Entscheidungsdatum
04.08.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W129 2138930-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan HUBER LL.M., Parkring 2, A-1010 Wien, gegen den Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien vom 02.08.2016, GZ XXXX /28008000-373-1216907, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan HUBER LL.M., Parkring 2, A-1010 Wien, gegen den Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien vom 02.08.2016, GZ römisch 40 /28008000-373-1216907, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Maschinenbau an der Technischen Universität Wien zugelassen und stellte am 05.02.2016 den Antrag auf Aufhebung der negativen Prüfungsbeurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung "Maschinenelemente" vom 14.01.2016 sowie – in eventu – auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit der genannten Prüfung.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien vom 02.08.2016, GZ XXXX /28008000-373-1216907, als unbegründet abgewiesen, der Eventualantrag als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wurde mit Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien vom 02.08.2016, GZ römisch 40 /28008000-373-1216907, als unbegründet abgewiesen, der Eventualantrag als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 22.08.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein.
Am 03.05.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
Mit Schreiben vom 11.07.2017 teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass ihm seitens der belangten Behörde eine bestimmte Prüfung als gleichwertig mit der genannten Prüfung anerkannt worden sei. Er ziehe daher bedingungslos und mit sofortiger Wirkung seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 11.07.2017 seine Beschwerde zurückgezogen hat.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, 2.Aufl. [2017], K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, 2.Aufl. [2017], K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Rückziehung der Beschwerde mit der ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Zurückziehung einer Beschwerde, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufhebungsantrag, negative Beurteilung, Prüfungsbeurteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2138930.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017