Entscheidungsdatum
08.08.2017Norm
ASVG §293Spruch
W194 2161656-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.05.2017, GZ 0001673286, Teilnehmernummer: 1040311541, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.05.2017, GZ 0001673286, Teilnehmernummer: 1040311541, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm § 48 Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, RGG in Verbindung mit Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 10.04.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für ihre Fernsehempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebene Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz" an und gab zudem an, dass zwei weitere
Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebten: XXXX , und XXXX .Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebten: römisch 40 , und römisch 40 .
Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:
2. Am 21.04.2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[ ] wir haben Ihren Antrag [ ] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Aktuelle Mietzinsaufschlüsselung
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [ ], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [ ]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[ ]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [ ]
ANTRAGSTELLER/IN
[Beschwerdeführerin]
Einkünfte
Studien/Schülerbeihilfe
€ 821,00
monatl.
HAUSHALTSMITGLIEDER XXXX HAUSHALTSMITGLIEDER römisch 40
XXXX römisch 40
Einkünfte
Lohn/Gehalt
€ 1.635,50
monatl.
Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)
€ 140,00
monatl.
Summe der Einkünfte Summe der Abzüge
€ 2.456,50 € 140,00
monatl. monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€ 2.316,50
monatl.
Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder
€ 1.648,05
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 668,45
monatl.
Aktuelle Mietzinsaufschlüsselung"
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin folgende Unterlagen:
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [ ] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt".
Insbesondere wurde ausgeführt: "Richtsatzüberschreitung trotz Berücksichtigung der Miete, keine weiteren Abzugsposten bekannt. Kosten für Kinderbetreuung (Kindergarten, Schule), div. Versicherungen können nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden."
Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die folgenden Ausführungen:
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [ ]
ANTRAGSTELLER/IN
[Beschwerdeführerin]
Einkünfte
Studien/Schülerbeihilfe
€ 821,00
monatl.
HAUSHALTSMITGLIEDER XXXX HAUSHALTSMITGLIEDER römisch 40
XXXX römisch 40
Einkünfte
Lohn/Gehalt
€ 1.635,50
monatl.
Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe
€ 494,09
monatl.
Summe der Einkünfte Summe der Abzüge
€ 2.456,50 € 494,09
monatl. monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€ 1.962,41
monatl.
Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder
€ 1.648,05
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 314,36
monatl.
Richtsatzüberschreitung trotz
Berücksichtigung der Miete, keine weiteren Abzugsposten bekannt.
Kosten für Kinderbetreuung (Kindergarten, Schule), div. Versicherungen können nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden."
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, am 08.06.2017 Beschwerde. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Bescheid aus folgenden Gründen formell rechtswidrig sei: Der Bescheid sei durch nichts begründet. Es seien keine nachvollziehbaren Berechnungen, keinerlei Begründungen, usw. vorhanden. Wenn die erkennende Behörde ausführe, dass das Haushaltseinkommen die Betragsgrenze maßgeblich übersteige, so stelle diese keine taugliche Begründung dar. Es wäre vielmehr konkret das angenommene Haushalteinkommen anzuführen bzw. die Berechnung desselben aufzuschlüsseln gewesen. Auch habe die erkennende Behörde zu keinem Zeitpunkt ergänzende Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin angefordert und ihr die Möglichkeit gegeben, allenfalls erforderliche Urkunden oder Beweismittel nachzureichen. Ebenso fehlten dem Bescheid die grundlegendsten Feststellungen darüber, ob überhaupt die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr – aufgrund des Vorliegens von technischen Möglichkeiten – gegeben sei. Dies zeige, dass dem bekämpften Bescheid die grundlegendsten Bescheid-Merkmale fehlten und dieser jedenfalls formell rechtswidrig sei.
Der bekämpfte Bescheid sei aber auch materiell rechtswidrig, weil wesentliche Abzugsposten nicht berücksichtigt worden seien. So verweise der bekämpfte Bescheid zwar auf die in Analogie anzuwendenden Bestimmungen der §§ 34, 35 EStG, wende diese aber nicht bzw. nicht richtig an. So hätte die belangte Behörde an außergewöhnlichen Belastungen nicht nur die Kosten der Wohnversorgung, sondern auch die Aufwände im Zusammenhang mit der mj. Tochter der Beschwerdeführerin einkommensmindernd zu berücksichtigen gehabt. Auch hätten die Kosten für die Zusatzversicherung für die mj. XXXX von monatlich 33,00 Euro von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden müssen. Zudem hätten die gesamte Mietvorschreibung von 555,03 Euro, aber auch die Kosten der Parkplatznutzung von monatlich 35,00 Euro vollständig berücksichtigt werden müssen. Bei entsprechender Berücksichtigung wäre keine Richtsatzüberschreitung anzunehmen gewesen.Der bekämpfte Bescheid sei aber auch materiell rechtswidrig, weil wesentliche Abzugsposten nicht berücksichtigt worden seien. So verweise der bekämpfte Bescheid zwar auf die in Analogie anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 34, 35, EStG, wende diese aber nicht bzw. nicht richtig an. So hätte die belangte Behörde an außergewöhnlichen Belastungen nicht nur die Kosten der Wohnversorgung, sondern auch die Aufwände im Zusammenhang mit der mj. Tochter der Beschwerdeführerin einkommensmindernd zu berücksichtigen gehabt. Auch hätten die Kosten für die Zusatzversicherung für die mj. römisch 40 von monatlich 33,00 Euro von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden müssen. Zudem hätten die gesamte Mietvorschreibung von 555,03 Euro, aber auch die Kosten der Parkplatznutzung von monatlich 35,00 Euro vollständig berücksichtigt werden müssen. Bei entsprechender Berücksichtigung wäre keine Richtsatzüberschreitung anzunehmen gewesen.
Zum Beweis dafür werde auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin und des XXXX verwiesen.Zum Beweis dafür werde auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin und des römisch 40 verwiesen.
6. Mit hg. am 16.06.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer folgende Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt:
"[ ]
Auf der Basis der im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin und die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aktuell folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen (§ 48 Abs. 1 FGO) besteht:Auf der Basis der im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin und die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aktuell folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen (Paragraph 48, Absatz eins, FGO) besteht:
Beschwerdeführerin (Studienbeihilfe): 821,00 Euro
XXXX (Lohn): 1.635,50 Eurorömisch 40 (Lohn): 1.635,50 Euro
insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): 2.456,50 Euro
Der hier relevante Richtsatz für drei Haushaltsmitglieder beträgt 1.648,05 Euro (vgl. zum Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin übersteigt diesen Betrag demnach.Der hier relevante Richtsatz für drei Haushaltsmitglieder beträgt 1.648,05 Euro vergleiche zum Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin übersteigt diesen Betrag demnach.
Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FGO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Z 1); anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Z 2).Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Ziffer eins,); anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Ziffer 2,).
Zum Abzugsposten des Wohnungsaufwandes im Beschwerdefall: Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde (nach entsprechender Aufforderung durch diese mit Schreiben vom 21.04.2017) eine monatliche Vorschreibung der Baugenossenschaft an die Beschwerdeführerin ab 01.01.2017 vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin an Wohnungsaufwand (Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten; vgl. § 48 Abs. 5 Z 1 FGO) 494,09 Euro angerechnet werden können (vgl. auch den angefochtenen Bescheid). Dieser Betrag errechnet sich unter Herausrechnung der Heizkosten (samt USt) aus dem Gesamtbetrag von 555,03 Euro (vgl. § 21 Abs. 1 MRG).Zum Abzugsposten des Wohnungsaufwandes im Beschwerdefall: Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde (nach entsprechender Aufforderung durch diese mit Schreiben vom 21.04.2017) eine monatliche Vorschreibung der Baugenossenschaft an die Beschwerdeführerin ab 01.01.2017 vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin an Wohnungsaufwand (Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten; vergleiche Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO) 494,09 Euro angerechnet werden können vergleiche auch den angefochtenen Bescheid). Dieser Betrag errechnet sich unter Herausrechnung der Heizkosten (samt USt) aus dem Gesamtbetrag von 555,03 Euro vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, MRG).
Bei Abzug des Wohnungsaufwandes von 494,09 Euro vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 2.456,50 Euro besteht im Beschwerdefall – wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist – weiterhin eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes gemäß § 48 Abs. 1 FGO.Bei Abzug des Wohnungsaufwandes von 494,09 Euro vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 2.456,50 Euro besteht im Beschwerdefall – wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist – weiterhin eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO.
Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ist daher vorläufig nicht davon auszugehen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gebührenbefreiung Folge zu geben ist.
Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 WochenZum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen
*) abzugsfähige Ausgaben nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides geltend zu machen.*) abzugsfähige Ausgaben nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides geltend zu machen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese bescheidmäßig) anerkannt hat. Die in der Beschwerde geltend gemachten Ausgaben zur Zusatzversicherung, Kinderbetreuung und Parkplatznutzung können vor diesem Hintergrund (ohne Vorlage eines Einkommensbescheides) nicht berücksichtigt werden.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese bescheidmäßig) anerkannt hat. Die in der Beschwerde geltend gemachten Ausgaben zur Zusatzversicherung, Kinderbetreuung und Parkplatznutzung können vor diesem Hintergrund (ohne Vorlage eines Einkommensbescheides) nicht berücksichtigt werden.
Ihnen wird hiermit Gelegenheit geboten, zu alledem innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schriftstücks schriftlich Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht wird seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert."
8. Die Beschwerdeführerin übermittelte dazu am 20.07.2017 eine Stellungnahme an die belangte Behörde, welche von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde und hg. am 25.07.2017 einlangte. In dieser Stellungnahme wird im Wesentlichen das Vorbringen der Beschwerde wiederholt. Zudem wird der Einkommenssteuerbescheid 2016 betreffend XXXX übermittelt, welcher an außergewöhnlichen Belastungen 2.300 Euro ("Kinderbetreuungskosten") sowie 440 Euro ("Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs 1 EStG 1988") ausweist.8. Die Beschwerdeführerin übermittelte dazu am 20.07.2017 eine Stellungnahme an die belangte Behörde, welche von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde und hg. am 25.07.2017 einlangte. In dieser Stellungnahme wird im Wesentlichen das Vorbringen der Beschwerde wiederholt. Zudem wird der Einkommenssteuerbescheid 2016 betreffend römisch 40 übermittelt, welcher an außergewöhnlichen Belastungen 2.300 Euro ("Kinderbetreuungskosten") sowie 440 Euro ("Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. Paragraph 106 a, Absatz eins, EStG 1988") ausweist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[ ]"
3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise:
"[ ]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[ ]
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[ ]"
3.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.3. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
3.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatl.)
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatl.)
2015
2016
2017
2015
2016
2017
1 Person
€ 872,31
€ 882,78
€ 889,84
€ 976,99
€ 988,71
€ 996,62
2 Personen
€ 1.307,89
€ 1.323,58
€ 1.334,17
€ 1.464,84
€ 1.482,41
€ 1.494,27
jede weitere
€ 134,59
€ 136,21
€ 137,30
€ 150,74
€ 152,55
€ 153,78
3.4.
Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gebührenbefreiung ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" brachte die belangte Behörde von den Einkünften der Beschwerdeführerin und des XXXX – deren jeweilige Höhe im gesamten Verfahren weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten wurde – in der Höhe von insgesamt 2.456,50 Euro den Posten "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" in Höhe von 494,09 Euro in Abzug.Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gebührenbefreiung ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" brachte die belangte Behörde von den Einkünften der Beschwerdeführerin und des römisch 40 – deren jeweilige Höhe im gesamten Verfahren weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten wurde – in der Höhe von insgesamt 2.456,50 Euro den Posten "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" in Höhe von 494,09 Euro in Abzug.
3.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.04.2017 (I.2.) wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Haushaltseinkommen (noch unter Berücksichtigung des Pauschalbetrages für Wohnungsaufwand im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 1 FGO) die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige, und wurde aufgefordert, eine Mietzinsaufschlüsselung nachzureichen. Eine solche Aufschlüsselung wurde von der Beschwerdeführerin nachgereicht (I.3.) und im angefochtenen Bescheid berücksichtigt (siehe zuvor II.3.4.).3.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.04.2017 (römisch eins.2.) wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Haushaltseinkommen (noch unter Berücksichtigung des Pauschalbetrages für Wohnungsaufwand im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO) die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige, und wurde aufgefordert, eine Mietzinsaufschlüsselung nachzureichen. Eine solche Aufschlüsselung wurde von der Beschwerdeführerin nachgereicht (römisch eins.3.) und im angefochtenen Bescheid berücksichtigt (siehe zuvor römisch zwei.3.4.).
3.6. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Bescheid aus folgenden Gründen formell rechtswidrig sei: Der Bescheid sei durch nichts begründet. Es seien keine nachvollziehbaren Berechnungen, keinerlei Begründungen, usw. vorhanden. Wenn die erkennende Behörde ausführe, dass das Haushaltseinkommen die Betragsgrenze maßgeblich übersteige, so stelle diese keine taugliche Begründung dar. Es wäre vielmehr konkret das angenommene Haushalteinkommen anzuführen bzw. die Berechnung desselben aufzuschlüsseln gewesen. Auch habe die erkennende Behörde zu keinem Zeitpunkt ergänzende Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin angefordert und ihr die Möglichkeit gegeben, allenfalls erforderliche Urkunden oder Beweismittel nachzureichen. Ebenso fehlten dem Bescheid die grundlegendsten Feststellungen darüber, ob überhaupt die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr – aufgrund des Vorliegens von technischen Möglichkeiten – gegeben sei.
Der bekämpfte Bescheid sei aber auch materiell rechtswidrig, weil wesentliche Abzugsposten nicht berücksichtigt worden seien. So verweise der bekämpfte Bescheid zwar auf die in Analogie anzuwendenden Bestimmungen der §§ 34, 35 EStG, wende diese aber nicht bzw. nicht richtig an. So hätte die belangte Behörde an außergewöhnlichen Belastungen nicht nur die Kosten der Wohnversorgung, sondern auch die Aufwände im Zusammenhang mit der mj. Tochter der Beschwerdeführerin einkommensmindernd zu berücksichtigen gehabt. Auch hätten die Kosten für die Zusatzversicherung für die mj. XXXX von monatlich 33,00 Euro von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden müssen. Zudem hätten die gesamte Mietvorschreibung von 555,03 Euro, aber auch die Kosten der Parkplatznutzung von monatlich 35,00 Euro vollständig berücksichtigt werden müssen. Bei entsprechender Berücksichtigung wäre keine Richtsatzüberschreitung anzunehmen gewesen.Der bekämpfte Bescheid sei aber auch materiell rechtswidrig, weil wesentliche Abzugsposten nicht berücksichtigt worden seien. So verweise der bekämpfte Bescheid zwar auf die in Analogie anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 34, 35, EStG, wende diese aber nicht bzw. nicht richtig an. So hätte die belangte Behörde an außergewöhnlichen Belastungen nicht nur die Kosten der Wohnversorgung, sondern auch die Aufwände im Zusammenhang mit der mj. Tochter der Beschwerdeführerin einkommensmindernd zu berücksichtigen gehabt. Auch hätten die Kosten für die Zusatzversicherung für die mj. römisch 40 von monatlich 33,00 Euro von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden müssen. Zudem hätten die gesamte Mietvorschreibung von 555,03 Euro, aber auch die Kosten der Parkplatznutzung von monatlich 35,00 Euro vollständig berücksichtigt werden müssen. Bei entsprechender Berücksichtigung wäre keine Richtsatzüberschreitung anzunehmen gewesen.
Zum Beweis dafür werde auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin und des XXXX verwiesen.Zum Beweis dafür werde auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin und des römisch 40 verwiesen.
3.7. Im Beschwerdefall steht fest – die folgenden Beträge wurden im Verfahren, insbesondere auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.07.2017, nicht bestritten –, dass betreffend die Beschwerdeführerin und die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aktuell folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen (§ 48 Abs. 1 FGO) besteht:3.7. Im Beschwerdefall steht fest – die folgenden Beträge wurden im Verfahren, insbesondere auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.07.2017, nicht bestritten –, dass betreffend die Beschwerdeführerin und die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aktuell folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen (Paragraph 48, Absatz eins, FGO) besteht:
Beschwerdeführerin (Studienbeihilfe):
821,00 Euro
XXXX (Lohn):römisch 40 (Lohn):
1.635,50 Euro
insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):
2.456,50 Euro
Der hier relevante Richtsatz für drei Haushaltsmitglieder beträgt 1.648,05 Euro (vgl. zum Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin übersteigt diesen Betrag demnach um 808,45 Euro. Der hier relevante Richtsatz für drei Haushaltsmitglieder beträgt 1.648,05 Euro vergleiche zum Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin übersteigt diesen Betrag demnach um 808,45 Euro.
3.8. Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FGO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Z 1); anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Z 2).3.8. Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Ziffer eins,); anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Ziffer 2,).
3.8.1. Zum Abzugsposten des Wohnungsaufwandes: Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde (nach entsprechender Aufforderung durch diese mit Schreiben vom 21.04.2017) eine monatliche Vorschreibung der Baugenossenschaft an die Beschwerdeführerin ab 01.01.2017 vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin an Wohnungsaufwand (Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten; vgl. § 48 Abs. 5 Z 1 FGO) 494,09 Euro angerechnet werden können (vgl. auch den angefochtenen Bescheid). Diesen Betrag hat die belangte Behörde richtigerweise unter Herausrechnung der Heizkosten (samt USt) aus dem Gesamtbetrag von 555,03 Euro errechnet (vgl. § 21 Abs. 1 MRG dazu, welche Kosten als Betriebskosten gelten).3.8.1. Zum Abzugsposten des Wohnungsaufwandes: Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde (nach entsprechender Aufforderung durch diese mit Schreiben vom 21.04.2017) eine monatliche Vorschreibung der Baugenossenschaft an die Beschwerdeführerin ab 01.01.2017 vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin an Wohnungsaufwand (Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten; vergleiche Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO) 494,09 Euro angerechnet werden können vergleiche auch den angefochtenen Bescheid). Diesen Betrag hat die belangte Behörde richtigerweise unter Herausrechnung der Heizkosten (samt USt) aus dem Gesamtbetrag von 555,03 Euro errechnet vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, MRG dazu, welche Kosten als Betriebskosten gelten).
Bei Abzug des Wohnungsaufwandes von 494,09 Euro vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 2.456,50 Euro besteht im Beschwerdefall – wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist – eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes gemäß § 48 Abs. 1 FGO in der Höhe von 314,36 Euro.Bei Abzug des Wohnungsaufwandes von 494,09 Euro vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 2.456,50 Euro besteht im Beschwerdefall – wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist – eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO in der Höhe von 314,36 Euro.
3.8.2. Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannt hat. Die in der Beschwerde geltend gemachten Ausgaben zur Zusatzversicherung, Kinderbetreuung und Parkplatznutzung können vor diesem Hintergrund (ohne Vorlage eines Einkommensbescheides) nicht berücksichtigt werden.3.8.2. Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannt hat. Die in der Beschwerde geltend gemachten Ausgaben zur Zusatzversicherung, Kinderbetreuung und Parkplatznutzung können vor diesem Hintergrund (ohne Vorlage eines Einkommensbescheides) nicht berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2017 aufgefordert (vgl. I.7.), abzugsfähige Ausgaben nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides geltend zu machen.Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2017 aufgefordert vergleiche römisch eins.7.), abzugsfähige Ausgaben nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides geltend zu machen.
In ihrer Stellungnahme vom 20.07.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin den Einkommenssteuerbescheid 2016 betreffend XXXX , welcher an außergewöhnlichen Belastungen 2.300 Euro ("Kinderbetreuungskosten") sowie 440 Euro ("Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs 1 EStG 1988") ausweist.In ihrer Stellungnahme vom 20.07.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin den Einkommenssteuerbescheid 2016 betreffend römisch 40 , welcher an außergewöhnlichen Belastungen 2.300 Euro ("Kinderbetreuungskosten") sowie 440 Euro ("Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. Paragraph 106 a, Absatz eins, EStG 1988") ausweist.
Dies bedeutet, dass an außergewöhnlichen Belastungen ein monatlicher Betrag von 228,33 Euro (2.300 Euro plus 440 Euro dividiert durch 12 [Monate]) berücksichtigt und zusätzlich zum Abzug des Wohnungsaufwandes (494,09 Euro) vom Haushalts-Nettoeinkommen (2.456,50) abzuziehen ist. Hieraus errechnet sich ein Betrag von 1.734,08 Euro. Dieser Betrag übersteigt den hier relevanten Richtsatz für drei Haushaltsmitglieder in der Höhe von 1.648,05 Euro um 86,03 Euro und liegt damit über der unter II.3.3. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.Dies bedeutet, dass an außergewöhnlichen Belastungen ein monatlicher Betrag von 228,33 Euro (2.300 Euro plus 440 Euro dividiert durch 12 [Monate]) berücksichtigt und zusätzlich zum Abzug des Wohnungsaufwandes (494,09 Euro) vom Haushalts-Nettoeinkommen (2.456,50) abzuziehen ist. Hieraus errechnet sich ein Betrag von 1.734,08 Euro. Dieser Betrag übersteigt den hier relevanten Richtsatz für drei Haushaltsmitglieder in der Höhe von 1.648,05 Euro um 86,03 Euro und liegt damit über der unter römisch zwei.3.3. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.
Soweit die Beschwerde schließlich noch rügt, dass dem angefochtenen Bescheid Feststellungen dahingehend fehlen würden, ob überhaupt die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr – aufgrund des Vorliegens von technischen Möglichkeiten – gegeben sei, ist darauf hinzuweisen, dass Ermittlungen dazu nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Gebührenbefreiung sind (vgl. die §§ 47 FGO). Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich im Verfahren vor der belangten Behörde auch keinerlei Vorbringen erstattet.Soweit die Beschwerde schließlich noch rügt, dass dem angefochtenen Bescheid Feststellungen dahingehend fehlen würden, ob überhaupt die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr – aufgrund des Vorliegens von technischen Möglichkeiten – gegeben sei, ist darauf hinzuweisen, dass Ermittlungen dazu nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Gebührenbefreiung sind vergleiche die Paragraphen 47, FGO). Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich im Verfahren vor der belangten Behörde auch keinerlei Vorbringen erstattet.
Nur ergänzend ist in dieser Hinsicht daher auf § 31 Abs. 10 ORF-Gesetz aufmerksam zu machen, wonach das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen ist, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Ein Empfangscheck des Bundesverwaltungsgerichtes hat betreffend den verfahrensgegenständlichen Standort (https://www.simplitv.at/empfangscheck/) eine positive Empfangsprognose ergeben.Nur ergänzend ist in dieser Hinsicht daher auf Paragraph 31, Absatz 10, ORF-Gesetz aufmerksam zu machen, wonach das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen ist, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (Paragraph 2, Absatz eins, RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Ein Empfangscheck des Bundesverwaltungsgerichtes hat betreffend den verfahrensgegenständlichen Standort (https://www.simplitv.at/empfangscheck/) eine positive Empfangsprognose ergeben.
Aus alledem war die Beschwerde abzuweisen.
3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet dessen, dass die Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des XXXX angeboten wurden, aus folgenden Gründen abgesehen werden:3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet dessen, dass die Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des römisch 40 angeboten wurden, aus folgenden Gründen abgesehen werden:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0026). Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Zl. Ra 2015/06/0124).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0026). Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Zl. Ra 2015/06/0124).
Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich als geklärt erwiesen. Die angebotene Parteieneinvernahme bezog sich auf unstrittige Aspekte des vorliegenden Falls, nämlich die Höhe der einzelnen monatlichen Kosten. Strittig waren ausschließlich Fragen der rechtlichen Würdigung bzw. konkret der Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Kinderbetreuung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W194.2161656.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017