TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/4 W128 2165850-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2017
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Entscheidungsdatum

04.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §68 Abs1 Z1
UG §78 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 68 heute
  2. UG § 68 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 68 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 68 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 68 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 68 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2015
  1. UG § 78 heute
  2. UG § 78 gültig ab 02.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 78 gültig von 01.05.2024 bis 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 78 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 78 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. UG § 78 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  7. UG § 78 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 78 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch

W128 2165850-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , BSc gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) vom 04.04.2017, Zl. B/0139/08/14-5, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , BSc gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) vom 04.04.2017, Zl. B/0139/08/14-5, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Anerkennungsantrag von XXXX , BSc vom 01.03.2017 wird gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unzulässig zurückgewiesen".Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Anerkennungsantrag von römisch 40 , BSc vom 01.03.2017 wird gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) als unzulässig zurückgewiesen".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2017 auf Anerkennung von Prüfungen für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 12 an der WU Wien gemäß § 78 Abs. 1 UG ab.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2017 auf Anerkennung von Prüfungen für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 12 an der WU Wien gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UG ab.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Am 26.06.2017 übermittelte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Der Vorsitzende der Gutachtenskommission teilte laut einem dem Akt beiliegenden Schreiben vom 12.07.2017 dem Vorsitzenden des Senates mit, dass kein Gutachten zur Beschwerde erstellt werde. Der Beschwerdeführer habe sich nicht für das Sommersemester 2017 an der WU rückgemeldet und sei seit 01.05.2017 kein WU-Studierender mehr. Dies ergebe sich aus dem Studierendenverwaltungssystem. Die Beschwerde wäre nunmehr zurückzuweisen. In der Folge sah der Senat von der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab.3. Am 26.06.2017 übermittelte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Der Vorsitzende der Gutachtenskommission teilte laut einem dem Akt beiliegenden Schreiben vom 12.07.2017 dem Vorsitzenden des Senates mit, dass kein Gutachten zur Beschwerde erstellt werde. Der Beschwerdeführer habe sich nicht für das Sommersemester 2017 an der WU rückgemeldet und sei seit 01.05.2017 kein WU-Studierender mehr. Dies ergebe sich aus dem Studierendenverwaltungssystem. Die Beschwerde wäre nunmehr zurückzuweisen. In der Folge sah der Senat von der Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG ab.

Im Akt inliegend sind ein E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde, sowie ein Schriftverkehr der belangten Behörde mit der Volksanwaltschaft. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Fortsetzungsmeldung nicht als erforderlich erachtet habe, da sein Studium mit der Anerkennung aller von ihm beantragten Studienleistungen abgeschlossen wäre. Der Beschwerdeführer stelle sich die Frage, wie er als Student dazu komme, EUR 19,-- Studienbeitrag für die Untätigkeit einer Behörde zahlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist seit 01.05.2017 nicht mehr zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 12 an der WU Wien zugelassen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung ergibt sich aus dem unstrittigen Studierendenakt (inkl. Auszug aus der BACH Studierendenverwaltung) des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG sind ordentliche Studierende die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.3.1.1. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 15, UG sind ordentliche Studierende die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.

Nach § 63 Abs. 8 UG ist die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären.Nach Paragraph 63, Absatz 8, UG ist die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären.

Nach § 63 Abs. 9 UG ist die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung nur in 3 Fällen zulässig.Nach Paragraph 63, Absatz 9, UG ist die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung nur in 3 Fällen zulässig.

Gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn der Studierende die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn der Studierende die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein.

§ 78 Abs. 1 UG lautet:Paragraph 78, Absatz eins, UG lautet:

"Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.""Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen."

§ 78 Abs. 6 UG ordnet an, dass die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird, gilt.Paragraph 78, Absatz 6, UG ordnet an, dass die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird, gilt.

3.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003 m.w.N.).3.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003 m.w.N.).

Weiters muss ein Antragsteller im Sinne des § 78 Abs. 1 UG zum Zeitpunkt der Anerkennung von Prüfungen ordentlicher Studierender sein (vgl. VwGH 27.10.1999, 98/12/0128). Im Hinblick auf die Fiktion des § 78 Abs. 6 UG und den aus der Ausnahmebestimmung nach § 63 Abs. 9 UG ableitbaren Grundsatz, dass Prüfungen für eine Studienrichtung an der Universität abzulegen sind, an der der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dassWeiters muss ein Antragsteller im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, UG zum Zeitpunkt der Anerkennung von Prüfungen ordentlicher Studierender sein vergleiche VwGH 27.10.1999, 98/12/0128). Im Hinblick auf die Fiktion des Paragraph 78, Absatz 6, UG und den aus der Ausnahmebestimmung nach Paragraph 63, Absatz 9, UG ableitbaren Grundsatz, dass Prüfungen für eine Studienrichtung an der Universität abzulegen sind, an der der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass

1. diese in § 78 Abs. 1 UG geforderte Eigenschaft in Bezug auf jene Studienrichtung jener Universität bestehen muss, für die bei der zuständigen Behörde die Anerkennung der (an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung als ordentlicher Studierender) positiv abgelegten Prüfung angestrebt wird und1. diese in Paragraph 78, Absatz eins, UG geforderte Eigenschaft in Bezug auf jene Studienrichtung jener Universität bestehen muss, für die bei der zuständigen Behörde die Anerkennung der (an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung als ordentlicher Studierender) positiv abgelegten Prüfung angestrebt wird und

2. diese Eigenschaft auch noch im Zeitpunkt der behördlichen (bzw. gerichtlichen Entscheidung) über die angestrebte Anerkennung gegeben sein muss (vgl. zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen nach dem Universitäts-Studiengesetzes [UniStG] wieder VwGH 27.10.1999, 98/12/0128).2. diese Eigenschaft auch noch im Zeitpunkt der behördlichen (bzw. gerichtlichen Entscheidung) über die angestrebte Anerkennung gegeben sein muss vergleiche zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen nach dem Universitäts-Studiengesetzes [UniStG] wieder VwGH 27.10.1999, 98/12/0128).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Die Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 12 an der WU Wien endete gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 UG auf Grund seiner unterlassenen Fortsetzungsmeldung am 01.05.2017. Er war auch nicht beurlaubt. Damit weist er die oben angeführte Voraussetzung nach § 78 Abs. 1 UG nicht mehr auf, weshalb sein Anerkennungsantrag nach § 78 Abs. 1 UG zurückzuweisen ist (siehe auch hg. Erkenntnis vom 11.07.2017, W227 2147105-1/8E).Die Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 12 an der WU Wien endete gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, UG auf Grund seiner unterlassenen Fortsetzungsmeldung am 01.05.2017. Er war auch nicht beurlaubt. Damit weist er die oben angeführte Voraussetzung nach Paragraph 78, Absatz eins, UG nicht mehr auf, weshalb sein Anerkennungsantrag nach Paragraph 78, Absatz eins, UG zurückzuweisen ist (siehe auch hg. Erkenntnis vom 11.07.2017, W227 2147105-1/8E).

Der Beschwerdeführer besitzt daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Recht auf positive Sachentscheidung über seinen Anerkennungsantrag. Dafür wäre allerdings eine neuerliche Zulassung erforderlich (vgl. VwGH 27.10.1999, 98/12/0128 mit Verweis auf Bast/Langeder, aaO, FN 2 zu § 39). Eine solche käme allerdings nur für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 in Betracht, da mit 01.10.2016 ein neuer Studienplan in Kraft getreten ist (siehe Mitteilungsblatt der WU, 19. Stück, Nr.111 vom 03.02.2016).Der Beschwerdeführer besitzt daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Recht auf positive Sachentscheidung über seinen Anerkennungsantrag. Dafür wäre allerdings eine neuerliche Zulassung erforderlich vergleiche VwGH 27.10.1999, 98/12/0128 mit Verweis auf Bast/Langeder, aaO, FN 2 zu Paragraph 39,). Eine solche käme allerdings nur für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 in Betracht, da mit 01.10.2016 ein neuer Studienplan in Kraft getreten ist (siehe Mitteilungsblatt der WU, 19. Stück, Nr.111 vom 03.02.2016).

Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, ist der angefochtene Bescheid in eine Zurückweisungsentscheidung abzuändern.

3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu etwa VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu etwa VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).

3.1.5. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers ist mangels Relevanz für den hier zu behandelnden Beschwerdegegenstand nicht einzugehen.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Anerkennungsantrag zurückzuweisen ist, entspricht der oben unter Punkt 3.1 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Anerkennungsantrag zurückzuweisen ist, entspricht der oben unter Punkt 3.1 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen, Anerkennungsantrag, Bescheidspruch,
Curriculum, Fortsetzungsmeldung, Rechtslage, Studienzulassung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2165850.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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