TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/4 W114 2151977-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2017
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Entscheidungsdatum

04.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 4 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Spruch

W114 2151977-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 20.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2922717010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 20.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2922717010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, als dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Bewirtschafterwechsels stattgegeben wird.

2. Der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte wird abgewiesen.

3. Der AMA wird aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.3. Der AMA wird aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 25.02.2014 langte bei der AMA ein Formular "Bewirtschafterwechsel" ein, mit welchem XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), sowie XXXX, XXXX, XXXX, mit Wirksamkeitsbeginn 01.03.2014 eine Hofübergabe bzw. einen Bewirtschafterwechsel anzeigten. Am 01.07.2014 wurde ein Notariatsakt bezüglich der durchgeführten Hofübergabe unterzeichnet.1. Am 25.02.2014 langte bei der AMA ein Formular "Bewirtschafterwechsel" ein, mit welchem römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , mit Wirksamkeitsbeginn 01.03.2014 eine Hofübergabe bzw. einen Bewirtschafterwechsel anzeigten. Am 01.07.2014 wurde ein Notariatsakt bezüglich der durchgeführten Hofübergabe unterzeichnet.

2. Am 29.04.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dabei beantragte er auch die top-up Bonus-Zahlung für Junglandwirte.

3. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2922717010, wies die AMA den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen ab. Dem Beschwerdeführer wurden keine Zahlungsansprüche zugewiesen.

Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Artikel 21, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • -Strichaufzählung
    Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Artikel 24, Absatz eins, Litera b, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG)

  • -Strichaufzählung
    Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs.1 Z. 1 MOG)Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, MOG)

  • -Strichaufzählung
    Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Artikel 14, VO 639 aus 2014,)

  • -Strichaufzählung
    Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Artikel 24, Absatz 8, VO 1307 aus 2013,)

  • -Strichaufzählung
    Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durchSonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG, Paragraph 5, Absatz eins, DIZA-VO), insbesondere durch

  • -Strichaufzählung
    Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder

  • -Strichaufzählung
    Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder

  • -Strichaufzählung
    die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.

Da keine dieser Voraussetzungen hätten nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und der Antrag auf Direktzahlungen abgewiesen.

Der Antrag auf top-up Bonus-Zahlung für Junglandwirte wurde mit dem Hinweis, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei, ebenfalls abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.05.2016 zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte er aus, dass ihm der Betrieb am 01.03.2014 als Junglandwirt übergeben worden wäre. Auf dem Formular, mit welchem der Bewirtschafterwechsel der AMA angezeigt worden wäre, sei vermerkt gewesen, dass auch alle Ansprüche betreffend die Einheitliche Betriebsprämie mitübertragen worden wären.

Mit der Beschwerde wurden auch eine Ablichtung des Notariatsaktes vom 01.07.2014 sowie eine Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel, aus der ersichtlich ist, dass der Bewirtschafterwechsel im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgte, vorgelegt.

Unter Hinweis auf einen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit 18.03.2016 datiertem Facharbeiterbrief Forstwirtschaft führte der Beschwerdeführer aus, dass er damit den erforderlichen Ausbildungsnachweis erbracht habe und ihm daher die Zahlung für Junglandwirte zu gewähren sei.

5. Am 31.03.2017 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 01.03.2014 begann der Beschwerdeführer im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge mit der Bewirtschaftung seines Betriebes als Bewirtschafter.

1.2. Der Bewirtschafterwechsel wurde der AMA am 25.02.2014 angezeigt, wobei im entsprechenden Formular beim Grund für den Bewirtschafterwechsel auf eine Hofübergabe hingewiesen wurde.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2015 in weiterer Folge elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und die top-up Bonus-Zahlung für Junglandwirte beantragte.

1.4. Im Merkblatt "Direktzahlungen 2015" der AMA ist unter Pkt. 7.1 "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" hingewiesen, dass für einen Bewirtschafterwechsel (BWW) nach dem MFA 2013 unter Berücksichtigung bereits vorhandener Unterlagen mittels Ergänzungsformular erhoben werde, ob der BWW im Rahmen einer (vorweggenommenen) Erbfolge oder aus anderen Gründen erfolgt sei. Die betroffenen Betriebsinhaber würden von der AMA ein personalisiertes Ergänzungsformular zugesandt erhalten. Wenn eine (vorweggenommene) Erbfolge anerkannt werden könnte, werde das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung automatisch an den neuen Betriebsinhaber übertragen werden. Bei BWW mit Übertragung des Gesamtbetriebs nach dem MFA 2014 werde auch der Referenzbetrag des Antragsjahres 2014 an den Folgebewirtschafter übertragen werden.

Im Punkt 7.1.1 des Merkblattes wird zum Formular – Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel hingewiesen, dass das Formular aus zwei Seiten bestehe. Auf Seite 1 wären Angaben zur (vorweggenommenen) Erbfolge zu machen sein, auf Seite 2 wären nähere Informationen zu den erforderlichen Nachweisen anzuführen. Die Seite 1 werde von der AMA vorausgefüllt. Die zweite Seite sei vom Antragsteller auszufüllen; die entsprechenden Unterlagen müssten in Kopie beigelegt werden.

Das Merkblatt "Direktzahlungen 2015" kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.

1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - wie im oben wiedergegebenen Merkblatt ausgeführt wird - als von einem Bewirtschafterwechsel nach dem Antragsjahr 2013 betroffener Betriebsinhaber von der AMA ein personalisiertes Ergänzungsformular zugesandt erhalten hat.

1.6. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde vom 20.06.2016 ein von ihm und seiner Mutter unterschriebenes Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" nachgereicht.

1.7. Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Facharbeiterbrief vom 18.03.2016 nachgereicht.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und einer Einschau in das Merkblatt "Direktzahlungen 2015" der AMA und wurden von keiner Partei bestritten. Widersprüchlichkeiten traten dabei nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten,

[ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ]

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

[ ]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[ ]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

"Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[ ].

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

[ ]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[ ]"

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie

Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

[ ]"

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[ ]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, (im Folgenden VO (EU) 640/2014), lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,), lautet auszugsweise:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[ ]"

"Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Art. 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet:Artikel 22, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69 (im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,) lautet:

"(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr.89/2015, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.89 aus 2015,, lautet auszugsweise:

"Basisprämie

§ 8a [ ]Paragraph 8 a, [ ]

(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.

[ ]"

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014 idFd BGBl. II Nr. 387/2016 lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, idFd Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016, lautet auszugsweise:

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6, (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.

[ ]"

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7, (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[ ].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

"Vorschriften zu sonstigen Zahlungen

Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idF BGBl. II Nr. 111/2015 lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2015, lautet auszugsweise:

"Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind."Paragraph 4, Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind."

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015."(1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015."

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtliche Würdigung:

3.2.1. Zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Artikel 21, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab.

Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 bedeutet das, dass ein Betriebsinhaber, der einen Betrieb durch vorweggenommene Erbfolge erhalten hat, und für das Antragsjahr 2013 und/oder das Antragsjahr 2014 keinen Mehrfachflächen-Antrag gestellt hat, berechtigt ist, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die diesem zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber beantragen kann. Diese Konstellation liegt in der gegenständlichen Angelegenheit vor.Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. In Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, bedeutet das, dass ein Betriebsinhaber, der einen Betrieb durch vorweggenommene Erbfolge erhalten hat, und für das Antragsjahr 2013 und/oder das Antragsjahr 2014 keinen Mehrfachflächen-Antrag gestellt hat, berechtigt ist, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die diesem zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber beantragen kann. Diese Konstellation liegt in der gegenständlichen Angelegenheit vor.

Zahlungsansprüche können gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden. Von der zuletzt angeführten Möglichkeit hat der BF Gebrauch gemacht. Eine Vorschrift, wonach ein Bewirtschafterwechsel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuzeigen ist, ist § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat auch entsprechend dieser Bestimmung den Bewirtschafterwechsel des von ihm im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge erhaltenen Betriebes rechtskonform der AMA bereits am 25.02.2014 angezeigt. Dabei hat er bereits im Zuge der Anzeige des Bewirtschafterwechsels diesen damit begründet, dass es sich um eine Hofübergabe handle und dass damit alle Ansprüche aus der (ehemaligen) Einheitlichen Betriebsprämie mitübertragen worden wären.Zahlungsansprüche können gemäß Artikel 25, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, jederzeit übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden. Von der zuletzt angeführten Möglichkeit hat der BF Gebrauch gemacht. Eine Vorschrift, wonach ein Bewirtschafterwechsel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuzeigen ist, ist Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat auch entsprechend dieser Bestimmung den Bewirtschafterwechsel des von ihm im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge erhaltenen Betriebes rechtskonform der AMA bereits am 25.02.2014 angezeigt. Dabei hat er bereits im Zuge der Anzeige des Bewirtschafterwechsels diesen damit begründet, dass es sich um eine Hofübergabe handle und dass damit alle Ansprüche aus der (ehemaligen) Einheitlichen Betriebsprämie mitübertragen worden wären.

Sofern von der AMA eingewandt wird, der Beschwerdeführer hätte nicht fristgerecht eine "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" übermittelt, anhand derer hätte überprüft werden können, dass ein Bewirtschafterwechsel infolge einer vorweggenommenen Erbfolge vorgelegen wäre, wird vom erkennenden Gericht einerseits darauf verwiesen, dass eine solche Verpflichtung weder in einer europarechtlichen noch einer österreichischen Bestimmung gefordert wird. Andererseits ist auch keiner europarechtlichen noch nationalen Rechtsgrundlage entnehmbar, dass einer solchen Verpflichtung binnen einer bestimmten Frist nachzukommen wäre.

Lediglich dem von der AMA aufgelegten Merkblatt "Direktzahlungen 2015" ist zu entnehmen, dass für einen Bewirtschafterwechsel nach dem MFA 2013 unter Berücksichtigung bereits vorhandener Unterlagen mittels Ergänzungsformular erhoben werde, ob der Bewirtschafterwechsel im Rahmen einer (vorweggenommenen) Erbfolge oder aus anderen Gründen erfolgt sei. Die betroffenen Betriebsinhaber würden von der AMA ein personalisiertes Ergänzungsformular zugesandt erhalten. Wenn eine (vorweggenommene) Erbfolge anerkannt werden könnte, werde das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung automatisch an den neuen Betriebsinhaber übertragen werden.

Den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens kann jedoch kein Schreiben der AMA an den Beschwerdeführer entnommen werden, in welchem dieser aufgefordert wird das Ergänzungsformular an die AMA zu übermitteln. Damit ist es auch nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer dieses Formular erst im Zuge der Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung übermittelt. Damit und aus dem ebenfalls von ihm vorgelegten Notariatsakt ist eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass ein Bewirtschafterwechsel aufgrund einer vorweggenommenen Erbfolge vorliegt. Daher erfüllt der Beschwerdeführer, entgegen der Auffassung der AMA in der angefochtenen Entscheidung, natürlich eine Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen – nämlich eine Übernahme eines Betriebes im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 639/2014. Daher sind dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 - unter Berücksichtigung von § 8a Abs. 2 MOG - entsprechend den vom Beschwerdeführer im Mehrfachflächen-Antrag 2015 beantragten Flächen Zahlungsansprüche zuzuweisen.Den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens kann jedoch kein Schreiben der AMA an den Beschwerdeführer entnommen werden, in welchem dieser aufgefordert wird das Ergänzungsformular an die AMA zu übermitteln. Damit ist es auch nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer dieses Formular erst im Zuge der Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung übermittelt. Damit und aus dem ebenfalls von ihm vorgelegten Notariatsakt ist eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass ein Bewirtschafterwechsel aufgrund einer vorweggenommenen Erbfolge vorliegt. Daher erfüllt der Beschwerdeführer, entgegen der Auffassung der AMA in der angefochtenen Entscheidung, natürlich eine Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen – nämlich eine Übernahme eines Betriebes im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 639 aus 2014,. Daher sind dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 - unter Berücksichtigung von Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG - entsprechend den vom Beschwerdeführer im Mehrfachflächen-Antrag 2015 beantragten Flächen Zahlungsansprüche zuzuweisen.

3.2.2. Zur Zahlung für Junglandwirte (Top-up):

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 in § 12 DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, in Paragraph 12, DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Der Beschwerdeführer erfüllt alle unmittelbar sich aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 ergebenden Voraussetzungen, um in den Genuss der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte kommen zu können.Der Beschwerdeführer erfüllt alle unmittelbar sich aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, ergebenden Voraussetzungen, um in den Genuss der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte kommen zu können.

Der österreichische Gesetzgeber hat jedoch von der sich aus Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1307/2013 gebotenen Möglichkeit, in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte zu definieren, Gebrauch gemacht. In § 12 der DIZA-VO hat der österreichische Gesetzgeber vorgesehen, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.Der österreichische Gesetzgeber hat jedoch von der sich aus Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, gebotenen Möglichkeit, in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte zu definieren, Gebrauch gemacht. In Paragraph 12, der DIZA-VO hat der österreichische Gesetzgeber vorgesehen, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.

Die in § 12 DIZA-VO genannten zwei Jahre, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer am 01.03.2014 zu laufen begonnen haben, sind am 01.03.2016 abgelaufen, ohne dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Ausbildungsnachweis vorgelegt hat bzw. ohne dass er einen begründeten Antrag auf Verlängerung der zweijährigen Frist wegen außergewöhnlicher Umstände gestellt hat.Die in Paragraph 12, DIZA-VO genannten zwei Jahre, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer am 01.03.2014 zu laufen begonnen haben, sind am 01.03.2016 abgelaufen, ohne dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Ausbildungsnachweis vorgelegt hat bzw. ohne dass er einen begründeten Antrag auf Verlängerung der zweijährigen Frist wegen außergewöhnlicher Umstände gestellt hat.

Sofern ein entsprechender und inhaltlich anzuerkennender Ausbildungsnachweis vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung nachgereicht wurde, wird vom erkennenden Gericht auf das Ausstellungsdatum dieses Nachweises hingewiesen und dazu ausgeführt, dass § 12 DIZA-VO eine Verlängerung der Zweijahresfrist erlaubt, wenn ein entsprechender Antrag rechtzeitig vor Ablauf dieser Zweijahresfrist gestellt wurde. Ein solcher Antrag wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt. Daher war im Ergebnis das Beschwerdebegehren auf Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte (top-up) rechtskonform abzuweisen.Sofern ein entsprechender und inhaltlich anzuerkennender Ausbildungsnachweis vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung nachgereicht wurde, wird vom erkennenden Gericht auf das Ausstellungsdatum dieses Nachweises hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Paragraph 12, DIZA-VO eine Verlängerung der Zweijahresfrist erlaubt, wenn ein entsprechender Antrag rechtzeitig vor Ablauf dieser Zweijahresfrist gestellt wurde. Ein solcher Antrag wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt. Daher war im Ergebnis das Beschwerdebegehren auf Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte (top-up) rechtskonform abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Anzeigepflicht, Ausbildung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,
Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Junglandwirt, Mehrfachantrag-Flächen,
Mitteilung, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Niederlassung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,
Übertragung, verspätete Vorlage, Verspätung, Zahlungsansprüche,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2151977.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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