RS Vwgh 2004/2/24 2001/05/1128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauO Wr §101 Abs3 idF 1996/042;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;

Rechtssatz

§ 101 Abs. 3 Wr. BauO vermittelt dem Eigentümer des Bauwerkes mit der betreffenden Feuermauer von vornherein kein unangreifbares, "stabiles" Recht, sondern nur eine (unter anderem) von der andauernden Zustimmung des Nachbarn abgeleitete - und hievon abhängige - Berechtigung. Folgerichtig ordnet § 101 Abs. 3 Wr. BauO den Widerruf der baubehördlich erteilten Bewilligung an, sobald (unter anderem) der Eigentümer der Nachbarliegenschaft dies verlangt, wobei nach dem maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes die Behörde die Motive des Nachbarn und deren Gewichtigkeit nicht zu hinterfragen hat. Der begünstigte Eigentümer des Bauwerkes (mit der Feuermauer) hat die Möglichkeit, die Zustimmung des Nachbarn durch eine privatrechtliche Vereinbarung zu sichern, worauf auch der Verfassungsgerichtshof in seinem im Beschwerdefall ergangenen Ablehnungsbeschluss verwies. Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, dass der infolge des Verlangens des Mitbeteiligten erfolgte Widerruf eines gemäß § 101 Abs. 3 Wr. BauO erteilten Konsenses (ein solcher wurde von der belangten Behörde bezüglich der Fensteröffnung im Dachgeschoss angenommen) einen unvertretbaren, rechtswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin bedeutete (siehe im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1955, Zl. 2004/53, VwSlg 3659 A/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051128.X01

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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