TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/8 W211 2155942-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §92
FPG §94 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W211 2155942-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, dem mit Bescheid vom XXXX2015 durch das BFA der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2016 wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Verbrechens der versuchten Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 FPG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, und zu einer Geldstrafe verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2016 wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Verbrechens der versuchten Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, und zu einer Geldstrafe verurteilt.

3. Am XXXX2017 beantragte die beschwerdeführende Partei – nach Ablauf der Gültigkeit ihres ersten Konventionsreisepasses - die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

4. Mit Schreiben vom XXXX2017 räumte die belangte Behörde Parteiengehör in Bezug auf die Versagungsgründe der §§ 94 Abs. 5 iVm 92 FPG ein. Am XXXX2017 wurde daraufhin mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei ihre Straftat sehr bereue und um die Ausstellung eines Passes bitte, da ihre Mutter in Deutschland sehr krank sei und die Hilfe der beschwerdeführenden Partei brauche.4. Mit Schreiben vom XXXX2017 räumte die belangte Behörde Parteiengehör in Bezug auf die Versagungsgründe der Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 FPG ein. Am XXXX2017 wurde daraufhin mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei ihre Straftat sehr bereue und um die Ausstellung eines Passes bitte, da ihre Mutter in Deutschland sehr krank sei und die Hilfe der beschwerdeführenden Partei brauche.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab. Sie führte aus, dass die beschwerdeführende Partei das Verbrechen der versuchten Schlepperei begangen habe; der bisher vergangene Zeitraum seit der Verurteilung sei jedenfalls für eine positive Zukunftsprognose zu kurz.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab. Sie führte aus, dass die beschwerdeführende Partei das Verbrechen der versuchten Schlepperei begangen habe; der bisher vergangene Zeitraum seit der Verurteilung sei jedenfalls für eine positive Zukunftsprognose zu kurz.

6. Aus der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom XXXX2017 geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei bei jener Straftat nur einen Freundschaftsdienst habe leisten wollen und sich daran nicht bereichert habe. Die auferlegte Strafe würde ausweisen, dass dem zuständigen Landesgericht aus spezialpräventiven Erwägungen der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht erforderlich erschienen sei. Die beschwerdeführende Partei habe sich seither gesetzestreu verhalten, was in eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose miteinzubeziehen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei einen Konventionsreisepass für weitere Sachverhalte der Schlepperei würde benützen wollen. Sie habe gerade kein Entgelt für ihre Hilfe genommen. Die beschwerdeführende Partei verfüge über Familie in Deutschland und auch über eine Verlobte dort, die sie heiraten wolle. Die Versagung des Passes stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Rechte unter Art. 8 EMRK dar. Es lägen weiter Begründungsmängel vor.6. Aus der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom XXXX2017 geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei bei jener Straftat nur einen Freundschaftsdienst habe leisten wollen und sich daran nicht bereichert habe. Die auferlegte Strafe würde ausweisen, dass dem zuständigen Landesgericht aus spezialpräventiven Erwägungen der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht erforderlich erschienen sei. Die beschwerdeführende Partei habe sich seither gesetzestreu verhalten, was in eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose miteinzubeziehen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei einen Konventionsreisepass für weitere Sachverhalte der Schlepperei würde benützen wollen. Sie habe gerade kein Entgelt für ihre Hilfe genommen. Die beschwerdeführende Partei verfüge über Familie in Deutschland und auch über eine Verlobte dort, die sie heiraten wolle. Die Versagung des Passes stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Rechte unter Artikel 8, EMRK dar. Es lägen weiter Begründungsmängel vor.

7. In weiterer Folge langten beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Urgenzen und Schreiben ein. Ein Telefonat am XXXX2017 klärte auf, dass die beschwerdeführende Partei unter anderem gerne einen Konventionsreisepass hätte, um ihre Verlobte in Deutschland heiraten zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, der mit Bescheid vom XXXX2015 durch das BFA der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Verbrechens der versuchten Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 FPG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Dieses Urteil wurde am XXXX2016 durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Verbrechens der versuchten Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Dieses Urteil wurde am XXXX2016 durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig.

Aus dem Urteil geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit einem anderen für schuldig befunden wurde, im November 2015 die rechtswidrige Einreise Fremder, nämlich von vier ägyptischen Staatsangehörigen, in bzw. durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz zu fördern versucht zu haben, einen Dritten durch hierfür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem sie einem nicht näher bekannten Dritten 600 Euro für die Fälschung syrischer Personalregisterauszüge bezahlten, um ein Familienzusammenführungsverfahren zu beantragen.

Für die Strafbemessung wurde betreffend die beschwerdeführende Partei mildernd ihr vollumfängliches Geständnis, ihre Unbescholtenheit und das Faktum gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde das Handeln als Mittäter angesehen.

Seit der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat ist ein Zeitraum von ca. einem Jahr und XXXX Monaten vergangen.Seit der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat ist ein Zeitraum von ca. einem Jahr und römisch 40 Monaten vergangen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt; sie wurden außerdem nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Die relevanten Bestimmungen aus dem FPG lauten:

Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

[ ]

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken; [ ]

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.

[ ]

Konventionsreisepässe

§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. [Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. [

]

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

3.2. Die oben unter 1. getroffenen Feststellungen sind nun rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gegenständlich ist in Hinblick auf eine Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu beurteilen, inwieweit die Annahme besteht, dass dieser Pass benützt werden soll, um Schlepperei zu begehen oder daran mitzuwirken.

Das Gesetz sieht dabei in § 92 Abs. 3 FPG eine eigene Beweisregel zugunsten dieser Annahme vor: Wenn seit einer Tat, die einer bereits erfolgten Verteilung wegen des Delikts der Schlepperei zugrunde liegt, noch keine drei Jahre vergangen sind, ist von einem Versagungsgrund auszugehen; dann ist also im Rahmen der Prognoseprüfung aufgrund eines objektiven Tatbestands anzunehmen, dass eine Wiederholungsgefahr besteht.Das Gesetz sieht dabei in Paragraph 92, Absatz 3, FPG eine eigene Beweisregel zugunsten dieser Annahme vor: Wenn seit einer Tat, die einer bereits erfolgten Verteilung wegen des Delikts der Schlepperei zugrunde liegt, noch keine drei Jahre vergangen sind, ist von einem Versagungsgrund auszugehen; dann ist also im Rahmen der Prognoseprüfung aufgrund eines objektiven Tatbestands anzunehmen, dass eine Wiederholungsgefahr besteht.

Hinweise darauf, dass entgegen der gesetzlich vorgesehenen Beweisregel trotzdem von einer positiven Prognose betreffend das zukünftige Verhalten der beschwerdeführenden Partei auszugehen ist, wurden im Verfahren nicht ausreichend begründet eingebracht. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, hinsichtlich ihres Beitrags zur Schlepperei im November 2015 nur einen Freundschaftsdienst und darüber hinaus ohne Bereicherungsabsicht geleistet zu haben, so mag dies zutreffen, ändert aber nichts an der Tatsache, dass auch an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse besteht, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigt (VwGH, 05.07.2012 zu 2010/21/0345). Zur nur bedingt verhängten Freiheitsstrafe ist zu sagen, dass auch diese keinen entscheidenden Einfluss auf die Prognoseentscheidung haben kann, da die zuständigen Behörden und Gerichte ein entsprechendes Fehlverhalten eines Fremden eigenständig und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung zu beurteilen haben (ebda).

Auch können die Vorbringen von Familienmitgliedern mit Wohnort in Deutschland oder der Wunsch, eine Verlobte in Deutschland heiraten zu können, an der negativen Prognoseentscheidung nichts ändern, da bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH, 24.06.2010, 2009/21/0084, mwN). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zur Pflegebedürftigkeit der Mutter der beschwerdeführenden Partei keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden.

Die in der Beschwerde angeführte Judikatur des VwGH vom 16.05.2013, 2012/21/0253, betraf einen Sachverhalt, wonach seit der Tatbegehung bis zum angefochtenen Bescheid ein Zeitraum von sieben Jahren und zehn Monaten gelegen war, in dem sich der dortige Beschwerdeführer wohlverhalten hatte. Aufgrund der unterschiedlich langen Dauer der zu beobachtenden Periode für eine Prognose des weiteren Verhaltens können die beiden Sachverhalte nicht verglichen und das Ergebnis jener Prüfung daher gegenständlich nicht angewendet werden.

Aus dem Verfahren ergeben sich daher keine Umstände, die es erlauben würden, entgegen der Annahme, die ihren Ausdruck in § 92 Abs. 3 FPG findet, bereits jetzt von einer Zukunftsprognose dahingehend auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei ihren Konventionspass eben nicht für Sachverhalte der Schlepperei würde benützen wollen.Aus dem Verfahren ergeben sich daher keine Umstände, die es erlauben würden, entgegen der Annahme, die ihren Ausdruck in Paragraph 92, Absatz 3, FPG findet, bereits jetzt von einer Zukunftsprognose dahingehend auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei ihren Konventionspass eben nicht für Sachverhalte der Schlepperei würde benützen wollen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4) Entfall der mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG:Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG:

"§ 24 (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. [ ]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Gegenständlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Darüber hinaus richtete sich die Beschwerde auch nicht gegen die getroffenen Feststellungen bzw. gegen den der rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern gegen die Prognoseentscheidung, die durch die belangte Behörde getroffen wurde. Diese wiederum kann gegenständlich, im Lichte der kurzen Zeitdauer seit der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat sowie des weiteren Vorbringens der beschwerdeführenden Partei und der diesbezüglich relevanten höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben (vgl. VwGH, 05.07.2012, 2010/21/0345; VwGH, 24.06.2010, 2009/21/0084 mwN; VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben vergleiche VwGH, 05.07.2012, 2010/21/0345; VwGH, 24.06.2010, 2009/21/0084 mwN; VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Konventionsreisepass, Reisedokument, Schlepperei, strafrechtliche
Verurteilung, Versagungsgrund, Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W211.2155942.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten