TE Bvwg Beschluss 2017/8/8 W210 2166708-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2017
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Entscheidungsdatum

08.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
BWG §1 Abs1
FMABG §22 Abs2
FMABG §22 Abs2a
FMABG §22b Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BWG § 1 heute
  2. BWG § 1 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  3. BWG § 1 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
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  5. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  6. BWG § 1 gültig von 09.04.2022 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  7. BWG § 1 gültig von 29.05.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  8. BWG § 1 gültig von 15.06.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. BWG § 1 gültig von 01.06.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  10. BWG § 1 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  11. BWG § 1 gültig von 31.12.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  12. BWG § 1 gültig von 02.08.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  13. BWG § 1 gültig von 22.07.2013 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
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  15. BWG § 1 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  16. BWG § 1 gültig von 01.11.2009 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  17. BWG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
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  19. BWG § 1 gültig von 01.08.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
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  22. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  23. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  24. BWG § 1 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  25. BWG § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  26. BWG § 1 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  27. BWG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  28. BWG § 1 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  29. BWG § 1 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  30. BWG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  31. BWG § 1 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  32. BWG § 1 gültig von 06.01.1995 bis 22.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1995
  33. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 05.01.1995
  34. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
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  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. FMABG § 22b heute
  2. FMABG § 22b gültig ab 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2025
  3. FMABG § 22b gültig von 20.07.2024 bis 17.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  4. FMABG § 22b gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2023
  5. FMABG § 22b gültig von 31.12.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 225/2021
  6. FMABG § 22b gültig von 01.06.2018 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  7. FMABG § 22b gültig von 01.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2017
  8. FMABG § 22b gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  9. FMABG § 22b gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  10. FMABG § 22b gültig von 01.01.2016 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  11. FMABG § 22b gültig von 19.06.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  12. FMABG § 22b gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  13. FMABG § 22b gültig von 30.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
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  15. FMABG § 22b gültig von 30.04.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  16. FMABG § 22b gültig von 24.12.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  17. FMABG § 22b gültig von 19.08.2010 bis 23.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2010
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  19. FMABG § 22b gültig von 01.11.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  20. FMABG § 22b gültig von 01.11.2007 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  21. FMABG § 22b gültig von 31.03.2006 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W210 2166708-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über den Antrag derXXXX, ZVR XXXX, XXXX, vertreten durch den Obmann XXXX, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 28.06.2017, Zl. XXXX, erhobenen Beschwerde vom 15.07.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über den Antrag derXXXX, ZVR römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch den Obmann römisch 40 , der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 28.06.2017, Zl. römisch 40 , erhobenen Beschwerde vom 15.07.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

A)

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird keine Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der FMA vom 11.04.2016, XXXX, wurde die antragstellende Partei zur Unterlassung der unerlaubten gewerblichen Entgegennahme fremder Gelder als Einlage, durch die weitere Entgegennahme von fremden Geldern als Einlage sowie durch das weitere Halten der bereits entgegengenommenen fremden Gelder ohne die erforderliche Konzession, aufgefordert. Dafür wurde eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides gesetzt.1. Mit Bescheid der FMA vom 11.04.2016, römisch 40 , wurde die antragstellende Partei zur Unterlassung der unerlaubten gewerblichen Entgegennahme fremder Gelder als Einlage, durch die weitere Entgegennahme von fremden Geldern als Einlage sowie durch das weitere Halten der bereits entgegengenommenen fremden Gelder ohne die erforderliche Konzession, aufgefordert. Dafür wurde eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides gesetzt.

Konkret wurde die Unterlassung aufgetragen:

"a. der Entgegennahme von fremden Geldern für den PensionsvorsorgeBrief auf Basis der -Richtlinien der XXXX für die Versorgungspläne"a. der Entgegennahme von fremden Geldern für den PensionsvorsorgeBrief auf Basis der -Richtlinien der römisch 40 für die Versorgungspläne

"Arbeitnehmerschutz-/Pensions-/KrankenvorsorgeBrief"- (Beilage ./1, welche einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildet, in der Folge Richtlinien);

b. des Haltens der bereits auf Basis der Richtlinien für den PensionsvorsorgeBrief entgegengenommenen fremden Gelder und

c. des weiteren Anbietens der Entgegennahme fremder Gelder für den PensionsvorsorgeBrief auf Basis der Richtlinien."

Weiters wurde im Falle der Nichtbefolgung der Unterlassung die Verhängung eine Zwangsstrafe von € 5.000,- je Spruchpunkt angedroht.

Diese Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2016, W210 2126371-1/13E, abgewiesen, die Revision wurde nicht zugelassen. Die antragstellende Partei erhob das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof, dieses Verfahren ist noch offen, die aufschiebende Wirkung wurde in diesem Verfahren nicht beantragt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verhängte die FMA eine Zwangsstrafe in Höhe von € 5.000,-, da in einem weiteren Ermittlungsverfahren der FMA gegen die antragstellende Partei zutage gekommen sei, dass diese entgegen dem in Spruchpunkt 1.b. des Bescheides vom 11.04.2016 erteilten Auftrag, Gelder weiter halten würde, die zum Zeitpunkt des Unterlassungsbescheides bereits auf Basis der Richtlinien für den PensionsvorsorgeBrief entgegengenommen gewesen wären. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid eine weitere Leistungsfrist von vier Wochen gesetzt sowie im Falle der Nichterfüllung die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000,-- angedroht. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf einen der belangten Behörde vorliegenden Kontoauszug des näher bezeichneten Kontos der antragstellenden Partei bei der XXXX, aus denen Einzahlungen hervorgingen, die keinem anderen Produkt zugeordnet werden könnten, exemplarisch werden einige Einzahlungen benannt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verhängte die FMA eine Zwangsstrafe in Höhe von € 5.000,-, da in einem weiteren Ermittlungsverfahren der FMA gegen die antragstellende Partei zutage gekommen sei, dass diese entgegen dem in Spruchpunkt 1.b. des Bescheides vom 11.04.2016 erteilten Auftrag, Gelder weiter halten würde, die zum Zeitpunkt des Unterlassungsbescheides bereits auf Basis der Richtlinien für den PensionsvorsorgeBrief entgegengenommen gewesen wären. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid eine weitere Leistungsfrist von vier Wochen gesetzt sowie im Falle der Nichterfüllung die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000,-- angedroht. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf einen der belangten Behörde vorliegenden Kontoauszug des näher bezeichneten Kontos der antragstellenden Partei bei der römisch 40 , aus denen Einzahlungen hervorgingen, die keinem anderen Produkt zugeordnet werden könnten, exemplarisch werden einige Einzahlungen benannt.

3. Die antragstellende Partei wendet sich nun gegen diesen Bescheid und bringt vor, dass diese Gelder sehr wohl einem anderen Produkt als dem Pensionsvorsorgebrief zuzuordnen seien, legt exemplarisch einige Beitrittserklärungen vor und beantragt die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides.

Den unter einem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die antragstellende Partei im Wortlaut wie folgt:

"Der Bescheid ist offenkundig rechtswidrig, da die zugrundeliegenden Behauptungen der belangten Behörde unrichtig sind, was sehr leicht nachprüfbar ist.

Die Verhängung der Zwangsstrafe setzt einen Nachweis schuldhaften Verhaltens voraus. Unbewiesene Behauptungen und Annahmen können keine Strafe begründen.

Zudem liegt mit dem Vollzug die Voraussetzungen des unverhältnismäßigen Nachteils für die betroffene Beschwerdeführerin gemäß § 22 Abs. 2 FMABG vor:Zudem liegt mit dem Vollzug die Voraussetzungen des unverhältnismäßigen Nachteils für die betroffene Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FMABG vor:

Da die belangte Behörde offenbar Kenntnis über Kontobewegungen und Kontostände hat, weiss sie über das vorhandene Kassenvermögen und über die Auswirkungen des Vollzugs der Anordnung sehr gut Bescheid:

Der Vollzug hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit die Notwendigkeit der Liquidation des Vereins zur Folge (§ 27 VerG iVm § 30 VerG)."Der Vollzug hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit die Notwendigkeit der Liquidation des Vereins zur Folge (Paragraph 27, VerG in Verbindung mit Paragraph 30, VerG)."

Weitere Ausführungen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthält die Beschwerde nicht.

4. Die FMA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2017 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit:

Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist gemäß § 22 FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. I 184/2013, das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013 idF BGBl. I 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist gemäß Paragraph 22, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVwGG (RV 2008 BlgNR, 24. GP, S 4) bedeutet dies, dass der (die) Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Daraus folgt, dass – ungeachtet der Zuständigkeit des Senats zur meritorischen Erledigung der Beschwerde – die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorsitzende als Einzelrichterin getroffen werden kann.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVwGG Regierungsvorlage 2008 BlgNR, 24. GP, S 4) bedeutet dies, dass der (die) Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Daraus folgt, dass – ungeachtet der Zuständigkeit des Senats zur meritorischen Erledigung der Beschwerde – die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorsitzende als Einzelrichterin getroffen werden kann.

2. Zu Spruchpunkt A.:

2.1. Vorweg ist zu bemerken, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom 30. November 2011, Zl. 2011/04/0036, vom 24. Juni 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 6. Juli 2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH Zl. AW 2000/17/0037 vom 17. November 2000). Lediglich Beschwerden gegen offenkundig rechtswidrige Bescheide wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde zwar behauptet, ist aber für das erkennende Gericht nicht auf den ersten Blick erkennbar.2.1. Vorweg ist zu bemerken, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom 30. November 2011, Zl. 2011/04/0036, vom 24. Juni 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 6. Juli 2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH Zl. AW 2000/17/0037 vom 17. November 2000). Lediglich Beschwerden gegen offenkundig rechtswidrige Bescheide wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde zwar behauptet, ist aber für das erkennende Gericht nicht auf den ersten Blick erkennbar.

Das Verfahren über den Antrag auf aufschiebende Wirkung beschäftigt sich vielmehr nur "mit den Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges" des bekämpften Erkenntnisses (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage (NWV, 2017) § 30 VwGG, E 70).Das Verfahren über den Antrag auf aufschiebende Wirkung beschäftigt sich vielmehr nur "mit den Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges" des bekämpften Erkenntnisses (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage (NWV, 2017) Paragraph 30, VwGG, E 70).

2.2. Zur Frage, ob einer Beschwerde gegen Bescheide der Finanzmarktaufsicht aufschiebende Wirkung zukommt, ist, abgehend vom generellen System des § 13 Abs. 1 VwGVG und in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 B-VG, die Anordnung des § 22 Abs. 2 FMABG (siehe auch RV 2196 BlgNR 24.GP S. 3 und 4) heranzuziehen.2.2. Zur Frage, ob einer Beschwerde gegen Bescheide der Finanzmarktaufsicht aufschiebende Wirkung zukommt, ist, abgehend vom generellen System des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG und in Verbindung mit Artikel 136, Absatz 2, B-VG, die Anordnung des Paragraph 22, Absatz 2, FMABG (siehe auch Regierungsvorlage 2196 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode S. 3 und 4) heranzuziehen.

§ 22 Abs. 2 FMABG lautet seit der Stammfassung BGBl. I 59/2014 unverändert:Paragraph 22, Absatz 2, FMABG lautet seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2014, unverändert:

"(2) Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge haben, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Demnach haben Beschwerden gegen Bescheid der FMA, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung.

Die im Bescheid vom 11.04.2016 angedrohte und mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Zwangsstrafe (Beugestrafe) hat keinen Strafcharakter bzw. verfolgen Zwangsstrafen generell keinen Sühne- oder Besserungszweck (VwGH 30.10.1953, 2275/51; vgl. zur Rechtsnatur von Zwangsstrafen VfSlg. 8198/1977, 10.840/1986), auch sind die Normen und Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrens und des Art 6 EMRK auf Zwangs- und Beugestrafen nicht anzuwenden (VwGH 28.05.2002, 2001/11/0239; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 988); mit derartigen Mitteln soll nicht ein bestimmtes Tun (oder Unterlassen) pönalisiert werden, sondern der Adressat zum gewünschten Handeln (oder Unterlassen) gezwungen werden, hier: zur Unterlassung von Bankgeschäften mangels Konzession.Die im Bescheid vom 11.04.2016 angedrohte und mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Zwangsstrafe (Beugestrafe) hat keinen Strafcharakter bzw. verfolgen Zwangsstrafen generell keinen Sühne- oder Besserungszweck (VwGH 30.10.1953, 2275/51; vergleiche zur Rechtsnatur von Zwangsstrafen VfSlg. 8198 aus 1977,, 10.840 aus 1986,), auch sind die Normen und Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrens und des Artikel 6, EMRK auf Zwangs- und Beugestrafen nicht anzuwenden (VwGH 28.05.2002, 2001/11/0239; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 988); mit derartigen Mitteln soll nicht ein bestimmtes Tun (oder Unterlassen) pönalisiert werden, sondern der Adressat zum gewünschten Handeln (oder Unterlassen) gezwungen werden, hier: zur Unterlassung von Bankgeschäften mangels Konzession.

2.3. Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung, die grundsätzlich in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden kann, ist - auch bei Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs. 2 FMABG - , dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und zulässig ist (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG, wonach nur rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden aufschiebende Wirkung zukommt; weiters Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 1034; Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.).2.3. Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung, die grundsätzlich in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden kann, ist - auch bei Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 22, Absatz 2, FMABG - , dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und zulässig ist vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, wonach nur rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden aufschiebende Wirkung zukommt; weiters Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 1034; Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.).

Die in § 22 Abs. 2 FMABG definierten Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ("insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre") entsprechen nahezu wörtlich den Voraussetzungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (§ 85 Abs. 2 VfGG) und im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren (§ 30 Abs. 2 VwGG). Folglich kann in dieser Hinsicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 30 Abs. 2 VwGG) und des Verfassungsgerichtshofes (zu § 85 Abs. 2 VfGG) zurückgegriffen werden. Die zwei in § 22 Abs. 2 FMABG genannten Voraussetzungen (unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse) müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben werden; das Vorliegen der anderen Voraussetzung kann in diesem Fall (ebenso wie zB auch die Frage der Vollzugstauglichkeit) offen gelassen werden (vgl. zB VfGH 02.04.2013, B 201/13).Die in Paragraph 22, Absatz 2, FMABG definierten Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ("insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre") entsprechen nahezu wörtlich den Voraussetzungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Paragraph 85, Absatz 2, VfGG) und im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG). Folglich kann in dieser Hinsicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) und des Verfassungsgerichtshofes (zu Paragraph 85, Absatz 2, VfGG) zurückgegriffen werden. Die zwei in Paragraph 22, Absatz 2, FMABG genannten Voraussetzungen (unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse) müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben werden; das Vorliegen der anderen Voraussetzung kann in diesem Fall (ebenso wie zB auch die Frage der Vollzugstauglichkeit) offen gelassen werden vergleiche zB VfGH 02.04.2013, B 201/13).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 85 Abs. 2 VfGG ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug der angefochtenen Entscheidung (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen dem Beschwerdeführer ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hauptverfahren nicht wieder gut zu machen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen VfGH 29.09.1998, B 1287/98, VfGH 06.05.2014, E 252/2014). Der Verfassungsgerichtshof verlangt dabei ein substantiiertes Vorbringen dazu, welche besonderen Nachteile sich konkret für die Beschwerdeführer als Folge des Vollzugs des angefochtenen Bescheides ergeben würden (VfGH 28.01.2013, B 54/13).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 85, Absatz 2, VfGG ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug der angefochtenen Entscheidung (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen dem Beschwerdeführer ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hauptverfahren nicht wieder gut zu machen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen vergleiche zum Ganzen VfGH 29.09.1998, B 1287/98, VfGH 06.05.2014, E 252 aus 2014,). Der Verfassungsgerichtshof verlangt dabei ein substantiiertes Vorbringen dazu, welche besonderen Nachteile sich konkret für die Beschwerdeführer als Folge des Vollzugs des angefochtenen Bescheides ergeben würden (VfGH 28.01.2013, B 54/13).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jede aufsichtsbehördliche Maßnahme regelmäßig mit Nachteilen für die Beaufsichtigten verbunden. Es kann jedoch aus diesem Umstand allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden (vgl. VwGH 02.04.2010, AW 2010/17/0015; 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 17.03.2010, AW 2010/17/0004).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jede aufsichtsbehördliche Maßnahme regelmäßig mit Nachteilen für die Beaufsichtigten verbunden. Es kann jedoch aus diesem Umstand allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden vergleiche VwGH 02.04.2010, AW 2010/17/0015; 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 17.03.2010, AW 2010/17/0004).

Es ist Sache des Beschwerdeführers, Tatsachen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllen, in seinem Antrag konkret darzulegen und solcherart der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht zu entsprechen (vgl. zB VfGH 28.03.1996, B 1054/96; VfGH 09.09.1996, B 2798/96 vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981; 07.08.2013, AW 2013/17/0023).Es ist Sache des Beschwerdeführers, Tatsachen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllen, in seinem Antrag konkret darzulegen und solcherart der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht zu entsprechen vergleiche zB VfGH 28.03.1996, B 1054/96; VfGH 09.09.1996, B 2798/96 vergleiche VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981; 07.08.2013, AW 2013/17/0023).

Um dem Gericht die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln, zB mittels konkreter Angaben über seine finanziellen Verhältnisse hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg 16.065/2001, VfGH 16.08.2013, B 869/2013;Um dem Gericht die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln, zB mittels konkreter Angaben über seine finanziellen Verhältnisse hinreichend konkretisiert vergleiche VfSlg 16.065 aus 2001,, VfGH 16.08.2013, B 869 aus 2013,;

VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028;

10.08.2011, AW/2011/17/0028; 03.08.2016, Ra 2015/08/0210). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten Angaben ab (vgl. VwGH 09.10.2013, AW 96/17/0028; 02.04.2010, AW 2010/17/0015).10.08.2011, AW/2011/17/0028; 03.08.2016, Ra 2015/08/0210). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten Angaben ab vergleiche VwGH 09.10.2013, AW 96/17/0028; 02.04.2010, AW 2010/17/0015).

Vor diesem Hintergrund ist das im vorliegenden Antrag erstattete Vorbringen nicht geeignet, einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil der antragstellenden Partei darzutun: Der Verweis auf das Wissen der belangten Behörde über Kontobewegungen und Kontostände sowie die als "ultima ratio" präsentierte Liquidation des antragstellenden Vereins lässt eine Darstellung dieser tatsächlichen Konsequenzen und ihrer konkreten nachteiligen Folgen für die antragstellende Partei vermissen. Es fehlen konkrete Angaben dazu, welche – in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des antragstellenden Vereins - unverhältnismäßigen Nachteile aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den antragstellenden Verein resultieren. Auch kommt es zu keiner betraglichen Konkretisierung dieser behaupteten Nachteile (VwGH 22.01.2009, AW 2009/17/0002). Weder werden diese Nachteile in ihren Auswirkungen konkret beschrieben bzw. quantifiziert noch enthält die Beschwerde eine präzise Darstellung der wirtschaftlichen Lage des antragstellenden Vereins.

Das Bundesverwaltungsgericht wird durch das Vorbringen nicht in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt.

Damit fehlt bereits eine der beiden, kumulativ verlangten, Voraussetzungen - unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse - für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dem Antrag ist daher schon deshalb keine Folge zu geben.

Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen entfallen, jedoch ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof (VfSlg 15.646/2000; VfGH 06.11.2000, B 1771/00; sowie Holzinger/Hiesel, Verfassungsgerichtsbakreit3 (2009), § 85 VfGG EBei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen entfallen, jedoch ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof (VfSlg 15.646 aus 2000,; VfGH 06.11.2000, B 1771/00; sowie Holzinger/Hiesel, Verfassungsgerichtsbakreit3 (2009), Paragraph 85, VfGG E

46) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 29.03.2012, AW 2012/17/0009, in dem Anordnungen gem. § 22b Abs. 1 FMABG in Verbindung mit dem Verdacht eines unerlaubten Betriebes nach § 1 Abs. 1 BWG vorlagen) bei Maßnahmen der Aufsichtsbehörde über den Bankensektor ein zwingendes öffentliches Interesse, nämlich das Ziel einer Vermeidung der Schädigung von Anlegern und anderen Gläubigern, bejaht haben.46) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 29.03.2012, AW 2012/17/0009, in dem Anordnungen gem. Paragraph 22 b, Absatz eins, FMABG in Verbindung mit dem Verdacht eines unerlaubten Betriebes nach Paragraph eins, Absatz eins, BWG vorlagen) bei Maßnahmen der Aufsichtsbehörde über den Bankensektor ein zwingendes öffentliches Interesse, nämlich das Ziel einer Vermeidung der Schädigung von Anlegern und anderen Gläubigern, bejaht haben.

Es ist spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B. zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl 10/1984 idF BGBl I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026; 24.05.2013, AW/2013/17/0007; 03.07.2001 AW/2001/17/0045; 20.02.2014, Ro/2014/002/0052; Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026; 24.05.2013, AW/2013/17/0007; 03.07.2001 AW/2001/17/0045; 20.02.2014, Ro/2014/002/0052; Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anlegerschutz, aufschiebende Wirkung, Beugestrafe, Einlage,
Entgegennahme fremder Gelder, Finanzmarktaufsicht, Gewerblichkeit,
Halten fremder Gelder, Interessenabwägung, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Konzession, Kumulierung, öffentliche Interessen,
unverhältnismäßiger Nachteil, unverhältnismäßiger wirtschaftlicher
Nachteil, Vollzugstauglichkeit, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W210.2166708.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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