RS Bvwg 2017/8/8 W104 2163334-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.08.2017

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs2
MOG 2007 §8a Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Aus der Tatsache, dass das Unionsrecht auch zur Rechtzeitigkeit von Anträgen auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen eine abschließende Regelung enthält, scheidet auch die Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG aus, wonach bei Mängeln vom Anbringen vor einer etwaigen Zurückweisung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist. Es ist daher in diesem Fall auch nicht notwendig, zu erheben, ob ein derartiger Mängelbehebungsauftrag - obgleich nicht aus dem Akt ersichtlich - mündlich oder schriftlich erfolgt ist und eine entsprechende Frist zur Verbesserung gesetzt wurde.Aus der Tatsache, dass das Unionsrecht auch zur Rechtzeitigkeit von Anträgen auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen eine abschließende Regelung enthält, scheidet auch die Anwendung von Paragraph 13, Absatz 3, AVG aus, wonach bei Mängeln vom Anbringen vor einer etwaigen Zurückweisung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist. Es ist daher in diesem Fall auch nicht notwendig, zu erheben, ob ein derartiger Mängelbehebungsauftrag - obgleich nicht aus dem Akt ersichtlich - mündlich oder schriftlich erfolgt ist und eine entsprechende Frist zur Verbesserung gesetzt wurde.

Schlagworte

Direktzahlung, Mängelbehebung, Unionsrecht, Zahlungsansprüche,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2163334.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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