TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/4 W199 2155571-1

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Veröffentlicht am 04.08.2017
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Entscheidungsdatum

04.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
UVG §24
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. UVG § 24 heute
  2. UVG § 24 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  3. UVG § 24 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. UVG § 24 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2009

Spruch

W 199 2155571-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.04.2017, Zl. Jv 51397-33a/17, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.04.2017, Zl. Jv 51397-33a/17, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 9 GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 9.2.2017 gewährte das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) dem bzw. einem Kind des Beschwerdeführers gemäß § 4 Z 3 Unterhaltsvorschußgesetz 1985 BGBl. 451 (in der Folge: UVG) einen monatlichen Unterhaltsvorschuss (Spruchpunkt 1), dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner trug es auf, die Pauschalgebühr von 204 Euro innerhalb von 14 Tagen zu zahlen (Spruchpunkt 3).1. Mit Beschluss vom 9.2.2017 gewährte das Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) dem bzw. einem Kind des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, Unterhaltsvorschußgesetz 1985 Bundesgesetzblatt 451 (in der Folge: UVG) einen monatlichen Unterhaltsvorschuss (Spruchpunkt 1), dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner trug es auf, die Pauschalgebühr von 204 Euro innerhalb von 14 Tagen zu zahlen (Spruchpunkt 3).

Mit Schreiben vom 20.2.2017, gerichtet an das Bezirksgericht, ersuchte der Beschwerdeführer, "von der Pauschalgebühr gemäß § 24 Unterhaltsvorschußgesetz sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz in der Höhe von 204,-- Euro befreit zu werden". Er sei nicht in der Lage, dem "Zahlungsauftrag" Folge zu leisten. Am 13.3.2017 übermittelte eine Bedienstete des Bezirksgerichts, vermutlich eine Kostenbeamtin, dieses Gesuch der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien und fügte hinzu, dem Beschwerdeführer sei eine Pauschalgebühr von 204 Euro vorgeschrieben worden, eine Einhebungsgebühr sei noch nicht angefallen.Mit Schreiben vom 20.2.2017, gerichtet an das Bezirksgericht, ersuchte der Beschwerdeführer, "von der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 24, Unterhaltsvorschußgesetz sowie der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Gerichtliches Einbringungsgesetz in der Höhe von 204,-- Euro befreit zu werden". Er sei nicht in der Lage, dem "Zahlungsauftrag" Folge zu leisten. Am 13.3.2017 übermittelte eine Bedienstete des Bezirksgerichts, vermutlich eine Kostenbeamtin, dieses Gesuch der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien und fügte hinzu, dem Beschwerdeführer sei eine Pauschalgebühr von 204 Euro vorgeschrieben worden, eine Einhebungsgebühr sei noch nicht angefallen.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 6.4.2017, 13 Pu 3/17d-4-VNR 1, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes namens der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt den Beschwerdeführer auf, die "Gebühren/Kosten" zu zahlen, für die er zahlungspflichtig sei, nämlich "PG § 24 UVG Beschluss ON 4" von 204 Euro.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 6.4.2017, 13 Pu 3/17d-4-VNR 1, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes namens der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt den Beschwerdeführer auf, die "Gebühren/Kosten" zu zahlen, für die er zahlungspflichtig sei, nämlich "PG Paragraph 24, UVG Beschluss ON 4" von 204 Euro.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien – die belangte Behörde – dem Antrag des Beschwerdeführers, "die im Grundverfahren 13 Pu 3/17 d des Bezirksgerichts XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 204,00 gemäß § 9 Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen", nicht statt. Er begründete dies damit, gemäß § 9 Abs. 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) könnten Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Dies setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden. Davon könne jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Dem Nachlassantrag sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien – die belangte Behörde – dem Antrag des Beschwerdeführers, "die im Grundverfahren 13 Pu 3/17 d des Bezirksgerichts römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 204,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen", nicht statt. Er begründete dies damit, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) könnten Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Dies setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden. Davon könne jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Dem Nachlassantrag sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.4.2017 ausgefolgt und damit zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 24.5.2017, in welcher der Beschwerdeführer auf seine schwierige Lebenssituation hinweist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Verfahren über Nachlassanträge nach dem GEG der Fall, wie sich aus § 9 Abs. 4 GEG ergibt. Nimmt eine Justizverwaltungsbehörde die Zuständigkeit in Anspruch, – wie hier – einen Antrag, den sie für einen Nachlassantrag hält, inhaltlich zu entscheiden, dann handelt es sich gleichfalls um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Verfahren über Nachlassanträge nach dem GEG der Fall, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 4, GEG ergibt. Nimmt eine Justizverwaltungsbehörde die Zuständigkeit in Anspruch, – wie hier – einen Antrag, den sie für einen Nachlassantrag hält, inhaltlich zu entscheiden, dann handelt es sich gleichfalls um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Die Z 1 des § 1 GEG, der unter der Überschrift "Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg" steht, lautet:1.1. Die Ziffer eins, des Paragraph eins, GEG, der unter der Überschrift "Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg" steht, lautet:

"Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;"

Diese Fassung erhielten der Einleitungssatz und die Z 1 des § 1 GEG durch Art. 2 Z 2 der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014); sie trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF des Art. 2 Z 36 GGN 2014 am 1.7.2015 in Kraft.Diese Fassung erhielten der Einleitungssatz und die Ziffer eins, des Paragraph eins, GEG durch Artikel 2, Ziffer 2, der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014); sie trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 am 1.7.2015 in Kraft.

1.2. § 9 GEG steht (seit 1.7.2015) unter der Überschrift "Stundung und Nachlass" und lautet:1.2. Paragraph 9, GEG steht (seit 1.7.2015) unter der Überschrift "Stundung und Nachlass" und lautet:

"(1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.(4) Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."

Diese Fassung erhielt § 9 GEG durch Art. 3 Z 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 2016 BGBl. I 100 (in der Folge: EO-Nov. 2016); die Änderung trat gemäß § 19a Abs. 16 GEG idF Art. 3 Z 3 EO-Nov. 2016 am 1.1.2017 in Kraft.Diese Fassung erhielt Paragraph 9, GEG durch Artikel 3, Ziffer eins, der Exekutionsordnungs-Novelle 2016 Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: EO-Nov. 2016); die Änderung trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 16, GEG in der Fassung Artikel 3, Ziffer 3, EO-Nov. 2016 am 1.1.2017 in Kraft.

1.3. § 24 UVG steht unter der Überschrift "Gebühren" und lautet:1.3. Paragraph 24, UVG steht unter der Überschrift "Gebühren" und lautet:

"Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz 27,40 Euro und in dritter Instanz 41,10 Euro Pauschalgebühren zu entrichten. Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht. § 3 GGG ist sinngemäß anzuwenden. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit.""Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz 27,40 Euro und in dritter Instanz 41,10 Euro Pauschalgebühren zu entrichten. Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht. Paragraph 3, GGG ist sinngemäß anzuwenden. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit."

Diese Gestalt erhielt § 24 UVG durch Art. 3 Z 1 der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015); sie trat gemäß § 37 Abs. 13 UVG idF Art. 3 Z 2 GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft.Diese Gestalt erhielt Paragraph 24, UVG durch Artikel 3, Ziffer eins, der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015); sie trat gemäß Paragraph 37, Absatz 13, UVG in der Fassung Artikel 3, Ziffer 2, GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft.

2.1. Zwar kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im § 24 UVG genannten Pauschalgebühren "Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren" iSd § 1 Z 1 GEG sind. Es ist daher grundsätzlich möglich, sie nachzulassen, sodass ein Nachlassantrag iSd § 9 Abs. 2 GEG zulässig ist. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer einen solchen Nachlassantrag stellen wollte. Vielmehr ersucht er, von der Pauschalgebühr befreit zu werden. Obwohl er weiters ausführte, er sei nicht in der Lage, dem "Zahlungsauftrag" Folge zu leisten, darf nicht übersehen werden, dass ein solcher Zahlungsauftrag noch gar nicht ergangen war, als der Beschwerdeführer seinen Antrag stellte. Das gilt auch für die angeführte Einhebungsgebühr. Der Betrag von 204 Euro ist in die maschinschriftlich bzw. auf einem Computer erstellte Eingabe mit der Hand eingefügt worden; die Bezeichnungen "Zahlungsauftrag" und "Einhebungsgebühr" sind daher offenbar nicht an den Fall angepasst worden. Der Sache nach liegt vielmehr ganz offenkundig ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren" (iSd § 24 vierter Satz UVG) vor. Vor dem Hintergrund des § 24 vierter Satz UVG ist ein solcher Antrag nämlich wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Zweifel, dass es sich bei dem genannten Antrag um einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und nicht um einen Nachlassantrag handelt.2.1. Zwar kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im Paragraph 24, UVG genannten Pauschalgebühren "Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren" iSd Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind. Es ist daher grundsätzlich möglich, sie nachzulassen, sodass ein Nachlassantrag iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG zulässig ist. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer einen solchen Nachlassantrag stellen wollte. Vielmehr ersucht er, von der Pauschalgebühr befreit zu werden. Obwohl er weiters ausführte, er sei nicht in der Lage, dem "Zahlungsauftrag" Folge zu leisten, darf nicht übersehen werden, dass ein solcher Zahlungsauftrag noch gar nicht ergangen war, als der Beschwerdeführer seinen Antrag stellte. Das gilt auch für die angeführte Einhebungsgebühr. Der Betrag von 204 Euro ist in die maschinschriftlich bzw. auf einem Computer erstellte Eingabe mit der Hand eingefügt worden; die Bezeichnungen "Zahlungsauftrag" und "Einhebungsgebühr" sind daher offenbar nicht an den Fall angepasst worden. Der Sache nach liegt vielmehr ganz offenkundig ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren" (iSd Paragraph 24, vierter Satz UVG) vor. Vor dem Hintergrund des Paragraph 24, vierter Satz UVG ist ein solcher Antrag nämlich wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Zweifel, dass es sich bei dem genannten Antrag um einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und nicht um einen Nachlassantrag handelt.

Die belangte Behörde hätte den Antrag daher nicht als Nachlassantrag behandeln dürfen, sondern ihn dem Bezirksgericht zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zuleiten müssen. Über den Verfahrenshilfeantrag hat das Bezirksgericht zu entscheiden.

2.2. Da die belangte Behörde verkannt hat, dass ihr keine Zuständigkeit zukam, über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden, sondern sie ihn fälschlich als Nachlassantrag behandelt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG).2.2. Da die belangte Behörde verkannt hat, dass ihr keine Zuständigkeit zukam, über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden, sondern sie ihn fälschlich als Nachlassantrag behandelt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

einstweilige Befreiung, ersatzlose Behebung, Nachlassantrag,
Pauschalgebühren, Unterhaltspflichtiger, Unterhaltsvorschuss,
Unzuständigkeit, Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2155571.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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