Entscheidungsdatum
04.08.2017Norm
AMG §63Spruch
W147 2161782-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX, vertreten durch XXXX und XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen – BASG, vom 12. Mai 2017, Zl. BBSG-9982543, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen – BASG, vom 12. Mai 2017, Zl. BBSG-9982543, zu Recht erkannt:
A)
Dem Vorlageantrag wird stattgegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1, 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, ersatzlos behoben.Dem Vorlageantrag wird stattgegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 19. August 2016, Zl. INS-482506-0001-0014, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausstellung der Betriebsbewilligung gemäß § 63 Arzneimittelgesetz (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, abgewiesen (Spruchteil A.) und laut Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) eine Bundesverwaltungsabgabe und Gebühren gemäß Gebührentarif (Spruchteil B.) wie folgt vorgeschrieben:1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 19. August 2016, Zl. INS-482506-0001-0014, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausstellung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 63, Arzneimittelgesetz (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, abgewiesen (Spruchteil A.) und laut Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) eine Bundesverwaltungsabgabe und Gebühren gemäß Gebührentarif (Spruchteil B.) wie folgt vorgeschrieben:
"Betriebsprüfung gemäß § 67 AMG (2 Halbtage) € 1.400,00"Betriebsprüfung gemäß Paragraph 67, AMG (2 Halbtage) € 1.400,00
Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 63 AMG € 3.000,00"Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 63, AMG € 3.000,00"
Darüber hinaus wurden der beschwerdeführenden Partei € 195,00 an Reisekosten auferlegt.
2. Mit am 25. August 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 24. August 2016 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid fristgerecht das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel (mit dem Betreff: "Einspruch gegen Bescheid betreffend B Schreiben vom 19.8.2016" [ ]) und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich der beschwerdeführende Verein die Erfüllung der Forderungen seitens der belangten Behörde nicht leisten könne und daher eine Frist bis September 2016 schriftlich vereinbart worden sei. Den Antrag müsse die beschwerdeführende Partei zurückziehen, da sieals Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet sei und Gemeinnützigkeit zum Ziel hätte. Die beschwerdeführende Partei hätte darüber hinaus nicht mit Kosten in Höhe von rund € 5.000,00 gerechnet und könne sich diese auch nicht leisten.
Die beschwerdeführende Partei beantragte, die Zurückziehung des Antrages zu genehmigen, sowie um Herabsetzung der Gebühr und Gewährung einer Ratenzahlung.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. Oktober 2016 wurde die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme bezüglich ihres "Einspruches" aufgefordert, woraufhin diese mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 fristgerecht Stellung nahm.
4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2017, Zl. INS-482506-0001-0014, wurde der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausstellung einer Betriebsbewilligung eine Gebühr in Höhe von gesamt € 4.595,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Spruchteil A des Bescheides vom 19. August 2016 in Rechtskraft erwachsen wäre und Spruchteil B in Ermangelung der rechtzeitigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Einlangen der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid von Gesetz wegen außer Kraft getreten sei. Daher wären die Bundesverwaltungsabgabe und die Festsetzung der Gebühren gemäß Gebührentarif und Reisekosten nochmals bescheidmäßig zu erlassen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, welche fristgerecht am 13. März 2016 bei der belangten Behörde einlangte. Zum angefochtenen Bescheid wurde eingangs ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei bereits bei Einleitung des Verfahrens auf Ausstellung der Betriebsbewilligung gemäß § 63 Arzneimittelgesetz mitgeteilt hätte, dass sie keinen Herstellungs-, Lagerungs- und Transporttätigkeitsbetrieb führen würde, den man vor Ort prüfen könne. Aus diesem Grund wäre bei der Inspektion ein leeres Formular unterzeichnet worden, was der belangten Behörde allerdings bekannt gewesen wäre. Es wäre bei der Inspektion auch eine Einschränkung auf Arzneimittelvermittlung sowie eine Fristverlängerung zur Mängelbehebung für den Aufbau eines Handel-Exportbetriebes vereinbart worden. Der Antrag zur Fristverlängerung wäre darüber hinaus ohne die Möglichkeit einer Rücksprache zurückgewiesen worden.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, welche fristgerecht am 13. März 2016 bei der belangten Behörde einlangte. Zum angefochtenen Bescheid wurde eingangs ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei bereits bei Einleitung des Verfahrens auf Ausstellung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 63, Arzneimittelgesetz mitgeteilt hätte, dass sie keinen Herstellungs-, Lagerungs- und Transporttätigkeitsbetrieb führen würde, den man vor Ort prüfen könne. Aus diesem Grund wäre bei der Inspektion ein leeres Formular unterzeichnet worden, was der belangten Behörde allerdings bekannt gewesen wäre. Es wäre bei der Inspektion auch eine Einschränkung auf Arzneimittelvermittlung sowie eine Fristverlängerung zur Mängelbehebung für den Aufbau eines Handel-Exportbetriebes vereinbart worden. Der Antrag zur Fristverlängerung wäre darüber hinaus ohne die Möglichkeit einer Rücksprache zurückgewiesen worden.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Mai 2017, Zl. BBSG-9982543, wurde die Beschwerde der belangten Behörde abgewiesen und der beschwerdeführenden Partei die Entrichtung der Gebühren in Höhe von gesamt € 4.595,00 vorgeschrieben.
7. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 stellte die beschwerdeführende Partei gegenständlichen Vorlageantrag.
8. Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, Zl. BBSG-9982543, erhobenen Vorlageantrag samt gegenständlichem Akt in Papierform (Vorverfahren) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 19. August 2016 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausstellung der Betriebsbewilligung gemäß § 63 AMG abgewiesen (Spruchteil A.) und laut Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) eine Bundesverwaltungsabgabe und Gebühren gemäß Gebührentarif (Spruchteil B.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 19. August 2016 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausstellung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 63, AMG abgewiesen (Spruchteil A.) und laut Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) eine Bundesverwaltungsabgabe und Gebühren gemäß Gebührentarif (Spruchteil B.).
Dagegen richtete sich das Rechtsmittel (jedenfalls Beschwerde und Vorstellung) der beschwerdeführenden Partei mit dem Begehren, den ursprünglichen Antrag auf Ausstellung der Betriebsbewilligung gemäß § 63 Arzneimittelgesetz (AMG) zurückzuziehen, auf Herabsetzung der Gebühren und um Bewilligung einer Ratenzahlung.Dagegen richtete sich das Rechtsmittel (jedenfalls Beschwerde und Vorstellung) der beschwerdeführenden Partei mit dem Begehren, den ursprünglichen Antrag auf Ausstellung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 63, Arzneimittelgesetz (AMG) zurückzuziehen, auf Herabsetzung der Gebühren und um Bewilligung einer Ratenzahlung.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde samt den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Insoferne die belangte Behörde ein Rechtsmittel nur in Bezug auf die Gebührenvorschreibung erkennen vermag, verkennt sie, dass aus dem erklärten Willen der Vertreter der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich hervorgeht, dass sich das Rechtsmittel nicht nur gegen die Vorschreibung der Gebühren richtet (und insoferne eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid darstellt), sondern auch die inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde (Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 63 AMG) durch das Begehren, den Antrag zurückzuziehen, bekämpft (arg: "den Antrag zurückzuziehen"). Die belangte Behörde wäre aufgrund der erhobenen Beschwerde verpflichtet gewesen, die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Insoferne die belangte Behörde ein Rechtsmittel nur in Bezug auf die Gebührenvorschreibung erkennen vermag, verkennt sie, dass aus dem erklärten Willen der Vertreter der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich hervorgeht, dass sich das Rechtsmittel nicht nur gegen die Vorschreibung der Gebühren richtet (und insoferne eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid darstellt), sondern auch die inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde (Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 63, AMG) durch das Begehren, den Antrag zurückzuziehen, bekämpft (arg: "den Antrag zurückzuziehen"). Die belangte Behörde wäre aufgrund der erhobenen Beschwerde verpflichtet gewesen, die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Das Gegensatzpaar "objektive Betrachtung" und "subjektive Auffassung des Erklärenden" bedeutet, daß für die Bedeutung einer Willenserklärung weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers, maßgeblich ist, sondern wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte (VwGH vom 26. April 2013, 2011/07/0196).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist das Arzneimittelgesetz – AMG, BGBl Nr. 185/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2013. Es enthält keine Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist das Arzneimittelgesetz – AMG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013,. Es enthält keine Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3).
Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG lauten wortwörtlich:Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG lauten wortwörtlich:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[ ]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen".
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 2 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung (zur Sachentscheidung in Form der ersatzlosen Behebung: VwGH 28.04.2011, 2009/07/0124 mit Verweis auf GRS 20.11.2007, 2005/05/0161) der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§ 28 VwGVG, Anm 17]).Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung (zur Sachentscheidung in Form der ersatzlosen Behebung: VwGH 28.04.2011, 2009/07/0124 mit Verweis auf GRS 20.11.2007, 2005/05/0161) der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§ 28 VwGVG, Anmerkung 17]).
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen wurde am 12. Mai 2017 gefertigt und erlassen. Der am 22. Mai 2017 bei der belangten Behörde einlangende Vorlageantrag ist somit jedenfalls rechtzeitig und auch zulässig.
Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 3. März 2017, Zl. INS-482506-0001-0014, sondern die Beschwerdevorentscheidung vom 12. Mai 2017, Zl. BBSG-9982543.
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der FassungBGBl. I Nr. 24/2017, Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der FassungBGBl. römisch eins Nr. 24 aus 2017,, Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.2. Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:
§ 63 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 63, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
§ 63. (1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.Paragraph 63, (1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
(4) Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.
(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5) zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5) zu enthalten.
Der Verfassungsausschuss betonte in seiner Stellungnahme (AB 2112 BlgNr. XXIV.GP, S7), dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.Der Verfassungsausschuss betonte in seiner Stellungnahme Ausschussbericht 2112 BlgNr. römisch 24 .GP, S7), dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.
Aus diesen, dem Gesetzgebungsorgan selbst zuzurechnenden Ausführungen, ergibt sich daher, dass die Beschwerde ein begründetes Beschwerdebegehren enthalten muss, das sinngemäß dem begründeten Berufungsantrag nach § 63 Abs. 3 AVG entspricht (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 13.11.2014, Ra 2014/12/0010; sowie auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §9 RZ13-15).Aus diesen, dem Gesetzgebungsorgan selbst zuzurechnenden Ausführungen, ergibt sich daher, dass die Beschwerde ein begründetes Beschwerdebegehren enthalten muss, das sinngemäß dem begründeten Berufungsantrag nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG entspricht vergleiche dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 13.11.2014, Ra 2014/12/0010; sowie auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §9 RZ13-15).
3.2.1. Insoferne die belangte Behörde vermeint, das Rechtsmittel, welches von der anwaltlich nicht vertretenen beschwerdeführenden Partei als "Einspruch gegen Bescheid betreffend B" bezeichnet wurde, würde sich ausschließlich gegen die Gebührenvorschreibung richten und wäre daraus resultierend der Spruchpunkt A. des Bescheides vom 19. August 2016 in Rechtskraft erwachsen, ist auszuführen:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" iSd § 63 Abs. 3 AVG keinen übertriebenen Formalismus anzuwenden. Es ist vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 27.02.2015, Ra 2014/17/0035, mHa 04.09.2008, 2007/17/0105, und 01.04.2004, 2003/20/0438).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG keinen übertriebenen Formalismus anzuwenden. Es ist vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 27.02.2015, Ra 2014/17/0035, mHa 04.09.2008, 2007/17/0105, und 01.04.2004, 2003/20/0438).
Eine unrichtige oder auch gänzlich fehlende Bezeichnung eines Schriftsatzes hindert dessen Qualifikation als Berufung dann nicht, wenn der Schriftsatz alle wesentlichen Merkmale einer Berufung enthält, nämlich die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag. Eine Eingabe muss aber, um überhaupt als Berufung gewertet werden zu können, zumindest erkennen lassen, dass sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung in einer Verwaltungssache als beschwert erachtet und deren Nachprüfung begehrt (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 97 f zu § 63 AVG zitierte hg Judikatur).Eine unrichtige oder auch gänzlich fehlende Bezeichnung eines Schriftsatzes hindert dessen Qualifikation als Berufung dann nicht, wenn der Schriftsatz alle wesentlichen Merkmale einer Berufung enthält, nämlich die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag. Eine Eingabe muss aber, um überhaupt als Berufung gewertet werden zu können, zumindest erkennen lassen, dass sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung in einer Verwaltungssache als beschwert erachtet und deren Nachprüfung begehrt vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 97 f zu Paragraph 63, AVG zitierte hg Judikatur).
Es ist offensichtlich, dass jemand mit der Erhebung einer als "Einspruch" bezeichneten Berufung eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides auf eine für ihn günstige Entscheidung anstrebt (VwGH vom 21.10.1998, 98/21/0347).
3.2.2. An die Begründung der Berufung sind - insbesondere bei einer rechtsunkundigen, unvertretenen Partei - keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde den Antrag gestellt, die belangte Behörde möge die Antragszurückziehung bewilligen.
Durch das Verkennen des Rechtsmittels als Beschwerde und damit einhergehend der Pflicht zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht bzw. der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung, liegt Rechtswidrigkeit vor und war die angefochtene Beschwerdevorentscheidung betreffend Gebührenvorschreibung ersatzlos aufzuheben.
3.2.3. Da es sich bei der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung um eine Entscheidung betreffend Gebühren handelte, welche den ersten (Ursprungs-)Bescheid unberührt und somit auch im Rechtsbestand beließ, liegt nach Behebung der Beschwerdevorentscheidung im Hinblick auf den Bescheid vom 19. August 2016, Zl. INS-482506-0001-0014, ein offenes Beschwerdeverfahren vor.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob in einem derart gelagerten Fall der Behörde erneut die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung zukommt, da gegenständlich die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ausgehend vom Einlangen der Beschwerde am 25. August 2016 bei der belangten Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§ 14 VwGVG, Anm 6]) gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 23.09.2015 geendet hat.Es kann dahin gestellt bleiben, ob in einem derart gelagerten Fall der Behörde erneut die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung zukommt, da gegenständlich die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ausgehend vom Einlangen der Beschwerde am 25. August 2016 bei der belangten Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§ 14 VwGVG, Anmerkung 6]) gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 23.09.2015 geendet hat.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 2016, Zl. INS-482506-0001-0014, liegt somit beim BVwG (vgl. dazu Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, § 14 RZ13).Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 2016, Zl. INS-482506-0001-0014, liegt somit beim BVwG vergleiche dazu Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, Paragraph 14, RZ13).
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde das Ausgangsverfahren samt dem angefochtenen Bescheid aufgrund der erhobenen Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen haben.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung, begründeter Berufungsantrag, begründeterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W147.2161782.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017