Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.08.2017Norm
MOG 2007 §8iRechtssatz
Rechtssatz 1
Was nun die vorliegende Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i Abs. 1 MOG betrifft, so enthält der durch die MOG-Novelle BGBl. I Nr. 47/2014 neu eingefügte § 8i MOG 2007 die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse gemäß § 8i Abs. 1 MOG keine Anwendung finden, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Eine Sanktion wurde seitens der AMA aber nicht verhängt. Somit ist kein Anwendungsbereich der genannten Bestimmung gegeben (vgl. auch BVwG 12.01.2016, W138 2104706-1).Was nun die vorliegende Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG betrifft, so enthält der durch die MOG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, neu eingefügte Paragraph 8 i, MOG 2007 die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG keine Anwendung finden, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Eine Sanktion wurde seitens der AMA aber nicht verhängt. Somit ist kein Anwendungsbereich der genannten Bestimmung gegeben vergleiche auch BVwG 12.01.2016, W138 2104706-1).
Schlagworte
Anwendungsbereich, Direktzahlung, einheitliche BetriebsprämieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W133.2101479.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017