TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/4 W114 2163319-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2017
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Entscheidungsdatum

04.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W114 2163319-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 16.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2819992010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 16.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2819992010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend geändert, als XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, unter Berücksichtigung seines bei der AMA am 03.06.2015 elektronisch eingebrachten Mehrfachantrages-Flächen 2015 und des Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber vom 03.06.2015 Zahlungsansprüche zuzuweisen sind und darauf aufbauend für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen zu gewähren sind.1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend geändert, als römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , unter Berücksichtigung seines bei der AMA am 03.06.2015 elektronisch eingebrachten Mehrfachantrages-Flächen 2015 und des Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber vom 03.06.2015 Zahlungsansprüche zuzuweisen sind und darauf aufbauend für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen zu gewähren sind.

2. Der AMA wird aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX,XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.2. Der AMA wird aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 ,römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel", wobei er dieses Formular mit "Neuanlage" übertitelte, welches er mit 10.05.2012 datierte und im Wege der Bezirksbauernkammer XXXX am 10.05.2012 an die AMA übermittelte, wo es am 11.05.2012 einlangte, gab XXXX, XXXX, XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) die Aufnahme seines Betriebes mit der BNr. XXXX bekannt. Als Wirksamkeitsbeginn wurde im Formular dabei der 01.05.2012 eingetragen.1. Unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel", wobei er dieses Formular mit "Neuanlage" übertitelte, welches er mit 10.05.2012 datierte und im Wege der Bezirksbauernkammer römisch 40 am 10.05.2012 an die AMA übermittelte, wo es am 11.05.2012 einlangte, gab römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) die Aufnahme seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 bekannt. Als Wirksamkeitsbeginn wurde im Formular dabei der 01.05.2012 eingetragen.

2. Am 03.06.2015 beantragte der BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämien-Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus der nationalen Reserve. Als Zuweisungs-Grund kreuzte der BF "Neuer Betriebsinhaber" an. Ergänzend gab der BF dabei an, dass die Bewirtschaftungsaufnahme im Jahr 2013 erfolgt sei, und dass er in den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt habe.2. Am 03.06.2015 beantragte der BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämien-Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, aus der nationalen Reserve. Als Zuweisungs-Grund kreuzte der BF "Neuer Betriebsinhaber" an. Ergänzend gab der BF dabei an, dass die Bewirtschaftungsaufnahme im Jahr 2013 erfolgt sei, und dass er in den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt habe.

Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. ZZ1928K15 zugeordnet.

3. Am 03.06.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine landwirtschaftliche Nutzfläche.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2819992010, wies die AMA den Antrag des BF auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve ab und gewährte ihm keine Direktzahlungen. Der Antrag zur lfd. Nr. ZZ1928KK15 wurde ebenfalls abgewiesen.

Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, dass für die Gewährung von Prämien alternativ folgende Voraussetzungen vorliegen müssten:

* Abgabe eines Mehrfachantrags-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG),* Abgabe eines Mehrfachantrags-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Artikel 24, Absatz eins, Litera b, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG),

* Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs. 1 Z. 1 MOG),* Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, MOG),

* Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014),* Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Artikel 14, VO 639 aus 2014,),

* Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013),* Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Artikel 24, Absatz 8, VO 1307 aus 2013,),

* sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durch Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.* sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG, Paragraph 5, Absatz eins, DIZA-VO), insbesondere durch Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.

Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden können, wären keine Zahlungsansprüche zuzuweisen gewesen.

In dieser Entscheidung wurde auch hingewiesen, dass der MFA 2015 sanktionsfrei bis einschließlich 01.06.2015 zu stellen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe den MFA jedoch erst am 03.06.2015 gestellt, sodass unter Berücksichtigung von Art. 14 der Verordnung (EU) 640/2014, Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/747 und § 21 Abs. 1a GAP-VO der Prämienbetrag, der sich aus der Zuteilung von Zahlungsansprüchen auf Grund dieses Antrages ergebe, je Arbeitstag Verspätung um 3% zu kürzen sei.In dieser Entscheidung wurde auch hingewiesen, dass der MFA 2015 sanktionsfrei bis einschließlich 01.06.2015 zu stellen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe den MFA jedoch erst am 03.06.2015 gestellt, sodass unter Berücksichtigung von Artikel 14, der Verordnung (EU) 640 aus 2014,, Artikel 3, der Verordnung (EU) 2015/747 und Paragraph 21, Absatz eins a, GAP-VO der Prämienbetrag, der sich aus der Zuteilung von Zahlungsansprüchen auf Grund dieses Antrages ergebe, je Arbeitstag Verspätung um 3% zu kürzen sei.

Zudem sei der Antrag zur lfd. Nr. ZZ1928K15 abzuweisen, da der Beschwerdeführer bereits vor dem Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe.

5. Im Rahmen seiner elektronisch eingebrachten Beschwerde vom 16.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er den Betrieb mit der BNr. XXXX im Jahr 2011 gekauft habe. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei damals nicht möglich gewesen, weil die Flächen in den Vorjahren nicht bewirtschaftet worden wären und daher vollkommen verwildert, verbuscht und teilweise von Erdrutschen beeinträchtigt gewesen wären. Bevor eine landwirtschaftliche Nutzung aufgenommen worden wäre, wären die Flächen in den Jahren 2011 und 2012 rekultiviert worden. Dies werde durch entsprechende Orthofotos, die der Beschwerde angeschlossen wurden, unter Beweis gestellt. Er habe daher eine landwirtschaftliche Tätigkeit erst nach dem 01.01.2013 aufgenommen.5. Im Rahmen seiner elektronisch eingebrachten Beschwerde vom 16.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er den Betrieb mit der BNr. römisch 40 im Jahr 2011 gekauft habe. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei damals nicht möglich gewesen, weil die Flächen in den Vorjahren nicht bewirtschaftet worden wären und daher vollkommen verwildert, verbuscht und teilweise von Erdrutschen beeinträchtigt gewesen wären. Bevor eine landwirtschaftliche Nutzung aufgenommen worden wäre, wären die Flächen in den Jahren 2011 und 2012 rekultiviert worden. Dies werde durch entsprechende Orthofotos, die der Beschwerde angeschlossen wurden, unter Beweis gestellt. Er habe daher eine landwirtschaftliche Tätigkeit erst nach dem 01.01.2013 aufgenommen.

6. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung. Ergänzend führte die AMA aus, dass die Fotos aus Sicht der AMA für eine positive Beurteilung der Beschwerde nicht herangezogen werden könnten.

7. Am 12.07.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt.

8. Am 02.08.2017 teilte die AMA mit, dass nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen und insbesondere auch der vorgelegten historischen Luftbilder die AMA das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die im MFA 2015 angegebene Fläche im Ausmaß von 1,64 ha in den Jahren 2011 und 2012 ha rekultiviert und erst 2013 landwirtschaftlich genutzt habe, für glaubwürdig halte. Insbesondere am Luftbild aus dem Jahr 2012 sei ersichtlich, dass diese Fläche gerade erst rekultiviert worden wäre, da sie nur zu einem kleinen Teil einen Grasbewuchs und größtenteils einen rekultivierten Zustand (an der braunen Farbe erkennbar) aufweise. Die Tatsache, dass es sich dabei um eine Wiese handle, schließe eine ackerbauliche Nutzung dieser Fläche bisher aus. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung, wonach der Beschwerdeführer bereits vor 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe, werde nicht mehr aufrechterhalten. Da der Sachverhalt nunmehr unstrittig sei, halte die AMA die anberaumte Verhandlung im BVwG nicht mehr für erforderlich.

9. Das Schreiben der AMA wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt, der ebenfalls ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete.

10. Am 03.08.2017 wurde die für 08.08.2017 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 2011 den Betrieb mit der BNr. XXXX. Dieser Betrieb war infolge Verwilderung und Verbuschung bzw. aufgrund von Elementarereignissen in den Jahren 2011 und 2012 landwirtschaftlich nicht nutzbar und wurde in diesen beiden Jahren landwirtschaftlich nutzbar gemacht, ohne vom Beschwerdeführer tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden zu sein.1.1. Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 2011 den Betrieb mit der BNr. römisch 40 . Dieser Betrieb war infolge Verwilderung und Verbuschung bzw. aufgrund von Elementarereignissen in den Jahren 2011 und 2012 landwirtschaftlich nicht nutzbar und wurde in diesen beiden Jahren landwirtschaftlich nutzbar gemacht, ohne vom Beschwerdeführer tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden zu sein.

1.2. Der Beschwerdeführer hat bis zum Antragsjahr 2015 keine landwirtschaftlichen Förderungen in Anspruch genommen.

1.3. Am 10.05.2012 zeigte der BF bei der AMA die Aufnahme der Bewirtschaftung seines Betriebs an. Der tatsächliche Beginn der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Betrieb mit der BNr. XXXX durch den BF erfolgte jedoch nach dem 01.01.2013.1.3. Am 10.05.2012 zeigte der BF bei der AMA die Aufnahme der Bewirtschaftung seines Betriebs an. Der tatsächliche Beginn der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 durch den BF erfolgte jedoch nach dem 01.01.2013.

1.4. Am 03.06.2015 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 einen MFA und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für eine von ihm beantragte Fläche mit einem Ausmaß von 1,6437 ha. Gleichzeitig stellte er auch einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel des neuen Betriebsinhabers.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Insbesondere aus der der Beschwerde beigefügten Orthofoto vom 28.08.2012 ist aufgrund der Braunfärbung der verfahrensgegenständlichen Fläche selbst für einen Laien erkennbar, dass zum damaligen Zeitpunkt dort keine bzw. nicht die im MFA 2015 beantragte Vegetation (einmähdige Wiese) vorhanden war. Damit hat der Beschwerdeführer nachdrücklich und glaubwürdig dargelegt, dass das verfahrensgegenständliche Feldstück vor dem 01.01.2013 von ihm nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet wurde, sondern rekultiviert wurde. Zudem hat er auch bis zum Antragsjahr 2015 eine landwirtschaftliche Förderung weder beantragt, noch erhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i. die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii. die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii. die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[ ]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ].

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

a) [ ],

b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oderb) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[ ]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[ ].

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[ ]."

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).

[ ]

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."

Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

"Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 22

Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen

(1) Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen."(1) Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen."

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11.05.2015 zur Festlegung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 abweichender Bestimmungen für den Termin der Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, den Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und den Termin für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für 2015, im Folgenden VO (EU) 2015/747, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11.05.2015 zur Festlegung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, abweichender Bestimmungen für den Termin der Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, den Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und den Termin für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für 2015, im Folgenden VO (EU) 2015/747, lautet auszugsweise:

"Artikel 3

Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind im Jahr 2015 die Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung bis spätestens 15. Juni einzureichen."Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, sind im Jahr 2015 die Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung bis spätestens 15. Juni einzureichen."

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 89/2015, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, lautet auszugsweise:

"Basisprämie

§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,Paragraph 8 a, (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,

1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden,1. denen im Jahr 2014 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden,

[ ]."

"§ 19 ( )

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6, (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

[ ]

(4) Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idFd BGBl. II Nr. 111/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, idFd Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2015,, lautet auszugsweise:

"Antragstellung

Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015."(1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. a) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wiederum waren in Österreich gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8a Abs. 1 MOG 2007 im Jahr 2015 Antragstellern zuzuweisen, die fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen 2015 gestellt haben und entweder im Jahr 2013 Anspruch auf Direktzahlungen hatten oder denen im Jahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden oder die auf andere Weise nachweisen konnten, dass sie im Jahr 2013 Landwirtschaft betrieben haben (etwa durch Beantragung von Maßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung).Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Artikel 21, Absatz eins, Litera a,) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wiederum waren in Österreich gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, MOG 2007 im Jahr 2015 Antragstellern zuzuweisen, die fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen 2015 gestellt haben und entweder im Jahr 2013 Anspruch auf Direktzahlungen hatten oder denen im Jahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden oder die auf andere Weise nachweisen konnten, dass sie im Jahr 2013 Landwirtschaft betrieben haben (etwa durch Beantragung von Maßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung).

Trafen diese Voraussetzungen nicht zu, bestand für Antragsteller die Möglichkeit, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller im vorliegenden Fall durch eine Beantragung als "Neuer Betriebsinhaber" Gebrauch gemacht.Trafen diese Voraussetzungen nicht zu, bestand für Antragsteller die Möglichkeit, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß Artikel 30, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013, zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller im vorliegenden Fall durch eine Beantragung als "Neuer Betriebsinhaber" Gebrauch gemacht.

Gemäß Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014 sind diesbezüglich antragsberechtigte Betriebsinhaber nur jene Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.Gemäß Artikel 28, Ziffer 4, VO (EU) 639 aus 2014, sind diesbezüglich antragsberechtigte Betriebsinhaber nur jene Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.

Somit stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Aufnahme der Bewirtschaftung tatsächlich erfolgt ist. Dazu bringt der BF im Ergebnis vor, die tatsächliche Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit sei erst im Jahr 2013 erfolgt.

Rechtliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens einer Niederlassung in einem Betrieb finden sich im hier interessierenden Zeitraum in erster Linie in der Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs in Art. 4 VO (EG) 1307/2013. Nach lit. a) dieser Definition ist ein "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der "Betrieb" ist nach lit. b) die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden. "Landwirtschaftliche Tätigkeit" bedeutet nach lit. c) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden.Rechtliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens einer Niederlassung in einem Betrieb finden sich im hier interessierenden Zeitraum in erster Linie in der Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs in Artikel 4, VO (EG) 1307 aus 2013,. Nach Litera a,) dieser Definition ist ein "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der "Betrieb" ist nach Litera b,) die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden. "Landwirtschaftliche Tätigkeit" bedeutet nach Litera c,) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden.

Die angeführten Definitionen sind sehr weit, aber auch klar umrissen. Sie setzt weder eine Gewinnerzielungs-Absicht des Betriebsinhabers noch eine Produktion im landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Vorbereitungsarbeiten für eine landwirtschaftliche Nutzung sind jedenfalls nicht bereits als landwirtschaftliche Nutzung anzusehen. Es hängt auch nicht von einer bloßen Niederlassung eines Bewirtschafters ab. Durch die angeführte zeitliche Einschränkung soll offensichtlich bewirkt werden, dass Landwirte, die bereits vor längerer Zeit die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes übernommen haben, nicht mehr in den Genuss der Förderung bzw. der Rechtswohltat als neuer Bewirtschafter Zahlungsansprüche zugeteilt zu erhalten, kommen sollen. Mithin handelt es sich um eine Anschubförderung für Betriebsgründungen.

Im vorliegenden Fall hat sich im Zuge des Ermittlungsergebnisses ergeben, dass der Beschwerdeführer erst nach dem 01.01.2013 auf seinem Betrieb eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat. Dies wird durch vom Beschwerdeführer vorgelegte Orthofotos glaubwürdig, zweifelsfrei und nachvollziehbar dargelegt. Zudem ist dabei auch berücksichtigt worden, dass er vor dem Antragsjahr 2015 weder landwirtschaftliche Förderungen beantragt hat noch solche gewährt oder ausbezahlt wurden. Dieses Ergebnis wird im Übrigen zwischenzeitig auch von der belangten Behörde geteilt

Daher liegen unter Berücksichtigung von Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014 iVm Artikel 30 Absatz 6 VO (EU) Nr. 1307/2013 alle Voraussetzungen vor, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve als Neuem Betriebsinhaber zuzuweisen und ihm darauf aufbauend für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen zu gewähren, wobei unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG der AMA aufgetragen wurde, die genauen Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen.Daher liegen unter Berücksichtigung von Artikel 28, Ziffer 4, VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 6 VO (EU) Nr. 1307 aus 2013, alle Voraussetzungen vor, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve als Neuem Betriebsinhaber zuzuweisen und ihm darauf aufbauend für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen zu gewähren, wobei unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG der AMA aufgetragen wurde, die genauen Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen.

In diesem Zusammenhang muss jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den MFA 2015 erst am 03.06.2015 bei der AMA eingebracht hat. Eine sanktionslose Gewährung wäre unter Hinweis auf Art. 14 VO (EU) 640/2014, Art. 22 VO (EU) 809/2014, Art. 3 VO (EU) 2015/747 bzw. § 6 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 iVm § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung nur bei einer Antragstellung des Sammelantrages bis einschließlich 01.06.2015 möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer den Sammelantrag erst am 03.06.2015 bei der AMA eingebracht hat, wird gemäß Art. 14 VO (EU) 640/2014 bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 eine Kürzung um 6 % (3 % je Arbeitstag, wobei der 01.06.2015 ein Montag war) vorzunehmen sein.In diesem Zusammenhang muss jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den MFA 2015 erst am 03.06.2015 bei der AMA eingebracht hat. Eine sanktionslose Gewährung wäre unter Hinweis auf Artikel 14, VO (EU) 640 aus 2014,, Artikel 22, VO (EU) 809 aus 2014,, Artikel 3, VO (EU) 2015/747 bzw. Paragraph 6, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung nur bei einer Antragstellung des Sammelantrages bis einschließlich 01.06.2015 möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer den Sammelantrag erst am 03.06.2015 bei der AMA eingebracht hat, wird gemäß Artikel 14, VO (EU) 640 aus 2014, bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 eine Kürzung um 6 % (3 % je Arbeitstag, wobei der 01.06.2015 ein Montag war) vorzunehmen sein.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,
Betriebsneugründung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Fristüberschreitung, Glaubwürdigkeit, INVEKOS,
Kürzung, landwirtschaftliche Tätigkeit, landwirtschaftlicher
Betrieb, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Nachweismangel,
Niederlassung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,
verspäteter Antrag, Verspätung, Zahlungsansprüche, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2163319.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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