RS Vfgh 2007/6/20 V86/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2007
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/11 Grundbuch

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
LiegenschaftsteilungsG §15 ff
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines - ein Wegstück als öffentliches Gut in den Allgemeingebrauch übernehmenden - Aktes einer Gemeinde mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers spätestens seit Übertragung des betroffenen Grundstücksteils in das bücherliche Eigentum der Gemeinde

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der bekämpfte, ein Wegstück dem Allgemeingebrauch widmende Akt eine Verordnung darstellt. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers greift dieser Akt nämlich spätestens seit der Übertragung des darin genannten Grundstücksteiles in das bücherliche Eigentum der Marktgemeinde nicht mehr in die Rechtssphäre des Antragstellers ein. Von der Widmung kann nur mehr die Marktgemeinde betroffen sein. Der bekämpfte Akt wirkt auch nicht etwa als Grundlage der Entscheidung des Grundbuchsgerichts weiter, weil diese Entscheidung ausschließlich auf dem Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes Oberwart vom 11.03.04 beruhte, welcher die durch die Herstellung der Weganlage herbeigeführten Eigentumsänderungen bestätigt (§15 ff LiegenschaftsteilungsG). Die Weganlage war offenbar bei Einlangen des Anmeldungsbogens vom 11.03.04 schon hergestellt.

Entscheidungstexte

  • V 86/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.2007 V 86/06

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Widmung, Gemeindestraße, Gemeingebrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V86.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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