrechnung daher nicht rechtens.

7. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 13.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der PVA eine monatliche Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von EUR 512,52 brutto (Wert September 2016).

Zusätzlich bezog die BF eine ausländische Rente aus Norwegen sowie eine ausländische Rente aus Schweden in Höhe von insgesamt monatlich EUR 305,78 (01.07.2013 bis 31.07.2013), EUR 263,34 (01.01.2014 bis 31.01.2014), EUR 547,70 (01.02.2014 bis 30.06.2014), EUR 567,92 (01.07.2014 bis 31.07.2014), EUR 540,11 (01.08.2014 bis 31.12.2014) EUR 581,28 (01.01.2015 bis 31.05.2015), EUR 601,03 (01.06.2015 bis 30.06.2015), EUR 586,00 (01.07.2015 bis 31.12.2015), EUR 587,31 (01.01.2016 bis 30.06.2016) sowie EUR 610,44 (01.07.2016 bis 30.09.2016).

Die BF hat in Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.

Die zuständige PVA hat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von den von ihr ausbezahlten Pensionszahlungen und Pensionssonderzahlungen sowie von den ausländischen Pensionsbezügen einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von je 5,1 % einbehalten.

Für die Auszahlung der ausländischen Renten sind der norwegische Träger NAV Internasjonalt, XXXX, sowie der schwedische Träger Pensionsmyndigheten, XXXX, zuständig. Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum monatlich ausbezahlten Pensionen wurden sowohl vom norwegischen als auch vom schwedischen Träger nachträglich mittels Formblatt E 001, bei der PVA eingelangt am 04.04.2016 bzw. am 04.10.2016, bekanntgegeben.Für die Auszahlung der ausländischen Renten sind der norwegische Träger NAV Internasjonalt, römisch 40 , sowie der schwedische Träger Pensionsmyndigheten, römisch 40 , zuständig. Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum monatlich ausbezahlten Pensionen wurden sowohl vom norwegischen als auch vom schwedischen Träger nachträglich mittels Formblatt E 001, bei der PVA eingelangt am 04.04.2016 bzw. am 04.10.2016, bekanntgegeben.

Anhand der mitgeteilten Pensionsbezüge erfolgte eine Neuberechnung der Krankenversicherungsbeiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum, wobei die von der PVA einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt wurden. Die Berechnungen erfolgten unter Zugrundelegung des Referenzkurses der Europäischen Zentralbank, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Anpassung stattgefunden hat. Das heißt, dass beispielsweise für den Beitragszeitraum Jänner 2015 der Referenzkurs der EZB vom 01.12.2014 herangezogen wurde. Dies wurde auch erklärend in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde angeführt.

Auszugsweise wird die beispielhafte Darstellung der Berechnung der Pensionsbezüge für den Beitragszeitraum Jänner 2015 wiedergegeben:

Schweden: Rentenhöhe 2.633 SEK relevanter Referenzkurs der EZB 01.12.2014

(=Monatserster vor Erhöhung) = 9,2562

2.633 SEK : 9,25620 = 284,46 €

Norwegen: Rentenhöhe 2.675 NOK relevanter Referenzkurs der EZB

01.12.2014

(=Monatserster vor Erhöhung) = 8,6745

2.675 NOK: 8,6745= 308,38 €

Summe Pensionsbezug Ausland insgesamt 592,84 €

Die BF zahlte den nachgeforderten Betrag von EUR 115,60 aufgeteilt auf zwei Zahlungen ein und zwar am XXXX2016 einen Betrag von EUR 93,38 sowie am XXXX2016 einen Betrag von EUR 22,22. Eine Gutschrift in Höhe von EUR 4,15 wurde der BF mit XXXX2016 rücküberwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen.

Die Feststellung zur Einzahlung des Nachzahlungsbetrages durch die BF ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben im Vorlageantrag der BF. Die Feststellung zur Rücküberweisung der Gutschrift durch die belangte Behörde ergibt sich ebenso aus dem Vorlageantrag der BF sowie aus dem Vorlagebericht der belangten Behörde.

Dass sowohl der norwegische Träger NAV Internasjonalt, als auch der schwedische Träger Pensionsmyndigheten die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum monatlich ausbezahlten Pensionsbezüge der PVA gemeldet haben, ergibt sich aus den vorliegenden Formularen derselben.

Dass die Neuberechnung der Krankenversicherungsbeiträge durch belangte Behörde unter Zugrundelegung des Referenzkurses der Europäischen Zentralbank erfolgte, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid bzw. aus der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung sowie aus dem E-Mail der PVA an die belangte Behörde vom XXXX2016.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 73a Abs. 1 ASVG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 102/2010 ist dann, wenn eine ausländische Rente bezogen wird, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst ist und ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a ASVG zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.3.2. Gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010, ist dann, wenn eine ausländische Rente bezogen wird, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, oder vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst ist und ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins und eins a ASVG zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

§ 73a ASVG ist nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Manz 2015, RZ3 zu § 73a ASVG). ZufolgeParagraph 73 a, ASVG ist nicht unmittelbar anwendbar vergleiche Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Manz 2015, RZ3 zu Paragraph 73 a, ASVG). Zufolge

§ 657 Abs. 3 und 4 ASVG ist dafür eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit erforderlich.Paragraph 657, Absatz 3 und 4 ASVG ist dafür eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit erforderlich.

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten, BGBl II Nr. 295/2011 stehen die technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten nach den §§ 73a ASVG, 29a GSVG, 26a BSVG und 22b B-KUVG ab 1. Oktober 2011 zur Verfügung.Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2011, stehen die technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten nach den Paragraphen 73 a, ASVG, 29a GSVG, 26a BSVG und 22b B-KUVG ab 1. Oktober 2011 zur Verfügung.

Seit dem 1. Juni 2012 gelten die VO (EG) Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 auch in Island, Liechtenstein und Norwegen (Beschluss Nr. 76/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen, ABl. L 2011/262,33, iVm der Kundmachung vom 26. Juni 2012, Liechtensteinisches LGBl. Nr. 202/2012).Seit dem 1. Juni 2012 gelten die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987 aus 2009, auch in Island, Liechtenstein und Norwegen (Beschluss Nr. 76 aus 2011, des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang römisch sechs (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen, ABl. L 2011/262,33, in Verbindung mit der Kundmachung vom 26. Juni 2012, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 202 aus 2012,).

Gemäß Art 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:Gemäß Artikel 5, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:

a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstige Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.

b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Gemäß Art 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 kann der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit (...) einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.Gemäß Artikel 30, Absatz eins, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, kann der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit (...) einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

Gemäß Art 30 VO (EG) 987/2009 darf dann, wenn eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.Gemäß Artikel 30, VO (EG) 987 aus 2009, darf dann, wenn eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.

Gemäß Art 23 VO (EG) Nr. 883/2004 erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.Gemäß Artikel 23, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.

"Artikel 53

Doppelleistungsbestimmungen

(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher "Art".

(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher "Art".

(3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:

a) Der zuständige Träger berücksichtigt die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen.

b) Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind.

c) Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden.

Artikel 59

Neuberechnung und Anpassung der Leistungen

(1) Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrages führen würde, so ist eine neue Berechnung nach Artikel 52 vorzunehmen.

(2) (...)"

Artikel 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: DVO für Durchführungsverordnung) lautet wie folgt:Artikel 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: DVO für Durchführungsverordnung) lautet wie folgt:

"Bei der Anwendung der Grundverordnung und der DVO gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentliche Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugspunkt für die Festlegung des Wechselkurses."

Ziffer 1 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003 lautet wie folgt:

"Der Umrechnungskurs ist zum Zweck dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der europäischen Zentralbank veröffentlicht wird."

Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003 lautet wie folgt:

"Ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und durch Beiträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monates gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht."

3.3. Gegenständlich ist strittig, ob die Forderung der belangten Behörde auf Zahlung des Nachverrechnungsbeitrages in Höhe von EUR 115,60 gegen die BF zu Recht besteht.

Unstrittig ist, dass die BF neben der österreichischen Berufsunfähigkeitspension eine schwedische sowie eine norwegische Rente in der oben genannten Höhe bezieht.

Gemäß § 73a ASVG ist auch von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a ASVG zu entrichten, wenn diese ausländische Rente von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 oder der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst ist.Gemäß Paragraph 73 a, ASVG ist auch von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins und eins a ASVG zu entrichten, wenn diese ausländische Rente von der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, oder der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst ist.

Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger gemäß § 73a Abs. 3 ASVG den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 leg.cit. von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger, im vorliegenden Fall die belangte Behörde, vorzuschreiben.Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 leg.cit. von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger, im vorliegenden Fall die belangte Behörde, vorzuschreiben.

Die BF hat im Wohnsitzstaat Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.

Durch die in Art 5 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene allgemeine Sachverhaltsgleichstellung ist im Fall der oben beschriebenen Zuständigkeit eines österreichischen Krankenversicherungsträgers auch die ausländische Pension der österreichischen Krankenversicherungsbeitragspflicht zu unterwerfen. Da nach österreichischem Recht der Bezug einer österreichischen Pension die Krankenversicherungsbeitragspflicht auslöst, erstreckt sich diese auch auf entsprechende Pensionen aus einem anderen Mitgliedstaat.Durch die in Artikel 5, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehene allgemeine Sachverhaltsgleichstellung ist im Fall der oben beschriebenen Zuständigkeit eines österreichischen Krankenversicherungsträgers auch die ausländische Pension der österreichischen Krankenversicherungsbeitragspflicht zu unterwerfen. Da nach österreichischem Recht der Bezug einer österreichischen Pension die Krankenversicherungsbeitragspflicht auslöst, erstreckt sich diese auch auf entsprechende Pensionen aus einem anderen Mitgliedstaat.

Im Sinne eines Schutzes der betroffenen Personen wird durch Art. 30 der DurchführungsVO 987/2009 klargestellt, dass der auf alle gezahlten Renten erhobene Krankenversicherungsbeitrag nicht höher sein darf, als in einem Fall, in dem derselbe Betrag an Pensionen nur im zuständigen Mitgliedstaat bezogen werden würde.Im Sinne eines Schutzes der betroffenen Personen wird durch Artikel 30, der DurchführungsVO 987 aus 2009, klargestellt, dass der auf alle gezahlten Renten erhobene Krankenversicherungsbeitrag nicht höher sein darf, als in einem Fall, in dem derselbe Betrag an Pensionen nur im zuständigen Mitgliedstaat bezogen werden würde.

§ 73a ASVG setzt diese europarechtliche Rechtsgrundlage unmittelbar um. Der nationale Gesetzgeber hat seine Anwendbarkeit durch das Bestehen einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedingt. Diese Verordnung wurde mit BGBl II Nr.295/2011 erlassen. Sie legt fest, dass die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge ab 1.10.2011 einzuheben sind.Paragraph 73 a, ASVG setzt diese europarechtliche Rechtsgrundlage unmittelbar um. Der nationale Gesetzgeber hat seine Anwendbarkeit durch das Bestehen einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedingt. Diese Verordnung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.295 aus 2011, erlassen. Sie legt fest, dass die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge ab 1.10.2011 einzuheben sind.

Hintergrund dieser beitragsrechtlichen Norm ist eine in der Vergangenheit als ungerecht angesehene Besserstellung zwischenstaatlicher Karrieren bei der Finanzierung der Krankenversicherung während des Pensionsbezugs. Hatte eine Person ihre Erwerbskarriere auf mehrere Staaten aufgeteilt und erhielt sie infolgedessen Pensionen aus diesen verschiedenen Staaten, so konnte vor dieser Regelung ihr Krankenversicherungsbeitrag erheblich geringer ausfallen, als der jener Personen, die ausschließlich eine österreichische Pension bezogen.

Nach Europarecht ist immer nur ein Mitgliedstaat für die Krankenversicherung der Pensionisten zuständig. Dieser allein hat alle Kosten der Behandlung zu tragen. Dieser allein ist zur Einhebung von Beiträgen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften berechtigt (Art 30 Abs. 1 VO 883/2004). Daher ist gegenständlich ausschließlich Österreich berechtigt derartige Beiträge einzuheben.Nach Europarecht ist immer nur ein Mitgliedstaat für die Krankenversicherung der Pensionisten zuständig. Dieser allein hat alle Kosten der Behandlung zu tragen. Dieser allein ist zur Einhebung von Beiträgen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften berechtigt (Artikel 30, Absatz eins, VO 883 aus 2004,). Daher ist gegenständlich ausschließlich Österreich berechtigt derartige Beiträge einzuheben.

Nach österreichischem Recht ist daher seit 01.10.2011 auch von den genannten ausländischen Renten der BF ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländischen Renten ausgezahlt werden. Eine von der BF behauptete Diskriminierung liegt nicht vor.

Die Erläuterungen zur RV 937 BlgNR 24. GP zum 2. SVÄG 2010 führen zu diesen Bestimmungen und zu den Krankenversicherungsbeiträgen von Personen mit Teilpensionen aus dem EU-Raum, aus dem EWR-Raum und aus Staaten mit zwischenstaatlichen Abkommen Folgendes aus:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 937 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zum 2. SVÄG 2010 führen zu diesen Bestimmungen und zu den Krankenversicherungsbeiträgen von Personen mit Teilpensionen aus dem EU-Raum, aus dem EWR-Raum und aus Staaten mit zwischenstaatlichen Abkommen Folgendes aus:

"Durch die vorgeschlagene Neuregelung sollen die Rechtsgrundlagen für die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auch von ausländischen Pensionen/Renten präzisiert und im Hinblick auf die Belastung der Versicherten mit Krankenversicherungsbeiträgen eine ‚Gleichstellung' von Auslands- und Inlandspensionen/renten herbeigeführt werden. Wie vom Vorarlberger Grenzgängerverband und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse aufgezeigt, resultiert aus dem Umstand, dass Krankenversicherungsbeiträge bislang zwar von inländischen Pensionen, nicht jedoch auch von vergleichbaren ausländischen Leistungen zu entrichten waren, insofern eine Ungleichbehandlung von Pensionisten mit rein ‚inländischem' Pensionsbezug und Pensionisten/Rentnern mit niedrigem Inlands- und hohem Auslandsbezug, als Erstere die Beiträge von der gesamten Pension, Zweitere hingegen nur vom niedrigen inländischen Pensionsanteil zu entrichten hatten. Pensionisten mit niedriger Inlands-, jedoch hoher Auslandspension/rente stand somit der vollen Krankenversicherungsschutz (einschließlich Angehörigenschutz) um nur wenige Euro monatlich zur Verfügung, während Pensionisten mit ausschließlichem Inlandspensionsbezug für denselben Schutzumfang wesentlich höhere Beiträge zu entrichten hatten."

Diese Ungleichbehandlung soll aus Anlass der sich durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bietenden Gelegenheit, die ab 1. Mai 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten ablöst (Art. 5 der VO 883 enthält eine ausdrückliche Gleichstellungsbestimmung), nunmehr beseitigt werden.Diese Ungleichbehandlung soll aus Anlass der sich durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bietenden Gelegenheit, die ab 1. Mai 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten ablöst (Artikel 5, der VO 883 enthält eine ausdrückliche Gleichstellungsbestimmung), nunmehr beseitigt werden.

Nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 572/72 und nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 kann von den Mitgliedsstaaten autonom geregelt werden, ob von einer Pension oder Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz der Pensionisten oder Rentner eingehoben werden. Werden Beiträge eingehoben, sind die Mitgliedsstaaten auch dazu berechtigt, für die Beitragsbemessung Pensions- oder Rentenleistungen zu berücksichtigen, die von anderen Mitgliedsstaaten bezahlt werden.Nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 572/72 und nach den Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, und 987 aus 2009, kann von den Mitgliedsstaaten autonom geregelt werden, ob von einer Pension oder Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz der Pensionisten oder Rentner eingehoben werden. Werden Beiträge eingehoben, sind die Mitgliedsstaaten auch dazu berechtigt, für die Beitragsbemessung Pensions- oder Rentenleistungen zu berücksichtigen, die von anderen Mitgliedsstaaten bezahlt werden.

Hinsichtlich der Beitragseinhebung sind jedoch folgende Beschränkungen zu beachten:

Nur der eine Pension/Rente auszahlende Staat, der auch die Lasten für die diesem Pensionisten/Rentner gewährten Leistungen trägt, darf Beiträge von dieser Pension/Rente einbehalten (Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71). Der Beitragsleistung der Pensionisten/Rentner müssen im betreffenden Mitgliedstaat somit auch Gegenleistungen gegenüberstehen.Nur der eine Pension/Rente auszahlende Staat, der auch die Lasten für die diesem Pensionisten/Rentner gewährten Leistungen trägt, darf Beiträge von dieser Pension/Rente einbehalten (Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EWG) 1408/71). Der Beitragsleistung der Pensionisten/Rentner müssen im betreffenden Mitgliedstaat somit auch Gegenleistungen gegenüberstehen.

Werden von einem Mitgliedstaat von einer Pension/Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz eingehoben, können der Beitragsbemessung auch Rentenleistungen aus anderen Staaten zugrunde gelegt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 legt hierfür insofern eine Beitragsabzugsbegrenzung fest, als die Gesamtbeiträge die von einem Träger des Wohnmitgliedsstaates gewährte Rente nicht übersteigen dürfen (vgl. Art. 33 Abs. 1 der VO (EWG) 1408/71, wonach die Krankenversicherungsbeiträge nur von der vom Träger des Wohnstaates geschuldeten Rente abgezogen werden dürfen). Eine solche Begrenzung findet sich in Art. 30 der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr; hier wird nur festgelegt, dass für Auslandsrenten keine höheren Beiträge als für Inlandsrenten einbehalten werden dürfen.Werden von einem Mitgliedstaat von einer Pension/Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz eingehoben, können der Beitragsbemessung auch Rentenleistungen aus anderen Staaten zugrunde gelegt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 legt hierfür insofern eine Beitragsabzugsbegrenzung fest, als die Gesamtbeiträge die von einem Träger des Wohnmitgliedsstaates gewährte Rente nicht übersteigen dürfen vergleiche Artikel 33, Absatz eins, der VO (EWG) 1408/71, wonach die Krankenversicherungsbeiträge nur von der vom Träger des Wohnstaates geschuldeten Rente abgezogen werden dürfen). Eine solche Begrenzung findet sich in Artikel 30, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, nicht mehr; hier wird nur festgelegt, dass für Auslandsrenten keine höheren Beiträge als für Inlandsrenten einbehalten werden dürfen.

Gemäß Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003 hat ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und durch Beiträge in anderen Währungen beeinflusst wird, bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs zu verwenden, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monates gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.

Den Erwägungsgründen zu Ziffer 1 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003 ist zu entnehmen, dass sich dies u.a. auf die Fälle der Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung bzw. eines Beitrags bezieht. Damit ist klargestellt, dass auch die Beeinflussung der Bruttoleistung durch Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen der Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 unterliegt.

Dem Wortlaut der Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 ist eindeutig zu entnehmen, dass nicht der Wechselkurs des Tages der Überweisung oder der Gutschrift am Empfängerkonto, sondern viel mehr der Umrechnungskurs vom Monatsersten des Vormonats (und zwar der Monatserste vor der Anpassung!) heranzuziehen ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG gilt:Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG gilt:

"Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.""Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."

Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die BF keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über ihre Pensionsbezüge gemacht hat und dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet wurde, gilt hinsichtlich der Pflicht der BF zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen die dreijährige Verjährungsfrist.

Dem Schreiben der BF vom 16.08.2016 ist zu entnehmen, dass sie von der belangten Behörde erstmals mit Schreiben vom 20.07.2016 zur Nachzahlung von Beiträgen aufgefordert wurde. Die belangte Behörde hat dadurch eine verjährungsunterbrechende Handlung gesetzt. Eine Verjährung der Krankenversicherungsbeiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum liegt folglich nicht vor.

Das Vorbringen der BF, wonach die Nachverrechnung der Krankenversicherungsbeiträge nur deshalb zustande kam, weil sich die belangte Behörde falscher Wechselkurse bediente, erwies sich als nicht nachvollziehbar und konnte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.

Die belangte Behörde hat zu Recht unter Beachtung der genannten Rechtsgrundlagen die ausländische Pension der BF einer Neuberechnung unterzogen und den Nachverrechnungsbetrag von EUR 115,60 eingefordert.

Der Vollständigkeit halber wird noch auf § 31c ASVG verwiesen, wonach für die e-card vom Versicherten/von der Versicherten ein Service-Entgelt von 10 Euro (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 11,10 €) pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Das Service-Entgelt ist unter anderem nicht zu zahlen von Bezieherinnen und Beziehern einer Pension nach dem ASVG. Wie die BF in ihrem Schreiben vom 18.12.2016 ausführt, wurde ihr von einem Mitarbeiter der belangten Behörde am 15.12.2016 telefonisch auch eine entsprechende Auskunft erteilt.Der Vollständigkeit halber wird noch auf Paragraph 31 c, ASVG verwiesen, wonach für die e-card vom Versicherten/von der Versicherten ein Service-Entgelt von 10 Euro Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 11,10 €) pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Das Service-Entgelt ist unter anderem nicht zu zahlen von Bezieherinnen und Beziehern einer Pension nach dem ASVG. Wie die BF in ihrem Schreiben vom 18.12.2016 ausführt, wurde ihr von einem Mitarbeiter der belangten Behörde am 15.12.2016 telefonisch auch eine entsprechende Auskunft erteilt.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

ausländische Einkünfte, Beitragsnachverrechnung,
Krankenversicherung, Rente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2147235.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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