Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.08.2017Norm
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Definitionen des Betriebsinhabers, des Betriebes und der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Art 4 VO (EG) 1307/2013 sind sehr weit, aber auch klar umrissen. Sie setzt weder eine Gewinnerzielungs-Absicht des Betriebsinhabers noch eine Produktion im landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Vorbereitungsarbeiten für eine landwirtschaftliche Nutzung sind jedenfalls nicht bereits als landwirtschaftliche Nutzung anzusehen. Es hängt auch nicht von einer bloßen Niederlassung eines Bewirtschafters ab. Durch die angeführte zeitliche Einschränkung soll offensichtlich bewirkt werden, dass Landwirte, die bereits vor längerer Zeit die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes übernommen haben, nicht mehr in den Genuss der Förderung bzw. der Rechtswohltat als neuer Bewirtschafter Zahlungsansprüche zugeteilt zu erhalten, kommen sollen. Mithin handelt es sich um eine Anschubförderung für Betriebsgründungen.Die Definitionen des Betriebsinhabers, des Betriebes und der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Artikel 4, VO (EG) 1307 aus 2013, sind sehr weit, aber auch klar umrissen. Sie setzt weder eine Gewinnerzielungs-Absicht des Betriebsinhabers noch eine Produktion im landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Vorbereitungsarbeiten für eine landwirtschaftliche Nutzung sind jedenfalls nicht bereits als landwirtschaftliche Nutzung anzusehen. Es hängt auch nicht von einer bloßen Niederlassung eines Bewirtschafters ab. Durch die angeführte zeitliche Einschränkung soll offensichtlich bewirkt werden, dass Landwirte, die bereits vor längerer Zeit die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes übernommen haben, nicht mehr in den Genuss der Förderung bzw. der Rechtswohltat als neuer Bewirtschafter Zahlungsansprüche zugeteilt zu erhalten, kommen sollen. Mithin handelt es sich um eine Anschubförderung für Betriebsgründungen.
Schlagworte
Direktzahlung, landwirtschaftliche Tätigkeit, landwirtschaftlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2163319.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017