RS Bvwg 2017/8/4 W114 2163319-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.08.2017

Norm

Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
MOG 2007 §8a Abs1
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Definitionen des Betriebsinhabers, des Betriebes und der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Art 4 VO (EG) 1307/2013 sind sehr weit, aber auch klar umrissen. Sie setzt weder eine Gewinnerzielungs-Absicht des Betriebsinhabers noch eine Produktion im landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Vorbereitungsarbeiten für eine landwirtschaftliche Nutzung sind jedenfalls nicht bereits als landwirtschaftliche Nutzung anzusehen. Es hängt auch nicht von einer bloßen Niederlassung eines Bewirtschafters ab. Durch die angeführte zeitliche Einschränkung soll offensichtlich bewirkt werden, dass Landwirte, die bereits vor längerer Zeit die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes übernommen haben, nicht mehr in den Genuss der Förderung bzw. der Rechtswohltat als neuer Bewirtschafter Zahlungsansprüche zugeteilt zu erhalten, kommen sollen. Mithin handelt es sich um eine Anschubförderung für Betriebsgründungen.Die Definitionen des Betriebsinhabers, des Betriebes und der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Artikel 4, VO (EG) 1307 aus 2013, sind sehr weit, aber auch klar umrissen. Sie setzt weder eine Gewinnerzielungs-Absicht des Betriebsinhabers noch eine Produktion im landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Vorbereitungsarbeiten für eine landwirtschaftliche Nutzung sind jedenfalls nicht bereits als landwirtschaftliche Nutzung anzusehen. Es hängt auch nicht von einer bloßen Niederlassung eines Bewirtschafters ab. Durch die angeführte zeitliche Einschränkung soll offensichtlich bewirkt werden, dass Landwirte, die bereits vor längerer Zeit die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes übernommen haben, nicht mehr in den Genuss der Förderung bzw. der Rechtswohltat als neuer Bewirtschafter Zahlungsansprüche zugeteilt zu erhalten, kommen sollen. Mithin handelt es sich um eine Anschubförderung für Betriebsgründungen.

Schlagworte

Direktzahlung, landwirtschaftliche Tätigkeit, landwirtschaftlicher
Betrieb, Zahlungsansprüche, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2163319.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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