RS Bvwg 2017/8/4 W110 2155362-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.08.2017

Norm

FeZG §2 Abs3
FMGebO §48 Abs5 Z1
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Insofern die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Wohnkosten verlangt, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dies gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung ausschließlich in jenen Fällen möglich ist, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, sodass es insoweit an der gesetzlichen Voraussetzung mangelt. Zudem ist festzuhalten, dass der Aufwand für Versicherungen, Strom sowie Telefon und Internet nicht zu den Betriebskosten zählt und somit schon deshalb nicht abzugsfähig ist (vgl. z.B. BVwG 25.04.2017, W110 2122521-1; 12.10.2015, W157 2108936-1). Vor diesem Hintergrund war daher lediglich ein Pauschalbetrag für Wohnungskosten in der Höhe von ¿ 140,00 zu berücksichtigen (vgl. § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 1 Abs. 1a Fernsprechentgeltzuschussverordnung, BGBl. II 90/2001 idF BGBl. II 9/2017).Insofern die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Wohnkosten verlangt, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dies gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung ausschließlich in jenen Fällen möglich ist, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, sodass es insoweit an der gesetzlichen Voraussetzung mangelt. Zudem ist festzuhalten, dass der Aufwand für Versicherungen, Strom sowie Telefon und Internet nicht zu den Betriebskosten zählt und somit schon deshalb nicht abzugsfähig ist vergleiche z.B. BVwG 25.04.2017, W110 2122521-1; 12.10.2015, W157 2108936-1). Vor diesem Hintergrund war daher lediglich ein Pauschalbetrag für Wohnungskosten in der Höhe von ¿ 140,00 zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph eins, Absatz eins a, Fernsprechentgeltzuschussverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 90 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 9 aus 2017,).

Schlagworte

Betriebskosten, Fernsprechentgeltzuschuss,
Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2155362.1.01

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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