RS Vwgh 2004/2/24 2002/01/0444

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1 Z1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z8 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/01/0445 E 24. Februar 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/01/0418 E 5. November 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Wie der VwGH im E 21.8.2001, Zl. 2000/01/0368 ausführte, hat das Gesetz der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls aus der Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derartig nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren sind, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010444.X04

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten