Entscheidungsdatum
03.08.2017Norm
ASVG §58 Abs2Spruch
G302 2005346-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch RA XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 19.02.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 19.02.2013, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.02.2013, Zl. XXXX, wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 und 1a, 73a ASVG beziehungsweise in Verbindung mit den Art. 5 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Art 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgesprochen, dass Frau XXXX, SVNR XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 58 Abs. 2 vierter Satz ASVG verpflichtet sei, für den Zeitraum von 01.10.2011 bis 31.08.2012 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 176,22 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 1.) und der Antrag auf Rückerstattung der für den Zeitraum von September 2012 bis laufend von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (im Folgenden: PVA), einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 69 Abs. 1 ASVG als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt 2.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.02.2013, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 73, Absatz eins und eins a, 73 a ASVG beziehungsweise in Verbindung mit den Artikel 5 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausgesprochen, dass Frau römisch 40 , SVNR römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph 58, Absatz 2, vierter Satz ASVG verpflichtet sei, für den Zeitraum von 01.10.2011 bis 31.08.2012 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 176,22 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 1.) und der Antrag auf Rückerstattung der für den Zeitraum von September 2012 bis laufend von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: PVA), einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt 2.).
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF neben ihrer inländischen Pension auch eine ausländische Rente beziehe und sie daher verpflichtet sei, 5,1 % an Krankenversicherungsbeiträgen auch von ihrer ausländischen Rentenzahlung zu entrichten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 15.03.2013 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) und beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid bezüglich der Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 176,22 für den Zeitraum 01.10.2011 bis 31.08.2012 ersatzlos behoben und dem Antrag auf Rückerstattung der für den Zeitraum von September 2012 bis laufend von der PVA einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Einspruchsverhandlung anzuberaumen.
Die BF brachte dazu im Wesentlichen vor, dass ihr von der (slowenischen) Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht mit Beschluss vom XXXX.2006 der Status einer ehemaligen politischen Gefangenen zuerkannt und ihr das Recht auf Entschädigung für die Zeit des Freiheitsentzuges von XXXX.1945 bis zum XXXX.1956 zugesprochen worden sei, wobei die Zeit des Freiheitsentzuges für die Pensionszeiten doppelt angerechnet werden würden. Die von der BF bezogene slowenische Pension sei daher nicht mit einer herkömmlichen Alterspension vergleichbar, sondern handle es sich dabei um eine Entschädigung für erlittenes Unrecht. Auch in Slowenien sei diese Art von Pension als krankenversicherungsbeitragsfrei anzusehen. Gemäß § 292 Abs. 4 lit. i ASVG habe eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus Anlass des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebühre, außer Betracht zu bleiben. Die vorliegende Leistung sei jedenfalls unter diese Gesetzesbestimmung zu subsumieren. Ebenso seien sämtliche nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Kriegsgefangenengesetz gewährten Leistungen von der Abgabe von Krankenversicherungsbeiträgen befreit.Die BF brachte dazu im Wesentlichen vor, dass ihr von der (slowenischen) Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht mit Beschluss vom römisch 40 .2006 der Status einer ehemaligen politischen Gefangenen zuerkannt und ihr das Recht auf Entschädigung für die Zeit des Freiheitsentzuges von römisch 40 .1945 bis zum römisch 40 .1956 zugesprochen worden sei, wobei die Zeit des Freiheitsentzuges für die Pensionszeiten doppelt angerechnet werden würden. Die von der BF bezogene slowenische Pension sei daher nicht mit einer herkömmlichen Alterspension vergleichbar, sondern handle es sich dabei um eine Entschädigung für erlittenes Unrecht. Auch in Slowenien sei diese Art von Pension als krankenversicherungsbeitragsfrei anzusehen. Gemäß Paragraph 292, Absatz 4, Litera i, ASVG habe eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus Anlass des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebühre, außer Betracht zu bleiben. Die vorliegende Leistung sei jedenfalls unter diese Gesetzesbestimmung zu subsumieren. Ebenso seien sämtliche nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Kriegsgefangenengesetz gewährten Leistungen von der Abgabe von Krankenversicherungsbeiträgen befreit.
3. Die Beschwerde wurde samt Vorlagebericht vom 16.05.2013 an den Landeshauptmann von XXXX (im Folgenden: LH) zur Entscheidung übermittelt und seitens der belangten Behörde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.3. Die Beschwerde wurde samt Vorlagebericht vom 16.05.2013 an den Landeshauptmann von römisch 40 (im Folgenden: LH) zur Entscheidung übermittelt und seitens der belangten Behörde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
4. Der Vorlagebericht der belangten Behörde wurde der BF seitens des LH mit Schriftsatz vom 19.08.2013 zur Stellungnahme übermittelt.
5. In der mit 11.09.2013 datierten Stellungnahme wiederholt die BF im Wesentlichen ihr Vorbringen.
6. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel wurden die Akten der gegenständlichen Rechtssache am 19.03.2014 seitens des LH an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zur Erledigung zugeteilt.
7. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 19.02.2015 bis zur Entscheidung des VwGH bzw. EUGH zu Ro 2014/08/0047 ausgesetzt.
8. Der EuGH hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 21.01.2016, C-453/14 (Knauer) entschieden, dass Leistungen bei Alter, die aus einem System der beruflichen Vorsorge eines Mitgliedstaats bezogen werden, und solche, die aus einem gesetzlichen Pensionssystem eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden, gleichartige Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind.
9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016 wurde das Verfahren zur Zahl Ro 2014/08/0047 entschieden und festgestellt, dass sofern die Gleichartigkeit der Rentensysteme festgestellt wurde, der Mitgliedstaat berechtigt ist, auch für die ausländische Rente einen Krankenversicherungsbeitrag einzuheben, der Leistungen aus der Krankenversicherung gewährt.
10. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 24.03.2017 wurde den Verfahrensparteien die Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens mitgeteilt. Sowohl die BF als auch die belangte Behörde bekamen Gelegenheit sich zur gegenständlichen Angelegenheit erneut zu äußern. Weder die Stellungnahme der BF, noch jene der belangten Behörde wichen wesentlich von den vorhergehenden Stellungnahmen ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der PVA eine Pensionsleistung in Höhe von brutto EUR 872,26 (Stand: 2011), EUR 895,81 (Stand: 2012) beziehungsweise EUR 911,93 (Stand: 2013).
Zusätzlich bezog die BF eine ausländische Rente aus Slowenien in Höhe von monatlich EUR 314,05.
Die BF hat in Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.
Die Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht der Regierung der Republik Slowenien, erkannte der BF den Status einer ehemaligen politischen Gefangenen zu. Darüber hinaus wurde ihr das Recht auf Entschädigung für die Zeit des Freiheitsentzuges von XXXX.1945 bis XXXX.1956 sowie die doppelte Anrechnung der Zeit des Freiheitsentzuges für ihre Pensionszeit zugesprochen.Die Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht der Regierung der Republik Slowenien, erkannte der BF den Status einer ehemaligen politischen Gefangenen zu. Darüber hinaus wurde ihr das Recht auf Entschädigung für die Zeit des Freiheitsentzuges von römisch 40 .1945 bis römisch 40 .1956 sowie die doppelte Anrechnung der Zeit des Freiheitsentzuges für ihre Pensionszeit zugesprochen.
Der mit XXXX.2007 datierte übersetzte Bescheid der Pensions- und Unfallversicherungs-anstalt Slowenien wird im Folgenden auszugsweise wiedergegeben:Der mit römisch 40 .2007 datierte übersetzte Bescheid der Pensions- und Unfallversicherungs-anstalt Slowenien wird im Folgenden auszugsweise wiedergegeben:
"Die Versicherte XXXX, geb. XXXX, hat Anspruch auf Alterspension in Höhe von 276,39 EUR ab dem 1.4.2007."Die Versicherte römisch 40 , geb. römisch 40 , hat Anspruch auf Alterspension in Höhe von 276,39 EUR ab dem 1.4.2007.
(...)
Die Antragstellerin hat am XXXX.2007 einen Antrag auf Bemessung der Pension gemäß dem Gesetz über die Wiedergutmachung von Unrecht eingereicht und hat einen Beschluss der Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht vom XXXX.2006 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass ihr der Status einer ehemaligen politischen Gefangenen zugesprochen wird und dass die Zeit des Freiheitsentzuges vom XXXX.1945 bis zum XXXX.1956 in die Versicherungszeit in zweifacher Dauer eingerechnet wird.Die Antragstellerin hat am römisch 40 .2007 einen Antrag auf Bemessung der Pension gemäß dem Gesetz über die Wiedergutmachung von Unrecht eingereicht und hat einen Beschluss der Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht vom römisch 40 .2006 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass ihr der Status einer ehemaligen politischen Gefangenen zugesprochen wird und dass die Zeit des Freiheitsentzuges vom römisch 40 .1945 bis zum römisch 40 .1956 in die Versicherungszeit in zweifacher Dauer eingerechnet wird.
Sie hat bis zum Tag der Geltendmachung des Pensionsanspruches ein Alter von XXXX Jahren und XXXX Monaten erreicht und folgende Versicherungszeit:Sie hat bis zum Tag der Geltendmachung des Pensionsanspruches ein Alter von römisch 40 Jahren und römisch 40 Monaten erreicht und folgende Versicherungszeit:
in Slowenien 21 Jahre 11 Monate 12 Tage (263 Monate) und
in Österreich 37 Jahre 0 Monate 25 Tage (445 Monate).
(...)
Mit der slowenischen Versicherungszeit von 21 Jahren, 11 Monaten und 12 Tagen (263 Monate) erfüllt sie die Bedingungen laut § 36 in Verbindung mit § 398 des Gesetzes über die Zuerkennung von Ansprüchen auf Alterspension.Mit der slowenischen Versicherungszeit von 21 Jahren, 11 Monaten und 12 Tagen (263 Monate) erfüllt sie die Bedingungen laut Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 398, des Gesetzes über die Zuerkennung von Ansprüchen auf Alterspension.
(...)
Die Anstalt hat für die Pensionistin noch überprüft, ob für sie die Bemessung nach § 6 des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht vielleicht günstiger wäre. (...)Die Anstalt hat für die Pensionistin noch überprüft, ob für sie die Bemessung nach Paragraph 6, des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht vielleicht günstiger wäre. (...)
Die so bemessene Pension ist laut dem Gesetz über die Wiedergutmachung von Unrecht nicht günstig, da sie niedriger ist als die Bemessung nach den allgemeinen Vorschriften, weshalb eine Bemessung nach dem erwähnten Gesetz nicht in Frage kommt.
Die Pensionistin hat der pensionsauszahlenden Anstalt innerhalb von 8 Tagen jede Änderung mitzuteilen, die ihren Pensionsanspruch beeinflusst (Abschluss eines Arbeitsverhältnisses, Beginn einer selbstständigen Tätigkeit, aufgrund derer sie beitragspflichtig zur Pensions- und Unfallversicherung wird und anderes). (...)"
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen über die Zuerkennung des Status einer ehemaligen politischen Gefangenen, den Zuspruch des Rechts auf Entschädigung für die Zeit des Freiheitsentzuges von XXXX.1945 bis XXXX.1956 sowie des Rechts auf doppelte Anrechnung der Zeit des Freiheitsentzuges für die Pensionszeit der BF, beruhen auf dem vorgelegten Beschluss der (slowenischen) Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht der Regierung der Republik Slowenien vom XXXX.2006 zu Zl. XXXX.Die Feststellungen über die Zuerkennung des Status einer ehemaligen politischen Gefangenen, den Zuspruch des Rechts auf Entschädigung für die Zeit des Freiheitsentzuges von römisch 40 .1945 bis römisch 40 .1956 sowie des Rechts auf doppelte Anrechnung der Zeit des Freiheitsentzuges für die Pensionszeit der BF, beruhen auf dem vorgelegten Beschluss der (slowenischen) Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht der Regierung der Republik Slowenien vom römisch 40 .2006 zu Zl. römisch 40 .
Weiters wurde durch den im Akt inliegenden Bescheid der Pensions- und Unfallversicherungsanstalt vom XXXX.2007 zu Zl. XXXX Beweis erhoben.Weiters wurde durch den im Akt inliegenden Bescheid der Pensions- und Unfallversicherungsanstalt vom römisch 40 .2007 zu Zl. römisch 40 Beweis erhoben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt und im Wesentlichen unstrittig.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von römisch 40 , bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 73a Abs. 1 ASVG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 102/2010 ist dann, wenn eine ausländische Rente bezogen wird, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, und ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a ASVG zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.3.2. Gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010, ist dann, wenn eine ausländische Rente bezogen wird, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfasst ist, und ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins und eins a ASVG zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.
§ 73a ASVG ist nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Manz 2015, RZ3 zu § 73a ASVG). ZufolgeParagraph 73 a, ASVG ist nicht unmittelbar anwendbar vergleiche Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Manz 2015, RZ3 zu Paragraph 73 a, ASVG). Zufolge
§ 657 Abs. 3 und 4 ASVG ist dafür eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit erforderlich.Paragraph 657, Absatz 3 und 4 ASVG ist dafür eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit erforderlich.
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten, BGBl II Nr. 295/2011 stehen die technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten nach den §§ 73a ASVG, 29a GSVG, 26a BSVG und 22b B-KUVG ab 01.10.2011 zur Verfügung.Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2011, stehen die technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten nach den Paragraphen 73 a, ASVG, 29a GSVG, 26a BSVG und 22b B-KUVG ab 01.10.2011 zur Verfügung.
Gemäß Art 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:Gemäß Artikel 5, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstige Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.
b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Gemäß Art 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 kann der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit (...) einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.Gemäß Artikel 30, Absatz eins, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, kann der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit (...) einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
Gemäß Art 30 VO (EG) 987/2009 darf dann, wenn eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.Gemäß Artikel 30, VO (EG) 987 aus 2009, darf dann, wenn eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.
Gemäß Art 23 VO (EG) Nr. 883/2004 erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.Gemäß Artikel 23, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.
3.3. Gegenständlich ist strittig, ob die BF in Österreich zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen für ihre ausländische Rente aus Slowenien für den Zeitraum von 01.10.2011 bis 31.08.2012 in Höhe von monatlich EUR 16,02 verpflichtet ist und für den Zeitraum 01.09.2012 bis laufend Anspruch auf Rückerstattung der einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung hat.
Mit Beschluss der (slowenischen) Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht der Regierung der Republik Slowenien vom XXXX.2006 wurde der BF der Status einer ehemaligen politischen Gefangenen zuerkannt. Zudem wurde ihr das Recht auf Entschädigung für die Zeit des Freiheitsentzuges vom XXXX.1945 bis XXXX.1956 zugesprochen und die Zeit des Freiheitsentzuges doppelt in ihre Pensionszeit eingerechnet.Mit Beschluss der (slowenischen) Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht der Regierung der Republik Slowenien vom römisch 40 .2006 wurde der BF der Status einer ehemaligen politischen Gefangenen zuerkannt. Zudem wurde ihr das Recht auf Entschädigung für die Zeit des Freiheitsentzuges vom römisch 40 .1945 bis römisch 40 .1956 zugesprochen und die Zeit des Freiheitsentzuges doppelt in ihre Pensionszeit eingerechnet.
Aus den Erläuterungen über das weitere Vorgehen im Hinblick auf den Vollzug des Beschlusses der Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht, mit dem der Partei die Rechte anerkannt wurden, ergibt sich zum Anspruch auf Entschädigung Folgendes:
Nachdem der Partei der Beschluss zugestellt wurde, in dem dieser der Entschädigungsanspruch zuerkannt wurde, übermittelt die Kommission denselben der Slowenischen Entschädigungsgesellschaft (SOD). Laut Gesetz hat die SOD aufgrund des übermittelten Beschlusses die Höhe der Entschädigung zu berechnen und einen Bescheid über die Entschädigung auszustellen. Nach Rechtskraft des Bescheides zahlt die SOD auf dieser Grundlage die Entschädigung aus.
Hingegen gilt, wenn mit dem Beschluss der Anspruch auf Einrechnung einer bestimmten Zeitdauer in den Pensionszeitraum zuerkannt wird, dass sich der Berechtigte selbst nach Erhalt des Beschlusses der Kommission an die Geschäftsstelle der Pensions- und Unfallversicherungsanstalt wenden muss. Diese ist als autorisierte Institution für die Ausführung dieses Teiles des Beschlusses zuständig.
Der Anspruch auf Entschädigung sowie jener auf die doppelte Anrechnung des Freiheitsentzuges in die Pensionszeiten sind folglich separat zu behandeln.
Ein Bescheid der SOD über eine Entschädigung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Aus dem Bescheid der Pensions- und Unfallversicherungsanstalt Slowenien vom XXXX.2007 ergibt sich der Anspruch der BF auf Alterspension, der auf § 253 des Gesetzes über die Pensions- und Unfallversicherung und auf Artikel 45 und 46 der Verordnung des Europarates 1408/71 beruht. Aus dem Gesetz über die Wiedergutmachung von Unrecht ist für ehemalige politische Gefangene lediglich der Anspruch auf Einrechnung des Freiheitsentzuges in die Pensionszeit in doppeltem Ausmaß ableitbar, nicht jedoch der Anspruch auf Pension an sich. Dass bei der Pensionsberechnung die Dauer des Freiheitsentzuges angerechnet wurde, ändert nichts am Vorliegen einer Alterspension (vgl. auch Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 01.02.2012, RV/0397-G/10 in einem gleich gelagerten Fall).Ein Bescheid der SOD über eine Entschädigung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Aus dem Bescheid der Pensions- und Unfallversicherungsanstalt Slowenien vom römisch 40 .2007 ergibt sich der Anspruch der BF auf Alterspension, der auf Paragraph 253, des Gesetzes über die Pensions- und Unfallversicherung und auf Artikel 45 und 46 der Verordnung des Europarates 1408/71 beruht. Aus dem Gesetz über die Wiedergutmachung von Unrecht ist für ehemalige politische Gefangene lediglich der Anspruch auf Einrechnung des Freiheitsentzuges in die Pensionszeit in doppeltem Ausmaß ableitbar, nicht jedoch der Anspruch auf Pension an sich. Dass bei der Pensionsberechnung die Dauer des Freiheitsentzuges angerechnet wurde, ändert nichts am Vorliegen einer Alterspension vergleiche auch Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 01.02.2012, RV/0397-G/10 in einem gleich gelagerten Fall).
In der Beschwerde berief sich die BF auch darauf, dass in § 292 Abs. 4 lit. i ASVG geregelt sei, dass eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlass des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebühre, außer Betracht zu bleiben haben. Wie von der belangten Behörde bereits richtig ausgeführt behandelt § 292 ASVG die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage. Eine Ausgleichszulage gebührt, wenn das Gesamteinkommen des bzw. der Pensionsberechtigten ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen nicht erreicht und daher einer Aufstockung bedarf. Aus Abs. 4 leg. cit. ergibt sich, welche Einkünfte bei der Feststellung des Nettoeinkommens unberücksichtigt zu bleiben haben. Da der Anspruch auf Ausgleichzulage im gegenständlichen Fall weder Teil des Bescheides ist, noch von der BF jemals ein solcher Anspruch behauptet wurde, ist die genannte Norm gänzlich irrelevant und daher nicht näher darauf einzugehen.In der Beschwerde berief sich die BF auch darauf, dass in Paragraph 292, Absatz 4, Litera i, ASVG geregelt sei, dass eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlass des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebühre, außer Betracht zu bleiben haben. Wie von der belangten Behörde bereits richtig ausgeführt behandelt Paragraph 292, ASVG die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage. Eine Ausgleichszulage gebührt, wenn das Gesamteinkommen des bzw. der Pensionsberechtigten ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen nicht erreicht und daher einer Aufstockung bedarf. Aus Absatz 4, leg. cit. ergibt sich, welche Einkünfte bei der Feststellung des Nettoeinkommens unberücksichtigt zu bleiben haben. Da der Anspruch auf Ausgleichzulage im gegenständlichen Fall weder Teil des Bescheides ist, noch von der BF jemals ein solcher Anspruch behauptet wurde, ist die genannte Norm gänzlich irrelevant und daher nicht näher darauf einzugehen.
Die BF hat in der verfahrensgegenständlichen Zeit neben ihrer inländischen Pension eine ausländische Rente aus Slowenien bezogen, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist. Die (Pensions-)Leistungen aus Österreich und Slowenien sind gleichartige Leistungen im Sinne des Art. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, da es sich um Leistungen bei Alter handelt und beide Leistungen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind.Die BF hat in der verfahrensgegenständlichen Zeit neben ihrer inländischen Pension eine ausländische Rente aus Slowenien bezogen, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfasst ist. Die (Pensions-)Leistungen aus Österreich und Slowenien sind gleichartige Leistungen im Sinne des Artikel 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, da es sich um Leistungen bei Alter handelt und beide Leistungen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind.
Die BF hat im Wohnsitzstaat Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.
Durch die in Art 5 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene allgemeine Sachverhaltsgleichstellung ist im Fall der oben beschriebenen Zuständigkeit eines österreichischen Krankenversicherungsträgers auch die ausländische Pension der österreichischen Krankenversicherungsbeitragspflicht zu unterwerfen. Da nach österreichischem Recht der Bezug einer österreichischen Pension die Krankenversicherungsbeitragspflicht auslöst, erstreckt sich diese auch auf entsprechende Pensionen aus einem anderen Mitgliedstaat.Durch die in Artikel 5, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehene allgemeine Sachverhaltsgleichstellung ist im Fall der oben beschriebenen Zuständigkeit eines österreichischen Krankenversicherungsträgers auch die ausländische Pension der österreichischen Krankenversicherungsbeitragspflicht zu unterwerfen. Da nach österreichischem Recht der Bezug einer österreichischen Pension die Krankenversicherungsbeitragspflicht auslöst, erstreckt sich diese auch auf entsprechende Pensionen aus einem anderen Mitgliedstaat.
Im Sinne eines Schutzes der betroffenen Personen wird durch Art. 30 der DurchführungsVO 987/2009 klargestellt, dass der auf alle gezahlten Renten erhobene Krankenversicherungsbeitrag nicht höher sein darf, als in einem Fall, in dem derselbe Betrag an Pensionen nur im zuständigen Mitgliedstaat bezogen werden würde.Im Sinne eines Schutzes der betroffenen Personen wird durch Artikel 30, der DurchführungsVO 987 aus 2009, klargestellt, dass der auf alle gezahlten Renten erhobene Krankenversicherungsbeitrag nicht höher sein darf, als in einem Fall, in dem derselbe Betrag an Pensionen nur im zuständigen Mitgliedstaat bezogen werden würde.
§ 73a ASVG setzt diese europarechtliche Rechtsgrundlage unmittelbar um. Der nationale Gesetzgeber hat seine Anwendbarkeit durch das Bestehen einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedingt. Diese Verordnung wurde mit BGBl II Nr.295/2011 erlassen. Sie legt fest, dass die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge ab 01.10.2011 einzuheben sind.Paragraph 73 a, ASVG setzt diese europarechtliche Rechtsgrundlage unmittelbar um. Der nationale Gesetzgeber hat seine Anwendbarkeit durch das Bestehen einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedingt. Diese Verordnung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.295 aus 2011, erlassen. Sie legt fest, dass die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge ab 01.10.2011 einzuheben sind.
Hintergrund dieser beitragsrechtlichen Norm ist eine in der Vergangenheit als ungerecht angesehene Besserstellung zwischenstaatlicher Karrieren bei der Finanzierung der Krankenversicherung während des Pensionsbezugs. Hatte eine Person ihre Erwerbskarriere auf mehrere Staaten aufgeteilt und erhielt sie infolgedessen Pensionen aus diesen verschiedenen Staaten, so konnte vor dieser Regelung ihr Krankenversicherungsbeitrag erheblich geringer ausfallen, als der jener Personen, die ausschließlich eine österreichische Pension bezogen.
Nach Europarecht ist immer nur ein Mitgliedstaat für die Krankenversicherung der Pensionisten zuständig. Dieser allein hat alle Kosten der Behandlung zu tragen. Dieser allein ist zur Einhebung von Beiträgen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften berechtigt (Art 30 Abs. 1 VO 883/2004). Daher ist gegenständlich ausschließlich Österreich berechtigt derartige Beiträge einzuheben.Nach Europarecht ist immer nur ein Mitgliedstaat für die Krankenversicherung der Pensionisten zuständig. Dieser allein hat alle Kosten der Behandlung zu tragen. Dieser allein ist zur Einhebung von Beiträgen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften berechtigt (Artikel 30, Absatz eins, VO 883 aus 2004,). Daher ist gegenständlich ausschließlich Österreich berechtigt derartige Beiträge einzuheben.
Nach österreichischem Recht ist daher seit 01.10.2011 auch von der genannten ausländischen Rente der BF ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird. Der von der BF behauptete Verstoß gegen Europarecht liegt nicht vor. Auch für die unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht durch die Entscheidung der belangten Behörde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Die Erläuterungen zur RV 937 BlgNR 24. GP zum 2. SVÄG 2010 führen zu diesen Bestimmungen und zu den Krankenversicherungsbeiträgen von Personen mit Teilpensionen aus dem EU-Raum, aus dem EWR-Raum und aus Staaten mit zwischenstaatlichen Abkommen Folgendes aus:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 937 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zum 2. SVÄG 2010 führen zu diesen Bestimmungen und zu den Krankenversicherungsbeiträgen von Personen mit Teilpensionen aus dem EU-Raum, aus dem EWR-Raum und aus Staaten mit zwischenstaatlichen Abkommen Folgendes aus:
"Durch die vorgeschlagene Neuregelung sollen die Rechtsgrundlagen für die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auch von ausländischen Pensionen/Renten präzisiert und im Hinblick auf die Belastung der Versicherten mit Krankenversicherungsbeiträgen eine ‚Gleichstellung' von Auslands- und Inlandspensionen/renten herbeigeführt werden. Wie vom Vorarlberger Grenzgängerverband und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse aufgezeigt, resultiert aus dem Umstand, dass Krankenversicherungsbeiträge bislang zwar von inländischen Pensionen, nicht jedoch auch von vergleichbaren ausländischen Leistungen zu entrichten waren, insofern eine Ungleichbehandlung von Pensionisten mit rein ‚inländischem' Pensionsbezug und Pensionisten/Rentnern mit niedrigem Inlands- und hohem Auslandsbezug, als Erstere die Beiträge von der gesamten Pension, Zweitere hingegen nur vom niedrigen inländischen Pensionsanteil zu entrichten hatten. Pensionisten mit niedriger Inlands-, jedoch hoher Auslandspension/rente stand somit der vollen Krankenversicherungsschutz (einschließlich Angehörigenschutz) um nur wenige Euro monatlich zur Verfügung, während Pensionisten mit ausschließlichem Inlandspensionsbezug für denselben Schutzumfang wesentlich höhere Beiträge zu entrichten hatten."
Diese Ungleichbehandlung soll aus Anlass der sich durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bietenden Gelegenheit, die ab 1. Mai 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten ablöst (Art. 5 der VO 883 enthält eine ausdrückliche Gleichstellungsbestimmung), nunmehr beseitigt werden. Solange die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis zu den EWR-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen sowie für die Schweiz noch nicht für anwendbar erklärt wurde, bleiben die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 für diese Staaten auch über den 1. Mai 2010 hinaus anwendbar.Diese Ungleichbehandlung soll aus Anlass der sich durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bietenden Gelegenheit, die ab 1. Mai 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten ablöst (Artikel 5, der VO 883 enthält eine ausdrückliche Gleichstellungsbestimmung), nunmehr beseitigt werden. Solange die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Verhältnis zu den EWR-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen sowie für die Schweiz noch nicht für anwendbar erklärt wurde, bleiben die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 für diese Staaten auch über den 1. Mai 2010 hinaus anwendbar.
Nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 572/72 und nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 kann von den Mitgliedsstaaten autonom geregelt werden, ob von einer Pension oder Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz der Pensionisten oder Rentner eingehoben werden. Werden Beiträge eingehoben, sind die Mitgliedsstaaten auch dazu berechtigt, für die Beitragsbemessung Pensions- oder Rentenleistungen zu berücksichtigen, die von anderen Mitgliedsstaaten bezahlt werden.Nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 572/72 und nach den Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, und 987 aus 2009, kann von den Mitgliedsstaaten autonom geregelt werden, ob von einer Pension oder Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz der Pensionisten oder Rentner eingehoben werden. Werden Beiträge eingehoben, sind die Mitgliedsstaaten auch dazu berechtigt, für die Beitragsbemessung Pensions- oder Rentenleistungen zu berücksichtigen, die von anderen Mitgliedsstaaten bezahlt werden.
Hinsichtlich der Beitragseinhebung sind jedoch folgende Beschränkungen zu beachten:
Nur der eine Pension/Rente auszahlende Staat, der auch die Lasten für die diesem Pensionisten/Rentner gewährten Leistungen trägt, darf Beiträge von dieser Pension/Rente einbehalten (Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71). Der Beitragsleistung der Pensionisten/Rentner müssen im betreffenden Mitgliedstaat somit auch Gegenleistungen gegenüberstehen.Nur der eine Pension/Rente auszahlende Staat, der auch die Lasten für die diesem Pensionisten/Rentner gewährten Leistungen trägt, darf Beiträge von dieser Pension/Rente einbehalten (Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EWG) 1408/71). Der Beitragsleistung der Pensionisten/Rentner müssen im betreffenden Mitgliedstaat somit auch Gegenleistungen gegenüberstehen.
Werden von einem Mitgliedstaat von einer Pension/Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz eingehoben, können der Beitragsbemessung auch Rentenleistungen aus anderen Staaten zugrunde gelegt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 legt hierfür insofern eine Beitragsabzugsbegrenzung fest, als die Gesamtbeiträge die von einem Träger des Wohnmitgliedsstaates gewährte Rente nicht übersteigen dürfen (vgl. Art. 33 Abs. 1 der VO (EWG) 1408/71, wonach die Krankenversicherungsbeiträge nur von der vom Träger des Wohnstaates geschuldeten Rente abgezogen werden dürfen). Eine solche Begrenzung findet sich in Art. 30 der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr; hier wird nur festgelegt, dass für Auslandsrenten keine höheren Beiträge als für Inlandsrenten einbehalten werden dürfen.Werden von einem Mitgliedstaat von einer Pension/Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz eingehoben, können der Beitragsbemessung auch Rentenleistungen aus anderen Staaten zugrunde gelegt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 legt hierfür insofern eine Beitragsabzugsbegrenzung fest, als die Gesamtbeiträge die von einem Träger des Wohnmitgliedsstaates gewährte Rente nicht übersteigen dürfen vergleiche Artikel 33, Absatz eins, der VO (EWG) 1408/71, wonach die Krankenversicherungsbeiträge nur von der vom Träger des Wohnstaates geschuldeten Rente abgezogen werden dürfen). Eine solche Begrenzung findet sich in Artikel 30, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, nicht mehr; hier wird nur festgelegt, dass für Auslandsrenten keine höheren Beiträge als für Inlandsrenten einbehalten werden dürfen.
Des Weiteren dürfen nicht mehr Beiträge vorgeschrieben werden als in einem Fall, in dem derselbe Betrag an Pensionen nur in Österreich bezogen würde.
Das Vorbringen der BF, dass der Einbehalt der Beiträge nicht zu Recht erfolgt, geht somit ins Leere und konnte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.
Die belangte Behörde hat zu Recht unter Beachtung der genannten Rechtsgrundlagen auch die ausländische Pension der BF ab 01.10.2011 der österreichischen Krankenversicherungspflicht unterworfen.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
ausländische Einkünfte, EuGH, Krankenversicherung, RechtsanschauungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2005346.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017