TE Bvwg Beschluss 2017/8/7 W129 2141719-1

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Veröffentlicht am 07.08.2017
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Entscheidungsdatum

07.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.139 Abs4
B-VG Art.139 Abs6
B-VG Art.18
B-VG Art.83 Abs2
HG §14 Abs1
HG §25
HG §28 Abs2 Z2
HG §56 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
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  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HG § 25 heute
  2. HG § 25 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  3. HG § 25 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. HG § 25 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  5. HG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2013
  6. HG § 25 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2013
  1. HG § 28 heute
  2. HG § 28 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. HG § 28 gültig von 01.04.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2020
  4. HG § 28 gültig von 01.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2020
  5. HG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. HG § 28 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. HG § 28 gültig von 01.10.2010 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2010
  8. HG § 28 gültig von 01.10.2007 bis 30.09.2010
  1. HG § 56 heute
  2. HG § 56 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. HG § 56 gültig von 01.05.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
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  10. HG § 56 gültig von 30.07.2011 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2011
  11. HG § 56 gültig von 01.10.2010 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2010
  12. HG § 56 gültig von 01.10.2007 bis 30.09.2010

Spruch

W129 2141719-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Mag. XXXXvertreten durch Rechtsanwalt Mag. Karin Sonntag gegen den Bescheid des Vizerektors für Sozial- und Gesellschaftswissenschaften der Pädagogischen Hochschule Salzburg vom 05.09.2016, PH/490/16, betreffend Anrechnung gemäß § 56 Hochschulgesetz 2005:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Mag. XXXXvertreten durch Rechtsanwalt Mag. Karin Sonntag gegen den Bescheid des Vizerektors für Sozial- und Gesellschaftswissenschaften der Pädagogischen Hochschule Salzburg vom 05.09.2016, PH/490/16, betreffend Anrechnung gemäß Paragraph 56, Hochschulgesetz 2005:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:

1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.04.2014 an der Pädagogischen Hochschule Salzburg die Anerkennung mehrerer erbrachter Leistungen für den Lehrgang "Besuchsschullehrer und Besuchsschullehrerinnen –Block 3".

1.2. Mit als "Bescheid" bezeichnetem Schreiben des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.11.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 56 Abs. 1 iVm § 25 HG mangels Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen "abgelehnt".1.2. Mit als "Bescheid" bezeichnetem Schreiben des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.11.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, HG mangels Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen "abgelehnt".

Der Kopf des Schreibens lautet: "Pädagogische Hochschule Salzburg

Stefan Zweig. Datum: 17.11.2015. Geschäftszahl: PH/769/15". Die im Akt befindliche Urschrift des Schreibens trägt die Unterfertigungsklausel "Rektorat F.d.R.d.A."

1.3. Am 10.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung "Beschwerde gegen den Bescheid der Pädagogischen Hochschule Salzburg vom 17.11.2015" und begründete diese unter anderem damit, dass es sich bei der angefochtenen "Erledigung" um einen Nichtbescheid handeln würde, da auf dieser weder der Name des Genehmigenden noch eine Unterschrift erkennbar wären. Im weiteren Beschwerdevorbringen wurden Verfahrensmängel, die Verletzung der Begründungspflicht, das Vorliegen von Willkürlichkeit und Befangenheit sowie eine unrichtige Begründung geltend gemacht.

1.4. In einer Stellungnahme des Hochschulkollegiums der Pädagogischen Hochschule Salzburg vom 13.01.2016 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde auf das inhaltliche Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, nicht aber auf das Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines Nichtbescheides.

1.5. Einlangend am 17.02.2016 wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

1.6. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016 legte die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung die ihr am 18.11.2015 zugestellte Ausfertigung der angefochtenen "Erledigung" der belangten Behörde dem Gericht vor. Diese Ausfertigung trägt die Fertigungsklausel "Rektorat F.d.R.d.A." und darüber handschriftlich "i.V." sowie eine unleserliche Unterschrift.

1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2016, Zl. W203 2121614-1/2E, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und dies auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt begründet: Die Beschwerde richte sich gegen eine lediglich vermeintliche Erledigung, welcher jedoch kein Bescheidcharakter zukomme. Es sei weder eine gesetzeskonforme behördeninterne Genehmigung der "Erledigung" auf Grund der fehlenden Unterschrift des Genehmigenden auf der Urschrift noch eine gesetzeskonforme Ausfertigung auf Grund der für die Beschwerdeführerin fehlenden Erkennbarkeit des die "Erledigung" Genehmigenden und der fehlenden Unterschrift des Beglaubigenden zustande gekommen. Beides bewirke die absolute Nichtigkeit des Aktes.

1.8. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Vizerektors für Sozial- und Gesellschaftswissenschaften der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Prof. Dr. XXXX, vom 05.09.2016, Zl. PH/490/16, wurde der Antrag auf Anrechnung bestimmter Lehrveranstaltungen für den Lehrgang Besuchsschullehrer und Besuchsschullehrerinnen gemäß § 56 Abs. 1 iVm § 25 Hochschulgesetz 2005 abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 08.09.2016.1.8. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Vizerektors für Sozial- und Gesellschaftswissenschaften der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Prof. Dr. römisch 40 , vom 05.09.2016, Zl. PH/490/16, wurde der Antrag auf Anrechnung bestimmter Lehrveranstaltungen für den Lehrgang Besuchsschullehrer und Besuchsschullehrerinnen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Hochschulgesetz 2005 abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 08.09.2016.

1.9. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.10.2016. In dieser wird unter anderem geltend gemacht, dass kein Beschluss des Kollegialorganes "Rektorat" vorliege, es sei das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt worden. Darüber hinaus wurden weitere formelle und materielle Mängel moniert.

1.10. Mit Schreiben vom 05.12.2016 (Eingang: 07.12.2016) legte die belangte Behörde gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.11. Das Bundesverwaltungsgericht beschloss am 03.03.2017, W 129 2141719-1/4Z, gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, auf Aufhebung des 4. Satzungsteiles der Pädagogischen Hochschule Salzburg (Einrichtung eines für den Vollzug der studienrechtlichen Vorschriften zuständigen monokratischen Organs), kundgemacht im Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr. 2/2015), wegen Gesetzwidrigkeit, zu stellen.1.11. Das Bundesverwaltungsgericht beschloss am 03.03.2017, W 129 2141719-1/4Z, gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, auf Aufhebung des 4. Satzungsteiles der Pädagogischen Hochschule Salzburg (Einrichtung eines für den Vollzug der studienrechtlichen Vorschriften zuständigen monokratischen Organs), kundgemacht im Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr. 2 aus 2015,), wegen Gesetzwidrigkeit, zu stellen.

1.12. Mit Erkenntnis vom 28.06.2017, Zl. V 22/2017-13, hob der Verfassungsgerichthof den 4. Teil der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen, Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr. 2/2015, als verfassungswidrig auf und verpflichtete die Bundesministerin für Bildung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II.1.12. Mit Erkenntnis vom 28.06.2017, Zl. römisch fünf 22/2017-13, hob der Verfassungsgerichthof den 4. Teil der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen, Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr. 2 aus 2015,, als verfassungswidrig auf und verpflichtete die Bundesministerin für Bildung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

2.1. Über Anträge auf Anerkennung (Anrechnung) bestimmter Prüfungen, Ausbildungen und Ausbildungsteile (Studien, Teile von Studien) hat – entgegen der Rechtsansicht der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin – nicht das Rektorat, sondern gemäß § 56 Abs 1 Hochschulgesetz 2005 (HG), vielmehr das für die studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ abzusprechen.2.1. Über Anträge auf Anerkennung (Anrechnung) bestimmter Prüfungen, Ausbildungen und Ausbildungsteile (Studien, Teile von Studien) hat – entgegen der Rechtsansicht der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin – nicht das Rektorat, sondern gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 (HG), vielmehr das für die studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ abzusprechen.

2.2. Die Einrichtung dieses Organs erfolgt gemäß § 28 Abs 2 Z 2 HG in der Satzung der Pädagogischen Hochschule.2.2. Die Einrichtung dieses Organs erfolgt gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, HG in der Satzung der Pädagogischen Hochschule.

2.3. An der Pädagogischen Hochschule Salzburg besteht das Rektorat aus einer Rektorin und zwei Vizerektoren (vgl. Organisationsplan der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Mitteilungsblatt Nr. 2/2016).2.3. An der Pädagogischen Hochschule Salzburg besteht das Rektorat aus einer Rektorin und zwei Vizerektoren vergleiche Organisationsplan der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Mitteilungsblatt Nr. 2 aus 2016,).

Punkt 2.3.3. des genannten Organisationsplanes regelt in Bezug auf die Vizerektoren:

Vizerektoren, Vizerektorinnen

Die Vizerektoren/ Vizerektorinnen sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, in den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors bzw. der Rektorin dessen bzw. deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors bzw. einer neuen Rektorin wahrzunehmen. Dabei haben diese bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einem Vizerektor bzw. einer Vizerektorin zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen.

Zuständigkeitsbereiche der Vizerektor/innen:

a) Vizerektor/Vizerektorin für Sozial- und Gesellschaftswissenschaften:

• Verantwortung für alle sozial- und gesellschaftswissenschaftlichen Belange in Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, Schulpraxis und Forschung

• Leitung der Fort- und Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig

• Erstellen von Personalentwicklungsplänen der Fort- und Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutsleiter/innen

• Entwicklung der Forschung

• Bundeszentren

• Lehrgänge

• Kooperation im Verbund Mitte

b) Vizerektorin/ Vizerektor für Fachwissenschaft und –didaktiken:

• Verantwortung für alle Belange der Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, Schulpraxis und Forschung

• Leitung der Ausbildung der PH-Salzburg Stefan Zweig

• Erstellen von Personalentwicklungsplänen im Bereich der Ausbildung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutsleiter/innen

• Entwicklung der Lehre an der PH-Salzburg Stefan Zweig

• Weiterentwicklung und Organisation der Schulpraxis

• International Office

• Servicestelle Zeit.Raum

• Curriculumsentwicklung

• Kooperation im Verbund Mitte

Weitere Zuteilungen von Verantwortlichkeiten und Aufgaben werden im Rektorat vorgenommen und in einem Aufgabenportfolio festgehalten.

2.4. Gemäß § 14 Abs. 1 HG ist an der Pädagogischen Hochschule ein Vizerektor bzw. eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorin(nen) sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors bzw. der Rektorin dessen bzw. deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors bzw. einer neuen Rektorin wahrzunehmen. Dabei haben diese bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einem Vizerektor bzw. einer Vizerektorin zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen.2.4. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, HG ist an der Pädagogischen Hochschule ein Vizerektor bzw. eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorin(nen) sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors bzw. der Rektorin dessen bzw. deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors bzw. einer neuen Rektorin wahrzunehmen. Dabei haben diese bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einem Vizerektor bzw. einer Vizerektorin zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen.

2.5. Art 139 Abs. 6 B-VG lautet:2.5. Artikel 139, Absatz 6, B-VG lautet:

Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5, gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

2.6. Mit Erkenntnis vom 28.06.2017, V 22/2017-13, hob der Verfassungsgerichtshof den 4. Teil der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen, Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr. 2/2015, wegen Verstoßes gegen Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig auf.2.6. Mit Erkenntnis vom 28.06.2017, römisch fünf 22/2017-13, hob der Verfassungsgerichtshof den 4. Teil der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen, Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr. 2 aus 2015,, wegen Verstoßes gegen Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig auf.

Begründend führte er dazu zusammengefasst Folgendes aus:

Ausgangspunkt der Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes gegen Punkt 4 der PHS-Satzung über die Zuständigkeit für studienrechtliche Angelegenheiten sei das aus Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG abgeleitete Gebot einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Nach dem auf § 28 Abs. 2 Z 2 HG gestützten Punkt 4 der PHS-Satzung sei für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen "de[r]/d[ie] Vizerektor/in" zuständig. Punkt 2.3.3. des PHS-Organisationsplanes siehe einen bzw. eine "Vizerek-tor/Vizerektorin für Sozial- und Gesellschaftswissenschaften" und einen bzw. eine "Vizerektor/Vizerektorin für Fachwissenschaft und –didaktiken" vor (vgl. auch das in Punkt 2 der Satzung befindliche Organigramm der PHS) – nach § 14 Abs. 1 HG sei die Bestellung zweier Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zulässig. Gemäß § 14 Abs. 1 HG seien diese Mitglieder des Rektorats und hätten u.a. den Rektor bzw. die Rektorin auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen, wobei sie bezüglich der nicht ausdrücklich einem Vizerektor bzw. einer Vizerektorin zugeordneten Aufgabengebieten einvernehmlich vorzugehen hätten. Während also die Aufgaben des studienrechtlichen Organs iSd § 28 Abs. 2 Z 2 HG nach Punkt 4 der PHS-Satzung einem Vizerektor zugewiesen seien, würden nach Punkt 2 der PHS-Satzung und Punkt 2.3.3. des PHS-Organisationsplanes zwei Organe als Vizerektoren fungieren, denen sowohl der Bezeichnung nach als auch nach der Aufgabenverteilung gemäß Punkt 2.3.3. des PHS-Organisationsplanes unterschiedliche Aufgaben zugewiesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht hege das Bedenken, dass die Satzung der PHS (in ihrem angefochtenen Teil) nicht eindeutig regle, welcher der beiden Vizerektoren zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen nach (§ 4) Punkt 4 der Satzung der PHS berufen sei. Diese Bedenken würden zutreffen. Denn weder die Satzung noch der Organisationsplan würden ein Kriterium festlegen, anhand dessen sich die Zuständigkeit für die studienrechtliche Vollziehung iSd § 28 Abs. 2 Z 2 HG zwischen den beiden vorgesehenen Vizerektoren verteilen lasse. Damit sei unklar, welcher der beiden Vizerektoren in einem konkreten Fall als studienrechtliches Organ iSd § 28 Abs. 2 Z 2 HG zu fungieren habe. Auch aus dem einen Bestandteil der PHS-Satzung bildenden Organigramm ergebe sich nicht, welcher der beiden Vizerektoren konkret zur Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen zuständig sei - und zwar schon deshalb, weil darin nur die Organisationseinheiten der PHS graphisch abgebildet, die ausgewiesenen Organe der PHS aber nicht in Beziehung zu diesen Organisationseinheiten und ihren Aufgaben gesetzt seien. Im Übrigen sei auch kein einvernehmliches Vorgehen der beiden Vizerektoren vorgesehen, da nach § 14 Abs. 1 HG und Punkt 2.3.3. des Organisationsplanes die beiden Vizerektoren nur dann einvernehmlich vorzugehen hätten, wenn ein Aufgabengebiet nicht ausdrücklich einem Vizerektor zugeordnet sei. Demgegenüber weise Punkt 4 der PHS-Satzung die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen eindeutig einem einzelnen Vizerektor zu. Jedenfalls fehle es an einer, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine präzise Regelung der Behördenzuständigkeit genügenden, Festlegung des Regelfalls der Vollziehungszuständigkeit für studienrechtliche Bestimmungen.Ausgangspunkt der Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes gegen Punkt 4 der PHS-Satzung über die Zuständigkeit für studienrechtliche Angelegenheiten sei das aus Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG abgeleitete Gebot einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Nach dem auf Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, HG gestützten Punkt 4 der PHS-Satzung sei für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen "de[r]/d[ie] Vizerektor/in" zuständig. Punkt 2.3.3. des PHS-Organisationsplanes siehe einen bzw. eine "Vizerek-tor/Vizerektorin für Sozial- und Gesellschaftswissenschaften" und einen bzw. eine "Vizerektor/Vizerektorin für Fachwissenschaft und –didaktiken" vor vergleiche auch das in Punkt 2 der Satzung befindliche Organigramm der PHS) – nach Paragraph 14, Absatz eins, HG sei die Bestellung zweier Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zulässig. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, HG seien diese Mitglieder des Rektorats und hätten u.a. den Rektor bzw. die Rektorin auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen, wobei sie bezüglich der nicht ausdrücklich einem Vizerektor bzw. einer Vizerektorin zugeordneten Aufgabengebieten einvernehmlich vorzugehen hätten. Während also die Aufgaben des studienrechtlichen Organs iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, HG nach Punkt 4 der PHS-Satzung einem Vizerektor zugewiesen seien, würden nach Punkt 2 der PHS-Satzung und Punkt 2.3.3. des PHS-Organisationsplanes zwei Organe als Vizerektoren fungieren, denen sowohl der Bezeichnung nach als auch nach der Aufgabenverteilung gemäß Punkt 2.3.3. des PHS-Organisationsplanes unterschiedliche Aufgaben zugewiesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht hege das Bedenken, dass die Satzung der PHS (in ihrem angefochtenen Teil) nicht eindeutig regle, welcher der beiden Vizerektoren zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen nach (Paragraph 4,) Punkt 4 der Satzung der PHS berufen sei. Diese Bedenken würden zutreffen. Denn weder die Satzung noch der Organisationsplan würden ein Kriterium festlegen, anhand dessen sich die Zuständigkeit für die studienrechtliche Vollziehung iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, HG zwischen den beiden vorgesehenen Vizerektoren verteilen lasse. Damit sei unklar, welcher der beiden Vizerektoren in einem konkreten Fall als studienrechtliches Organ iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, HG zu fungieren habe. Auch aus dem einen Bestandteil der PHS-Satzung bildenden Organigramm ergebe sich nicht, welcher der beiden Vizerektoren konkret zur Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen zuständig sei - und zwar schon deshalb, weil darin nur die Organisationseinheiten der PHS graphisch abgebildet, die ausgewiesenen Organe der PHS aber nicht in Beziehung zu diesen Organisationseinheiten und ihren Aufgaben gesetzt seien. Im Übrigen sei auch kein einvernehmliches Vorgehen der beiden Vizerektoren vorgesehen, da nach Paragraph 14, Absatz eins, HG und Punkt 2.3.3. des Organisationsplanes die beiden Vizerektoren nur dann einvernehmlich vorzugehen hätten, wenn ein Aufgabengebiet nicht ausdrücklich einem Vizerektor zugeordnet sei. Demgegenüber weise Punkt 4 der PHS-Satzung die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen eindeutig einem einzelnen Vizerektor zu. Jedenfalls fehle es an einer, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine präzise Regelung der Behördenzuständigkeit genügenden, Festlegung des Regelfalls der Vollziehungszuständigkeit für studienrechtliche Bestimmungen.

2.7. Der Antrag auf Anrechnung bestimmter Lehrveranstaltungen für den Lehrgang Besuchsschullehrer und Besuchsschullehrerinnen gemäß § 56 Abs 1 iVm § 25 HG wurde mit Bescheid des Vizerektors für Sozial-und Gesellschaftswissenschaften der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Prof. Dr. XXXX, vom 05.09.2016, Zl. PH/490/16, abgewiesen. Da der gegenständliche Fall der Anlassfall für das dargestellte Verordnungsprüfungsverfahren nach Art. 139 B-VG war, kommt gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG der durch das Verfassungsgerichtshoferkenntnis aufgehobene Teil 4 der Satzung (Mitteilungsblatt Nr. 2/2015) nicht mehr zur Anwendung. Es besteht daher keine Regelung für die Zuständigkeit des angeführten Vizerektors, weshalb der Bescheid zu beheben war.2.7. Der Antrag auf Anrechnung bestimmter Lehrveranstaltungen für den Lehrgang Besuchsschullehrer und Besuchsschullehrerinnen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, HG wurde mit Bescheid des Vizerektors für Sozial-und Gesellschaftswissenschaften der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Prof. Dr. römisch 40 , vom 05.09.2016, Zl. PH/490/16, abgewiesen. Da der gegenständliche Fall der Anlassfall für das dargestellte Verordnungsprüfungsverfahren nach Artikel 139, B-VG war, kommt gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG der durch das Verfassungsgerichtshoferkenntnis aufgehobene Teil 4 der Satzung (Mitteilungsblatt Nr. 2 aus 2015,) nicht mehr zur Anwendung. Es besteht daher keine Regelung für die Zuständigkeit des angeführten Vizerektors, weshalb der Bescheid zu beheben war.

2.8. Aufgrund dieses Ergebnisses (Behebung des Bescheides) konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.2.8. Aufgrund dieses Ergebnisses (Behebung des Bescheides) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anlassfall, ersatzlose Behebung, Legalitätsprinzip, Pädagogische
Hochschule, PHS-Organisationsplan, Rektorat, studienrechtliche
Satzung, studienrechtliches Organ, Unzuständigkeit,
Verordnungsprüfung, VfGH, Vizerektor

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2141719.1.01

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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