RS Vfgh 2007/6/20 G177/06 ua, V69/06 ua

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Veröffentlicht am 20.06.2007
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Index

L2 Dienstrecht
L2600 Lehrer

Norm

B-VG
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art21 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
BVG Ämter d LReg §3
Sbg Landeslehrer-Diensthoheits-ErmächtigungsV §1 Abs1
Sbg Landeslehrer-DiensthoheitsG 1995 §1 Abs5

Leitsatz

Widerspruch der Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zurWahrnehmung der Diensthoheit im Namen der Landesregierung imSalzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 zu denOrganisationsvorschriften der Bundesverfassung; Aufhebung dazuergangener Bestimmungen in der Ermächtigungsverordnung mangelsgesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Aufhebung der Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" in §1 Abs5 erster Satz Sbg Landeslehrer-DiensthoheitsG 1995, LGBl 138, und der Worte "Versetzung oder" in §1 Abs1 litb sowie litc der Verordnung der Sbg Landesregierung vom 21.08.97, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden und die Schulleiter zur Vornahme bestimmter Maßnahmen in Ausübung der Diensthoheit über die Salzburger Landeslehrer ermächtigt werden (Sbg Landeslehrer-Diensthoheits-ErmächtigungsV), LGBl 61/1997 idF LGBl 95/2002.

Sowohl nach dem Wortlaut des §1 Abs5 Sbg Landeslehrer-DiensthoheitsG 1995 (arg: "in ihrem Namen") als auch im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang zwischen den im ersten und im zweiten Satz des §1 Abs5 (die Möglichkeit des "Ansichziehens" der übertragenen Befugnis ist geradezu typisch für das von der Delegation zu unterscheidende öffentlichrechtliche Mandat) getroffenen Regelungen sowie in historischer Auslegung (s dazu die Gesetzesmaterialien sowie die dort ebenfalls wiedergegebene Vorläuferregelung, die eindeutig eine Delegation und kein Mandat zum Gegenstand hatte) ergibt sich, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei den ihr danach zukommenden Aufgaben namens der Landesregierung, also für dieses Organ und somit als dessen Hilfsapparat, einzuschreiten hat. Eine derartige Regelung widerspricht aber den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung, im Besonderen dem §3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien BGBl 289/1925.

Verfassungskonforme Auslegung nicht möglich, kein Eingehen mehr auf einen allfälligen Widerspruch zu Art21 Abs3 B-VG.

Ausgehend von diesem Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens erweisen sich die vom Verwaltungsgerichtshof zulässiger Weise zur Aufhebung beantragten Bestimmungen in §1 Sbg Landeslehrer-Diensthoheits-ErmächtigungsV (betr Versetzung und Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen) mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig. Keine Anwendung des Art139 Abs3 lita B-VG, weil nicht die ganze Verordnung, sondern bloß deren §1 der gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Im Übrigen Zurückweisung der Anträge des VwGH (Abgrenzung des Prüfungsumfanges derart, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Normteil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Landeslehrer, Verwaltungsorganisation, LandesregierungAmt der, Behördenzuständigkeit, Delegation, VfGH / Prüfungsumfang,VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G177.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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