Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.08.2017Norm
VwGVG §40 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Hinsichtlich des Verfahrens der Bewilligung des Verfahrenshilfeverteidigers verweist § 40 Abs. 2 VwGVG auf die Absätze 3 bis 10 des § 8a VwGVG. Nicht verwiesen wird sohin auf die Bestimmung des Absatzes 2 des § 8a VwGVG, durch die (eingeschränkt auf den von § 8a VwGVG geregelten Bereich der Administrativverfahren) hinsichtlich der Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung (und somit auch die nach § 66 Abs. 1 ZPO zwingende Voraussetzung der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses) für anwendbar erklärt werden. Im Anwendungsbereich des § 40 VwGVG bleibt es daher - anders als nach § 8a VwGVG - dabei, dass die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses nicht die durch den Gesetzgeber formalisierte Art des Belegs der Einkommens- und Vermögensverhältnisse darstellt (vgl. auch Lewisch/Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 40 VwGVG Rz. 7).Hinsichtlich des Verfahrens der Bewilligung des Verfahrenshilfeverteidigers verweist Paragraph 40, Absatz 2, VwGVG auf die Absätze 3 bis 10 des Paragraph 8 a, VwGVG. Nicht verwiesen wird sohin auf die Bestimmung des Absatzes 2 des Paragraph 8 a, VwGVG, durch die (eingeschränkt auf den von Paragraph 8 a, VwGVG geregelten Bereich der Administrativverfahren) hinsichtlich der Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung (und somit auch die nach Paragraph 66, Absatz eins, ZPO zwingende Voraussetzung der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses) für anwendbar erklärt werden. Im Anwendungsbereich des Paragraph 40, VwGVG bleibt es daher - anders als nach Paragraph 8 a, VwGVG - dabei, dass die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses nicht die durch den Gesetzgeber formalisierte Art des Belegs der Einkommens- und Vermögensverhältnisse darstellt vergleiche auch Lewisch/Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 40, VwGVG Rz. 7).
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass § 40 VwGVG im Unterschied zu § 8a VwGVG nichts über die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses zur Regelung der Form des Antrags normiert. Folglich ist die Nichtvorlage eines Vermögensbekenntnisses auch kein verbesserungsfähiger Mangel, sondern eine sonstige Unzulänglichkeit.Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Paragraph 40, VwGVG im Unterschied zu Paragraph 8 a, VwGVG nichts über die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses zur Regelung der Form des Antrags normiert. Folglich ist die Nichtvorlage eines Vermögensbekenntnisses auch kein verbesserungsfähiger Mangel, sondern eine sonstige Unzulänglichkeit.
Schlagworte
Mangelhaftigkeit, Revision zulässig, Verfahrenshilfeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2163417.1.01Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017