Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.08.2017Norm
ASVG §255Rechtssatz
Rechtssatz 1
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der von ihm bezogenen Invaliditätspension auf Grund seines schweren Unfalles tatsächlich um eine Unfallrente handelt, die bei der Bemessung des Haushaltsnettoeinkommens somit außer Ansatz zu bleiben habe, ist insoweit unrichtig, als hier - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht eine Leistung von Seiten des Trägers der Unfallversicherung vorliegt, sondern eine der Pensionsversicherung. Anknüpfungspunkt ist dabei die (dauerhafte) Invalidität des Versicherten sowie die im Hinblick darauf zu beurteilende Arbeits(un)fähigkeit (vgl. § 255 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 189/1955 idF BGBl. I 162/2015). Dass die Invalidität des Beschwerdeführers durch einen Unfall verursacht wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei dem Leistungsbezug der Pensionsversicherungsanstalt nicht um eine Geldleistung aus der (gesetzlichen) Unfallversorgung handelt, sodass Einkünfte in Geld oder Geldeswert iSd § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 FeZG vorliegen, die bei der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens entsprechend zu berücksichtigen sind.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der von ihm bezogenen Invaliditätspension auf Grund seines schweren Unfalles tatsächlich um eine Unfallrente handelt, die bei der Bemessung des Haushaltsnettoeinkommens somit außer Ansatz zu bleiben habe, ist insoweit unrichtig, als hier - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht eine Leistung von Seiten des Trägers der Unfallversicherung vorliegt, sondern eine der Pensionsversicherung. Anknüpfungspunkt ist dabei die (dauerhafte) Invalidität des Versicherten sowie die im Hinblick darauf zu beurteilende Arbeits(un)fähigkeit vergleiche Paragraph 255, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 162 aus 2015,). Dass die Invalidität des Beschwerdeführers durch einen Unfall verursacht wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei dem Leistungsbezug der Pensionsversicherungsanstalt nicht um eine Geldleistung aus der (gesetzlichen) Unfallversorgung handelt, sodass Einkünfte in Geld oder Geldeswert iSd Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG vorliegen, die bei der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens entsprechend zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Einkommen, Fernsprechentgeltzuschuss, Invaliditätspension,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2163651.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017