Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.08.2017Norm
VwGVG §13 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung. Auch einem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung. Auch einem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt.
In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war das Begehren der beschwerdeführenden Gesellschaft als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W147.2157328.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017