TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/8 W114 2152140-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2017
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Entscheidungsdatum

08.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §4
Horizontale GAP-Verordnung §5
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 4 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  1. § 5 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Spruch

W114 2152140-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 20.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2867623010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 27.09.2016 nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174484010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 20.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2867623010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 27.09.2016 nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174484010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 stattgegeben wird.

2. Der AMA wird aufgetragen, gemäß der Vorgabe in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.2. Der AMA wird aufgetragen, gemäß der Vorgabe in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 19.07.2013 langte bei der AMA ein Formular "Bewirtschafterwechsel" ein, mit welchem XXXX, XXXX, XXXX, XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als neuer Bewirtschafter, und XXXX, XXXX, XXXX, als bisherige Bewirtschafterin, mit Wirksamkeitsbeginn 01.07.2013 einen Bewirtschafterwechsel infolge Auflösung einer Pachtvertragsauflösung anzeigten. Auf dem Formular war angegeben, dass alle Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie mitübertragen worden wären.1. Am 19.07.2013 langte bei der AMA ein Formular "Bewirtschafterwechsel" ein, mit welchem römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als neuer Bewirtschafter, und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als bisherige Bewirtschafterin, mit Wirksamkeitsbeginn 01.07.2013 einen Bewirtschafterwechsel infolge Auflösung einer Pachtvertragsauflösung anzeigten. Auf dem Formular war angegeben, dass alle Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie mitübertragen worden wären.

2. Am 24.03.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

3. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2867623010, wies die AMA den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen ab. Dem Beschwerdeführer wurden keine Zahlungsansprüche zugewiesen.

Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Artikel 21, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • -Strichaufzählung
    Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Artikel 24, Absatz eins, Litera b, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG)

  • -Strichaufzählung
    Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs.1 Z. 1 MOG)Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, MOG)

  • -Strichaufzählung
    Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Artikel 14, VO 639 aus 2014,)

  • -Strichaufzählung
    Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Artikel 24, Absatz 8, VO 1307 aus 2013,)

  • -Strichaufzählung
    Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durchSonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG, Paragraph 5, Absatz eins, DIZA-VO), insbesondere durch

  • -Strichaufzählung
    Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder

  • -Strichaufzählung
    Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder

  • -Strichaufzählung
    die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.

Da keine dieser Voraussetzungen hätte nachgewiesen werden können, wären keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.05.2016 zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte er aus, dass er bereits seit 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pflichtversichert sei. Er habe den Betrieb seiner Tante weitergeführt und sei davon ausgegangen, dass eine "Einheitliche Betriebsprämie" bestünde. Da ihm von der AMA mitgeteilt worden wäre, dass für XXXX keine Betriebsprämie bestanden habe, beantrage er nunmehr auch die Zuteilung einer "Betriebsprämie" aus der nationalen Reserve und ersuche um Anerkennung und Zuteilung einer Direktzahlung für seinen Betrieb.4. Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte er aus, dass er bereits seit 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pflichtversichert sei. Er habe den Betrieb seiner Tante weitergeführt und sei davon ausgegangen, dass eine "Einheitliche Betriebsprämie" bestünde. Da ihm von der AMA mitgeteilt worden wäre, dass für römisch 40 keine Betriebsprämie bestanden habe, beantrage er nunmehr auch die Zuteilung einer "Betriebsprämie" aus der nationalen Reserve und ersuche um Anerkennung und Zuteilung einer Direktzahlung für seinen Betrieb.

Der Beschwerde schloss der BF eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 20.06.2016, Ordnungsbegriff 2792-060990 8B1, an, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.07.2012 bis laufend landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 13,4352 ha auf seine Rechnung und Gefahr geführt habe und für diesen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe.

Zusätzlich übermittelte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde auch einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als neuer Betriebsinhaber.

Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. ZZ2032K15 zugeordnet.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174484010, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 im Wege einer Beschwerdevorentscheidung weiterhin keine Zahlungsansprüche zugewiesen und damit auch keine Direktzahlungen gewährt. Darüber hinaus wurde der Antrag vom 20.06.2016 auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber (lfd. Nr. ZZ2032K15) als verspätet eingebracht, zurückgewiesen.

Dieser Abänderungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2016 zugestellt.

6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführ am 28.09.2016 einen Vorlageantrag eingebracht und im Wesentlichsten zusammengefasst das in der Beschwerde dargelegte Vorbringen wiederholt.

7. Am 05.04.2017 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag, die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum beginnend mit 01.07.2012 jedenfalls bis zum 20.06.2016 landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 13,4352 eigenverantwortlich bewirtschaftet.

1.2. Der Beschwerdeführer zeigte der AMA am 19.07.2013 einen mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.07.2013 angegebenen Bewirtschafterwechsel vonXXXX als Überträgerin zu ihm als Übernehmer an.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2015 einen Mehrfachflächen-Antrag für das Antragsjahr 2015.

1.4. Die AMA wies mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2867623010, dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zu und den Antrag des BF auf Gewährung von Direktzahlungen ab.

1.5. Mit seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer auch eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 20.06.2016, Ordnungsbegriff 2792-060990 8B1, vorgelegt, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.07.2012 bis laufend landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 13,4352 ha auf seine Rechnung und Gefahr geführt hat und für diesen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat.

Zusätzlich stelle er im Zuge seiner Beschwerde auch einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als neuer Betriebsinhaber, dem von der AMA die lfd. Nr. ZZ2032K15 zugeordnet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten. Widersprüchlichkeiten traten dabei nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2867623010, mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174484010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

[ ]

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[ ]"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

[ ]

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[ ]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

[ ]

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[ ]

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[ ]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

[ ]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. ( )

[ ]"

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[ ]

Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Übertragung eines Betriebs

(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Übertragung eines Betriebs": Verkauf, Verpachtung oder jede ähnliche Art der Transaktion in Bezug auf die betreffenden Produktionseinheiten;

b) "Übertragender": der Begünstigte, dessen Betrieb an einen anderen Begünstigten übertragen wird;

c) "Übernehmer": der Begünstigte, an den der Betrieb übertragen wird.

(2) Wird ein Betrieb vollständig von einem Begünstigten an einen anderen Begünstigten übertragen, nachdem ein Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag gestellt wurde und bevor alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder der Förderung erfüllt worden sind, so wird dem Übertragenden für den übertragenen Betrieb keine Beihilfe bzw. keine Förderung gewährt.

(3) Die vom Übertragenden beantragte Beihilfe oder Zahlung wird dem Übernehmer gewährt, wenn

a) der Übernehmer die zuständige Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist über die Übertragung unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe und/oder Förderung beantragt;

b) der Übernehmer der zuständigen Behörde die von ihr geforderten Nachweise vorlegt;

c) alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe und/oder Förderung im übertragenen Betrieb erfüllt sind.

(4) Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe und/oder Förderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a beantragt hat,

a) gehen alle Rechte und Pflichten des Übertragenden, die sich im Rahmen des Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übertragenden und der zuständigen Behörde ergeben, auf den Übernehmer über;

b) gelten alle Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfe und/oder Förderung erforderlich sind, und alle vom Übertragenden vor der Übertragung abgegebenen Erklärungen für die Anwendung der betreffenden Unionsbestimmungen als vom Übernehmer getroffen bzw. abgegeben;

c) gilt der übertragene Betrieb gegebenenfalls in Bezug auf das betreffende Antragsjahr als eigenständiger Betrieb.

(5) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, die Beihilfe und/oder Förderung dem Übertragenden zu gewähren. In diesem Fall

a) wird dem Übernehmer keine Beihilfe oder Förderung gewährt;

b) wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 sinngemäß an."

"Artikel 22

Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen

(1) Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.(1) Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.

[ ]

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idFd BGBl. II Nr. 387/2016, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, idFd Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016,, lautet auszugsweise:

"Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.Paragraph 4, Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.

Beihilfengewährung bei Betriebsübertragung

§ 5. Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden."Paragraph 5, Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden."

"Antragstellung

Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015."(1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015."

Das Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013, lautet auszugsweise:Das Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Basisprämie

§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,Paragraph 8 a, (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,

1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder1. denen im Jahr 2014 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder

2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 277 vom 21.10.2005 Seite 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.

[ ]."

"Gemeinsame Bestimmungen

Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. [ ]Paragraph 19, [ ]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. (1) Andere geeignete Beweise zum Beleg der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 MOG 2007 sindParagraph 5, (1) Andere geeignete Beweise zum Beleg der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 sind

1. die Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013,

2. Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder

3. die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.

[ ].

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6, (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

[ ]"

b) Rechtliche Würdigung:

1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2013 Direktzahlungen oder im Antragsjahr als Neubeginner Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Zahlungsansprüche erworben hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014. Eine weitere Möglichkeit bestand darin, dass im Wege einer (vorweggenommenen) Erbfolge ein Betrieb oder ein Betriebsteil an einen Erben übergeht und diesem daraus das Recht auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen erwächst (Art. 14 der VO (EU) 639/2014).Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2013 Direktzahlungen oder im Antragsjahr als Neubeginner Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Zahlungsansprüche erworben hatte, von diesem übertragen werden; vergleiche Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, und Artikel 5, VO (EU) 641 aus 2014,. Eine weitere Möglichkeit bestand darin, dass im Wege einer (vorweggenommenen) Erbfolge ein Betrieb oder ein Betriebsteil an einen Erben übergeht und diesem daraus das Recht auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen erwächst (Artikel 14, der VO (EU) 639 aus 2014,).

Von diesen Möglichkeiten konnte oder wollte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machen.

Der Beschwerdeführer verweist auf zwei weitere auch in der angefochtenen Entscheidung angeführte Möglichkeit im Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche zugewiesen zu bekommen:

1) Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 gemäß § 8a Abs. 1 Z 1 MOG bzw.1) Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, MOG bzw.

2) sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 gemäß

§ 8a Abs. 1 Z 2 MOG bzw. § 5 Abs. 1 DIZA-VO 2015, insbesondere durch eine erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche im Jahr 2013.Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG bzw. Paragraph 5, Absatz eins, DIZA-VO 2015, insbesondere durch eine erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche im Jahr 2013.

2. Zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014:

§ 8a Abs. 1 Z 1 MOG 2007 verweist auf eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve. Hiefür wird in Artikel 22 der VO(EU) 809/2014 hingewiesen, dass solche Anträge bis zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, der nicht nach dem 15. Mai des entsprechenden Antragsjahres liegen darf, vorzulegen sind. Für Österreich wurde in § 6 der DIZA-VO 2015 – unter Ausnutzung der zulässigen Maximalfrist – als spätester Einreichungszeitpunkt für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve der 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres festgelegt. Für das Antragsjahr 2015 wurde jedoch – infolge Beginns des neuen Direktzahlungs-Systems als Stichtag nicht der 15. Mai sondern der 01. Juni 2015 bestimmt (§ 21 Abs. 1a der Horizontalen GAP-Verordnung).Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, MOG 2007 verweist auf eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve. Hiefür wird in Artikel 22 der VO(EU) 809 aus 2014, hingewiesen, dass solche Anträge bis zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, der nicht nach dem 15. Mai des entsprechenden Antragsjahres liegen darf, vorzulegen sind. Für Österreich wurde in Paragraph 6, der DIZA-VO 2015 – unter Ausnutzung der zulässigen Maximalfrist – als spätester Einreichungszeitpunkt für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve der 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres festgelegt. Für das Antragsjahr 2015 wurde jedoch – infolge Beginns des neuen Direktzahlungs-Systems als Stichtag nicht der 15. Mai sondern der 01. Juni 2015 bestimmt (Paragraph 21, Absatz eins a, der Horizontalen GAP-Verordnung).

Das bedeutet, dass ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für das Antragsjahr 2015, sei es als Neuer Betriebsinhaber oder als Junglandwirt nicht nach dem 26.06.2015 (dabei ist auch gemäß Artikel 13 der VO (EU) 640/2014 eine Nachfrist berücksichtigt) gestellt werden durften. Nach diesem Zeitpunkt gestellte Anträge sind verspätet und als verspätet zurückzuweisen.Das bedeutet, dass ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für das Antragsjahr 2015, sei es als Neuer Betriebsinhaber oder als Junglandwirt nicht nach dem 26.06.2015 (dabei ist auch gemäß Artikel 13 der VO (EU) 640 aus 2014, eine Nachfrist berücksichtigt) gestellt werden durften. Nach diesem Zeitpunkt gestellte Anträge sind verspätet und als verspätet zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat erst am 20.06.2016 – also genau ein Jahr nach Ablauf der Antragsfrist - einen Antrag auf Zuteilung (= Zuweisung) von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve gestellt. Infolge verspäteter Antragstellung war daher dieser Antrag rechtskonform als verspätet zurückzuweisen.

3. Zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen infolge einer landwirtschaftlichen Tätigkeit des BF im Antragsjahr 2013 gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 MOG bzw. § 5 Abs. 1 DIZA-VO 2015, insbesondere durch eine erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche im Jahr 2013:3. Zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen infolge einer landwirtschaftlichen Tätigkeit des BF im Antragsjahr 2013 gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG bzw. Paragraph 5, Absatz eins, DIZA-VO 2015, insbesondere durch eine erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche im Jahr 2013:

Im vorliegenden Fall ist dem BF durch eine entsprechende Bestätigung der SVB der Nachweis gelungen, dass er durchgehend im Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Ausmaß von 13,4352 ha eigenverantwortlich bewirtschaftet hat. Der Beschwerdeführer hat damit auch nachgewiesen, dass er im relevanten Antragsjahr auch mehr als 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet hat. Zudem hat er auch für das Antragsjahr 2015 den erforderlichen Mehrfachantrag-Flächen gestellt und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte sich darüber hinaus die Frage, ob der Umstand, dass am 19.07.2013 im Wege der Bezirkskammer XXXX an die AMA ein Bewirtschafterwechsel angezeigt wurde, in welchem als Wirksamkeitsbeginn der 01.07.2013 angegeben wurde, Einfluss auf die Zuerkennung von Zahlungsansprüchen an den Beschwerdeführer hat oder haben könnte.Das Bundesverwaltungsgericht stellte sich darüber hinaus die Frage, ob der Umstand, dass am 19.07.2013 im Wege der Bezirkskammer römisch 40 an die AMA ein Bewirtschafterwechsel angezeigt wurde, in welchem als Wirksamkeitsbeginn der 01.07.2013 angegeben wurde, Einfluss auf die Zuerkennung von Zahlungsansprüchen an den Beschwerdeführer hat oder haben könnte.

Diese Frage führt zu zwei weiteren Fragen: Muss der potentiell Zahlungsanspruchs-Berechtigte auch ein bei der AMA gemeldeter Bewirtschafter sein und muss ein potentieller Zahlungsanspruchs-Berechtigter an einem ganz bestimmten Tag oder innerhalb einer ganz bestimmten Frist die landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 ausgeübt haben, um in den Genuss einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen zu gelangen?

§ 8a MOG 2007 spricht von Betriebsinhabern und nicht von Bewirtschaftern. Auf der Suche was unter einem Betriebsinhaber zu verstehen ist, wird man in den Begriffsbestimmungen des MOG 2007 nicht fündig. Betreffend Direktzahlungen verweist das MOG 2017 jedoch auf die VO (EU) 1307/2013.Paragraph 8 a, MOG 2007 spricht von Betriebsinhabern und nicht von Bewirtschaftern. Auf der Suche was unter einem Betriebsinhaber zu verstehen ist, wird man in den Begriffsbestimmungen des MOG 2007 nicht fündig. Betreffend Direktzahlungen verweist das MOG 2017 jedoch auf die VO (EU) 1307 aus 2013,.

Artikel 4 Abs. 1 lit. a dieser auch in Österreich unmittelbar anzuwendenden Verordnung enthält eine Definition des Begriffes "Betriebsinhaber".Artikel 4 Absatz eins, Litera a, dieser auch in Österreich unmittelbar anzuwendenden Verordnung enthält eine Definition des Begriffes "Betriebsinhaber".

Nach der dort wiedergegebenen Begriffsdefinition ist darunter eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen zu verstehen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Reduziert auf die in der gegenständlichen Angelegenheit wesentlichen Punkte, bedeutet diese Definition, dass eine natürliche Person, die in Österreich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Betriebsinhaber zu bezeichnen ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Person auch um einen bei der AMA angemeldeten Bewirtschafter handelt. Dabei wird jedoch nicht übersehen, dass es auch Verpflichtungen gibt, die vorschreiben, dass ein Betriebsinhaber seinen Status als Bewirtschafter der AMA gegenüber zu geben hat (§ 8 der VO (EU) 809/2014 bzw. § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung).Reduziert auf die in der gegenständlichen Angelegenheit wesentlichen Punkte, bedeutet diese Definition, dass eine natürliche Person, die in Österreich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Betriebsinhaber zu bezeichnen ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Person auch um einen bei der AMA angemeldeten Bewirtschafter handelt. Dabei wird jedoch nicht übersehen, dass es auch Verpflichtungen gibt, die vorschreiben, dass ein Betriebsinhaber seinen Status als Bewirtschafter der AMA gegenüber zu geben hat (Paragraph 8, der VO (EU) 809 aus 2014, bzw. Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung).

Rechtsgrundlage für eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen in der gegenständlichen Angelegenheit ist Artikel 24 Abs. 1 lit.c VO (EU) 1307/2013. Diese Bestimmung verweist hinsichtlich eines für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunktes wiederum auf Artikel 11 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1122/2009 und damit auf den 15. Mai des entsprechenden Antragsjahres.Rechtsgrundlage für eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen in der gegenständlichen Angelegenheit ist Artikel 24 Absatz eins, Litera c, VO (EU) 1307 aus 2013,. Diese Bestimmung verweist hinsichtlich eines für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunktes wiederum auf Artikel 11 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, und damit auf den 15. Mai des entsprechenden Antragsjahres.

Ob in diesem Zusammenhang auch § 21 Abs. 1a der Horizontalen GAP-Verordnung bzw. Artikel 13 der VO (EU) 640/2014 (Nachfrist von 25 Tagen) berücksichtigt werden könnte, kann in der gegenständlichen Angelegenheit dahingestellt bleiben, da sich aus der vom BF vorgelegten SVB-Bestätigung ergibt, dass der Beschwerdeführer durchgehend im gesamten relevanten Antragsjahr eigenverantwortlich landwirtschaftlich tätig war. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die in Artikel 24 Abs. 1 lit.c VO (EU) 1307/2013 iVm § 8a Abs. 1 Z 2 MOG 2007 und § 5 Abs. 1 Z 3 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 geforderten Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015.Ob in diesem Zusammenhang auch Paragraph 21, Absatz eins a, der Horizontalen GAP-Verordnung bzw. Artikel 13 der VO (EU) 640 aus 2014, (Nachfrist von 25 Tagen) berücksichtigt werden könnte, kann in der gegenständlichen Angelegenheit dahingestellt bleiben, da sich aus der vom BF vorgelegten SVB-Bestätigung ergibt, dass der Beschwerdeführer durchgehend im gesamten relevanten Antragsjahr eigenverantwortlich landwirtschaftlich tätig war. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die in Artikel 24 Absatz eins, Litera c, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 geforderten Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015.

Da dem Beschwerdeführer somit für das Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche zuzuweisen sind, sind ihm für das Antragsjahr auch Direktzahlungen zu gewähren.

Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Nachweismangel, Neubeginner,
Pacht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,
Stichtag, Übertragung, verspäteter Antrag, Verspätung,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückweisung, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2152140.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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