RS Bvwg 2017/8/4 W147 2157328-1

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Veröffentlicht am 04.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.08.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung. Auch einem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung. Auch einem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt.

In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war das Begehren der beschwerdeführenden Gesellschaft als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W147.2157328.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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