Entscheidungsdatum
08.08.2017Norm
AVG 1950 §32 Abs2Spruch
W104 2164342-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.6.2017, AZ XXXX betreffend Direktzahlungen 2016:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.6.2017, AZ römisch 40 betreffend Direktzahlungen 2016:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.250, wobei sie in der Begründung darauf hinwies, dass die Kleinerzeugerregelung angewendet werde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.6.2017 als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid nach eigenen Angaben am 12.1.2017 erhalten und die Beschwerde erst am 26.5.2017 online erhoben. Mit Parteiengehör der AMA sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen. Dieser habe angeführt, dass Ihm mit Bescheid vorn 5.1.2017 für die Direktzahlung 2016 eine Prämie überwiesen wurde, weshalb er davon ausgegangen seien, dass das seine Richtigkeit habe. Dass er von der AMA rückwirkend in die Kleinerzeugerregelung eingestuft worden sei, sei ihm nicht aufgefallen und daher habe er auch keine Bescheidbeschwerde im Jänner 2017 eingereicht. Erst mit Übermittlung des Abänderungsbescheides betreffend der Direktzahlungen 2015 im Mai 2017 sei ihm aufgefallen, dass er sich jetzt in der Kleinerzeugerregelung befände und dagegen haben er dann auch zeitgerecht Beschwerde erhoben. Der Umstand, dass er nach der Vor-Ort-Kontrolle im Juli 2016 rückwirkend in die Kleinerzeugerregelung eingestuft worden sei, könne er nicht nachvollziehen, weil es prärnientechnische Auswirkungen habe, die er beantragungstechnisch nicht mehr rückwirkend verändern könnte. Er habe im April 2016 von der AMA die Information erhalten, dass er definitiv nicht in der Kleinerzeugerregelung sei und das sei auch so in seinem Sinn gewesen. Wäre es anders gewesen, hätte er sofort den Ausstieg aus der Kleinerzeugerreglung bekannt gegeben, weil Ihm bewusst gewesen sei, dass er durch die Aufstockung seiner Zahlungsanspruchswerte bei weitem über die 1.250,00 EUR an Direktzahlungsprämie pro Jahr bekommen würde. Dieses Vorbringen führe aber leider nicht dazu, dass die Beschwerde als rechtzeitig anerkannt werden könne.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein, in dem argumentierte wie in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.1.2017 zugestellt, die Beschwerde erst am 26.5.2017 online erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG).
Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz).Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz).
3.2. Zur Verspätung:
Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung ist laut Angaben des Beschwerdeführers am 12.1.2017 erfolgt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist ist nach den oben angeführten Rechtsvorschriften eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 19.11.2015, 2015/11/0094). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid hat am 12.1.2017 begonnen und nach vier Wochen – im vorliegenden Fall somit am 9.2.2017 – geendet und die Beschwerde hätte an diesem Tag bei der Behörde einlangen bzw. bei der Post aufgegeben werden müssen.
Die Bescheidbeschwerde wurde aber erst am 26.5.2017 online erhoben.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verspätung durch die belangte Behörde vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.Dem Beschwerdeführer wurde die Verspätung durch die belangte Behörde vorgehalten vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).
Selbst wenn die Angaben im Vorlageantrag als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG gedeutet würden, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Das Nicht-Erkennen eines Rechtsnachteils, den jemand durch die Rechtskraft eines an ihn gerichteten Bescheides erleiden würde, ist kein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis", das an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist hindert, wenn der Rechtsirrtum durch aufmerksame Lektüre des Bescheides verhindert werden hätte können (siehe die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 69 angeführte Judikatur). In der Begründung wird in einer prominenten und jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hingewiesen, dass die Kleinerzeugerregelung angewendet wurde.Selbst wenn die Angaben im Vorlageantrag als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG gedeutet würden, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Das Nicht-Erkennen eines Rechtsnachteils, den jemand durch die Rechtskraft eines an ihn gerichteten Bescheides erleiden würde, ist kein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis", das an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist hindert, wenn der Rechtsirrtum durch aufmerksame Lektüre des Bescheides verhindert werden hätte können (siehe die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 69 angeführte Judikatur). In der Begründung wird in einer prominenten und jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hingewiesen, dass die Kleinerzeugerregelung angewendet wurde.
Da die Beschwerde verspätet somit eingebracht wurde, erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdefrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2164342.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017