Entscheidungsdatum
07.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W193 2105197-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummerrömisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer
XXXX gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 8i Abs. 1 MOG 2007 entfällt.römisch 40 gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 entfällt.
II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
III. Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war Auftreiberin auf die Almen mit den BStNr. XXXX, für die von ihr selbst als zuständiger Almbewirtschafterin ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Weiters war die beschwerdeführende Partei Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war Auftreiberin auf die Almen mit den BStNr. römisch 40 , für die von ihr selbst als zuständiger Almbewirtschafterin ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Weiters war die beschwerdeführende Partei Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 470,64 gewährt. Auf Basis von 19,36 an zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 23,10 ha (davon Almfläche: 16,60 ha) wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 19,36 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 470,64 gewährt. Auf Basis von 19,36 an zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 23,10 ha (davon Almfläche: 16,60 ha) wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 19,36 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit 08.07.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 Flächenabweichungen festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 85,27 ha ermittelt wurde.3. Mit 08.07.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 Flächenabweichungen festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 85,27 ha ermittelt wurde.
4. Mit 26.07.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXXeine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 Flächenabweichungen festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 280,47 ha ermittelt wurde.
5. Mit 29.07.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 Flächenabweichungen festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 196,90 ha ermittelt wurde.5. Mit 29.07.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 Flächenabweichungen festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 196,90 ha ermittelt wurde.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 403,56 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 67,08 ausgesprochen. Auf Basis von 19,36 an zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 23,10 ha (davon Almfläche: 16,60 ha) wurde – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 18,44 ha (davon Almfläche: 12,14 ha) für berücksichtigungsfähig beurteilt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichungen kürzte die belangte Behörde den Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 44,72).6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 403,56 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 67,08 ausgesprochen. Auf Basis von 19,36 an zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 23,10 ha (davon Almfläche: 16,60 ha) wurde – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 18,44 ha (davon Almfläche: 12,14 ha) für berücksichtigungsfähig beurteilt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichungen kürzte die belangte Behörde den Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 44,72).
7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 21.01.2014 Beschwerde und beantragte
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides,
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, sowie
4. den Ausspruch über die aufschiebende Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie
6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfenantrages zuzulassen.
Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass die Basis für die anteilige Almfutterfläche die Gesamtfutterfläche aus dem Referenzzeitraum (2000-2002 bzw. 2005) bilde. Diese Almfutterfläche sei damals genau erhoben worden. Wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären.
Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Flächen seien falsch. Die beihilfenfähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Es treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Flächen seien falsch. Die beihilfenfähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Es treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Die Behörde habe bereits in früheren Jahren Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und beurteile diese Erhebungen nunmehr als fehlerhaft. Die Antragstellung habe sich am Ergebnis dieser früheren Vor-Ort-Kontrollen orientiert. Die beschwerdeführende Partei treffe daher kein Verschulden an einer falschen Beantragung. Die Ergebnisse der nunmehrigen VOK seien ungeprüft auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen worden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden.
Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Weiters bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %). Die 6 %-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10 %-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergäbe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, ist zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen.
Die Behörde habe bei den VOK die Futterfläche vor dem Jahr 2010 nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Die beschwerdeführende Partei habe sich bei ihrer Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.
Kürzungen und Ausschlüsse dürfen nach Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld an der falschen Beantragung treffe. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und gelte dieser als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich immer informiert, sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Eine Bestrafung ohne eigenes Verschulden verstoße gegen Art. 6 EMRK. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden.Kürzungen und Ausschlüsse dürfen nach Artikel 68, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld an der falschen Beantragung treffe. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und gelte dieser als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich immer informiert, sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Eine Bestrafung ohne eigenes Verschulden verstoße gegen Artikel 6, EMRK. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und ausbezahlt werden.
Die verhängte Sanktion sei zudem unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Der Beschwerde beigefügt wurden Sachverhaltsdarstellungen der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Almen über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellungen seit dem Jahr 2000 und diese zum Inhalt der Beschwerde erhoben.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor. Im Akt finden sich Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG 2007.7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor. Im Akt finden sich Erklärungen des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2010 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 6,30 ha.
Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den BStNr. XXXX. Für diese stellte sie selbst als zuständige Almbewirtschafterin ebenso Mehrfachanträge-Flächen 2010. Zudem war sie Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für welche der zuständige Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt hat.Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den BStNr. römisch 40 . Für diese stellte sie selbst als zuständige Almbewirtschafterin ebenso Mehrfachanträge-Flächen 2010. Zudem war sie Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für welche der zuständige Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt hat.
Die beschwerdeführende Partei beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 23,10 ha (Heimfläche: 6,50 ha; Almfläche: 16,60 ha) und verfügte im Antragsjahr 2010 über 19,36 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Die beschwerdeführende Partei konnte glaubwürdig darlegen, dass sie an der falschen Beantragung hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX kein Verschulden trifft.Die beschwerdeführende Partei konnte glaubwürdig darlegen, dass sie an der falschen Beantragung hinsichtlich der Alm mit der BStNr. römisch 40 kein Verschulden trifft.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Die beschwerdeführende Partei konnte sich stets auf die Angaben des Almbewirtschafters der Alm mit der BStNr. XXXX verlassen und waren ihr keine Umstände erkennbar, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können. Diese Ausführungen sind jedenfalls geeignet festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei die Beantragung hinsichtlich der Almfutterfläche auf der nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen hat und sie diesbezüglich kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Partei selbst.Die beschwerdeführende Partei konnte sich stets auf die Angaben des Almbewirtschafters der Alm mit der BStNr. römisch 40 verlassen und waren ihr keine Umstände erkennbar, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können. Diese Ausführungen sind jedenfalls geeignet festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei die Beantragung hinsichtlich der Almfutterfläche auf der nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen hat und sie diesbezüglich kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Partei selbst.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
— ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
— liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 [ ] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, [ ] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 23,10 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,44 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 0,92 ha festgestellt.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind nicht zu beanstanden. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).
Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die beschwerdeführende Partei es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die beschwerdeführende Partei es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (Deutsches BVerwG 29.03.2005, 3 B 117.04).Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (Deutsches BVerwG 29.03.2005, 3 B 117.04).
Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.
Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Gemäß Artikel 73, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch Paragraph 8 i, MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die beschwerdeführende Partei glaubwürdig dargelegt, dass sie kein Verschulden an der falschen Beantragung hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX trifft. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass die beschwerdeführende Partei an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zweifeln hätte müssen. Gegenständlich kann somit vom fehlenden Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Die Verhängung einer Flächensanktion gemäß Art. 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für diese Alm war daher zu beanstanden.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die beschwerdeführende Partei glaubwürdig dargelegt, dass sie kein Verschulden an der falschen Beantragung hinsichtlich der Alm mit der BStNr. römisch 40 trifft. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass die beschwerdeführende Partei an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zweifeln hätte müssen. Gegenständlich kann somit vom fehlenden Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Die Verhängung einer Flächensanktion gemäß Artikel 58, Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, für diese Alm war daher zu beanstanden.
Dies gilt jedoch nicht für die Almen mit den BStNr. XXXX deren Almbewirtschafterin die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2010 war. So beteuert die beschwerdeführende Partei in ihrem Beschwerdeschriftsatz lediglich, im Zusammenhang mit der Beantragung der Almfutterflächen sich in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Almfutterflächenausmaß informiert zu haben und die Einteilung der einzelnen Schläge mit großer Umsicht und Sorgfalt durchgeführt zu haben. Diese sehr allgemein gehaltenen Ausführungen vermögen vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 mangelndes Verschulden an der Überbeantragung jedoch nicht darzulegen. Auch durch die Vorlage von "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG 2007" hinsichtlich dieser Almen ist für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen. Zum einen ist davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Eigenschaft als Almbewirtschafterin die Almfutterflächenbeschaffenheit bestens bekannt sein musste. Eine korrekte Beantragung durfte daher von ihr erwartet werden. Zum anderen gilt es festzuhalten, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft. Es ist danach an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Unternimmt man derartige Bemühungen, wäre dies – selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist – im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei (als Almbewirtschafterin) im vorliegenden Fall jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wird von ihr nicht vorgebracht und ergeben sich dafür auch keine Anzeichen aus dem Akt.Dies gilt jedoch nicht für die Almen mit den BStNr. römisch 40 deren Almbewirtschafterin die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2010 war. So beteuert die beschwerdeführende Partei in ihrem Beschwerdeschriftsatz lediglich, im Zusammenhang mit der Beantragung der Almfutterflächen sich in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Almfutterflächenausmaß informiert zu haben und die Einteilung der einzelnen Schläge mit großer Umsicht und Sorgfalt durchgeführt zu haben. Diese sehr allgemein gehaltenen Ausführungen vermögen vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung jedoch nicht darzulegen. Auch durch die Vorlage von "Erklärungen des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007" hinsichtlich dieser Almen ist für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen. Zum einen ist davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Eigenschaft als Almbewirtschafterin die Almfutterflächenbeschaffenheit bestens bekannt sein musste. Eine korrekte Beantragung durfte daher von ihr erwartet werden. Zum anderen gilt es festzuhalten, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft. Es ist danach an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Unternimmt man derartige Bemühungen, wäre dies – selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist – im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei (als Almbewirtschafterin) im vorliegenden Fall jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wird von ihr nicht vorgebracht und ergeben sich dafür auch keine Anzeichen aus dem Akt.
Hinsichtlich dieser Almen ist es der beschwerdeführenden Partei daher nicht gelungen mangelndes Verschulden an der Überbeantragung darzulegen.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, überzeugt nicht. Beim hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde ein größeres Futterflächenausmaß beantragt als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, weshalb von einer Überbeantragung auszugehen ist. Diese war nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, gemäß Artikel 21, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, überzeugt nicht. Beim hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde ein größeres Futterflächenausmaß beantragt als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, weshalb von einer Überbeantragung auszugehen ist. Diese war nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).
Auf den Einwand betreffend den Hutweide-N-Faktor war nicht näher einzugehen, da es die beschwerdeführende Partei unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheit hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).Auf den Einwand betreffend den Hutweide-N-Faktor war nicht näher einzugehen, da es die beschwerdeführende Partei unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheit hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).
Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Artikel 15, Absatz eins, der VO (EG) 1120 aus 2009, und ist soweit nicht zu beanstanden.
Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist anzumerken, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung der beschwerdeführenden Partei oder deren Vertreter zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - und ihm folgend des Verwaltungsgerichtshofes - zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegenzuhalten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen wie im vorliegenden Fall nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9. 9. 2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11. 4. 2011, 2007/17/0035, EuGH 19. 11. 2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons; EuGH 6. 7. 2000, C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen; EuGH 11. 7. 2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; EuGH 11. 3. 2008, C-420/06, Jager).
Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht in Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat bereits die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe (VwGH 23. 1. 2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25. 4. 1996, 95/07/0216).
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30. 01. 2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20. 12. 1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28. 5. 2014, 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28. 5. 2014, 2014/07/0053).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W193.2105197.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017