Entscheidungsdatum
09.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2161768-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 15.12.2016, Zl. Jv 56913/33a/15, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 15.12.2016, Zl. Jv 56913/33a/15, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG mit der MaßgabeA) Der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe
stattgegeben, dass der Nachlassantrag vom 16.12.2015 mangels Vorliegen einer Zahlungsverpflichtung zurückgewiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren GZ XXXX des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren gem. Tarifpost 8 GGG von € 591,-- mittels Lastschriftanzeige vom 01.12.2015 (Zustelldatum nicht mehr feststellbar) vorgeschrieben. Hintergrund war die Abwicklung der Verlassenschaft des verstorbenen Vaters der bP.1. Im Grundverfahren GZ römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 (im Folgenden: BG) wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren gem. Tarifpost 8 GGG von € 591,-- mittels Lastschriftanzeige vom 01.12.2015 (Zustelldatum nicht mehr feststellbar) vorgeschrieben. Hintergrund war die Abwicklung der Verlassenschaft des verstorbenen Vaters der bP.
2. Mit Eingabe vom 16.12.2015 (eingelangt beim BG am 18.12.2015), brachte die bP einen als Verfahrenshilfeantrag und Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss vom 19.11.2015 (zugestellt am 04.12.2015) sowie als Nachlassantrag gem. § 9 Abs 2 GEG gedeuteten Schriftsatz ein, welcher vom BG an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet wurde der Nachlassantrag zusammengefasst damit, dass das Inventar teilweise unrichtig sei, der Halbbruder des Vaters Werte der Verlassenschaft entzogen und den Gerichtskommissär getäuscht habe, dieser habe die Kosten zu tragen. Die bP sei seit 2007 aufgrund eines Arztkunstfehlers zu 60 % invalide und arbeitslos. Sie lebe von € 30,-- am Tag vom AMS.2. Mit Eingabe vom 16.12.2015 (eingelangt beim BG am 18.12.2015), brachte die bP einen als Verfahrenshilfeantrag und Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss vom 19.11.2015 (zugestellt am 04.12.2015) sowie als Nachlassantrag gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG gedeuteten Schriftsatz ein, welcher vom BG an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet wurde der Nachlassantrag zusammengefasst damit, dass das Inventar teilweise unrichtig sei, der Halbbruder des Vaters Werte der Verlassenschaft entzogen und den Gerichtskommissär getäuscht habe, dieser habe die Kosten zu tragen. Die bP sei seit 2007 aufgrund eines Arztkunstfehlers zu 60 % invalide und arbeitslos. Sie lebe von € 30,-- am Tag vom AMS.
3. Mit Beschluss vom 04.01.2016 wurde der bP in der genannten Verlassenschaftssache die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 5 ZPO bewilligt. Begründet wurde der Beschluss damit, dass der bP aufgrund des vorgelegten Vermögensbekenntnisses, insbesondere die Tragung der Pauschalgebühr für den eingebrachten Rekurs, nicht möglich erscheine, ohne seinen notwendigen Unterhalt zu gefährden.3. Mit Beschluss vom 04.01.2016 wurde der bP in der genannten Verlassenschaftssache die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f und Ziffer 5, ZPO bewilligt. Begründet wurde der Beschluss damit, dass der bP aufgrund des vorgelegten Vermögensbekenntnisses, insbesondere die Tragung der Pauschalgebühr für den eingebrachten Rekurs, nicht möglich erscheine, ohne seinen notwendigen Unterhalt zu gefährden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016 wurde dem Antrag der bP auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben.
In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des oa. Antrages, des Inhalts des Einantwortungsbeschlusses und des Verfahrensganges sowie Zitierung des § 9 Abs. 2 GEG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gebührenfreiheit bei Gewährung der Verfahrenshilfe erst mit Antragstellung eintrete. Der Zahlungsauftrag sei am 01.12.2015 erlassen worden, die Verfahrenshilfe erst am 18.12.2015 beantragt.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des oa. Antrages, des Inhalts des Einantwortungsbeschlusses und des Verfahrensganges sowie Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gebührenfreiheit bei Gewährung der Verfahrenshilfe erst mit Antragstellung eintrete. Der Zahlungsauftrag sei am 01.12.2015 erlassen worden, die Verfahrenshilfe erst am 18.12.2015 beantragt.
Der Reinnachlass der der bP zur Gänze eingeantwortet worden sei, betrage lt. Einantwortungsbeschluss € 132.004,67. Weiters sei die bP Eigentümerin einer Liegenschaft die am 01.07.2004 um einen Gesamtkaufpreis von € 135.994,02 gekauft worden sei. In der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 591,-- sei daher keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG zu erblicken. Daran ändere auch nichts, dass die bP Notstandshilfe beziehe.Der Reinnachlass der der bP zur Gänze eingeantwortet worden sei, betrage lt. Einantwortungsbeschluss € 132.004,67. Weiters sei die bP Eigentümerin einer Liegenschaft die am 01.07.2004 um einen Gesamtkaufpreis von € 135.994,02 gekauft worden sei. In der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 591,-- sei daher keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu erblicken. Daran ändere auch nichts, dass die bP Notstandshilfe beziehe.
5. Gegen diesen Bescheid (nach einer Ortsabwesenheit der bP zugestellt am 08.05.2017) erhob die bP durch ihren Rechtsvertreter am 06.06.2017 (Postaufgabedatum) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob die angeführte Liegenschaft, veräußert werden könne, um daraus die Gerichtsgebühr zu bezahlen. Die Liegenschaft sei die Eigentumswohnung der bP die € 900,-- Notstandshilfe im Monat bekomme, damit ein dringendes Wohnbedürfnis befriedige und unterhaltspflichtig für zwei Töchter (geb. 1999 und 2000) sei.
Beantragt wurde ua. die Durchführung einer Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides und der Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühr.
6. Mit Schriftsatz vom 09.06.2017 (eingelangt am 19.06.2017) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Aktenkonvolut findet sich ua. auch der am 02.03.2017 erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) in dem der bP eine Pauschalgebühr gem. TP 8 GGG (Bemessungsgrundlage: € 118.124,00) iHv € 591,-- zuzüglich € 8,-- Einhebungsgebühr, insgesamt also € 599,-- vorgeschrieben wurde (ein Zustellungsnachweis liegt nicht ein).
7. Am 08.08.2017 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der sich im Wesentlichen herausgestellt hat, dass die belangte Behörde nicht in der Lage ist, die Zustellung des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides vom 02.03.2017 nachzuweisen und ihm Akt ein erster Verfahrenshilfeantrag für das gstl. Grundverfahren vom 28.07.2009 (Eingelangt beim BG am 04.08.2009) einliegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP führt einen Doppelnamen XXXX .Die bP führt einen Doppelnamen römisch 40 .
Der bP wurde aufgrund eines Antrages vom 04.08.2009 (Eingangsdatum beim BG) mit Beschluss vom 04.01.2016 die Verfahrenshilfe im Grundverfahren bewilligt.
Es steht fest, dass keine rechtskräftige Zahlungsverpflichtung über € 591,-- bzw. € 599,-- vorliegt. Eine Zustellung des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides vom 02.03.2017 konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die bP einen Doppelnamen führt ergibt sich aus dem vorgelegten Behindertenausweis des Bundessozialamtes vom 28.11.2012.
Im Akt liegt zwar ein Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid, datiert mit 02.03.2017 ein, die bP bestreitet jedoch, dass ihr dieser zugegangen sei. Nach Akteneinsicht durch die belangte Behörde im Akt des Grundverfahrens konnte, so wie auch im Kostenakt, kein Zustellnachweis aufgefunden werden. Dem vorgelegten Ausdruck aus der VJ (Beilage 2 zum VHP/BVwG) ist zwar eine Eintragung zu entnehmen, wonach die Sendung am 08.05.2017 hinterlegt worden und am 08.05.2017 ausgefolgt worden sei, gleichzeitig aber auch, dass der Zustellnachweis per 22.05.2017 ausständig sei. Einem nicht unterschriebenen Aktenvermerk einer namentlich nicht genannten Kostenbeamtin des BG vom 08.05.2017 ist zu entnehmen, dass die bP am 08.05.2017 beim BG angerufen und um Rückruf gebeten habe, es sei anlässlich des Rückrufes erklärt worden, dass der Zahlungsauftrag auf den Einantwortungsbeschluss vom 19.11.2015 erfolgt sei, dem Nachlassgesuch nicht stattgegeben worden sei und keine Beschwerde gegen den Bescheid gemacht sowie keine Zahlung eingelangt sei. Insgesamt lassen diese Beweismittel nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass der bP der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 02.03.2017, tatsächlich zugegangen ist.
In der Verhandlung vor dem BVwG hat die belangte Behörde, nachdem der Rechtsvertreter der bP einen Beweisantrag zur Beschaffung des Aktes des Grundverfahrens gestellt hat, einen Antrag auf Verfahrenshilfe der bP vom 28.07.2009 im Grundverfahren vorgelegt, der am 03.08.2009 beim BG XXXX (Eingangsstempel) eingelangt ist (Beilage 8 zum VHP/BVwG) und offenbar an das BG XXXX (Eingangsstempel 04.08.2009) weitergeleitet wurde. Auch aus dem weiters vorgelegten Ausdruck aus der VJ (Beilage 9 zum VHP/BVwG), ergab sich der Eingang dieses Verfahrenshilfeantrages am 04.08.2009 sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe am 04.01.2016. Auf die Beschaffung des Grundaktes konnte daher verzichtet werden.In der Verhandlung vor dem BVwG hat die belangte Behörde, nachdem der Rechtsvertreter der bP einen Beweisantrag zur Beschaffung des Aktes des Grundverfahrens gestellt hat, einen Antrag auf Verfahrenshilfe der bP vom 28.07.2009 im Grundverfahren vorgelegt, der am 03.08.2009 beim BG römisch 40 (Eingangsstempel) eingelangt ist (Beilage 8 zum VHP/BVwG) und offenbar an das BG römisch 40 (Eingangsstempel 04.08.2009) weitergeleitet wurde. Auch aus dem weiters vorgelegten Ausdruck aus der VJ (Beilage 9 zum VHP/BVwG), ergab sich der Eingang dieses Verfahrenshilfeantrages am 04.08.2009 sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe am 04.01.2016. Auf die Beschaffung des Grundaktes konnte daher verzichtet werden.
Im Akt (ON 2) liegt ein mit "Rekurs" betiteltes Schreiben der bP vom 16.12.2015 ein, in dem ua. ausgeführt wird "Ich ersuche um Befreiung dieser, - meiner mir auferlegten gesamten Gebühren, und angelaufenen Gutachterkosten [ ] Wenn [ ] es nötig sein sollte, ersuche ich vorsichtshalber hiermit jetzt um VERFAHRENSHILFE und lege den ausgefüllten Antrag diesem Schreiben bei.!!".
Dieses Schreiben wurde einerseits als Nachlassantrag nach § 9 Abs. 2 GEG gewertet und offenbar als weiterer Verfahrenshilfeantrag, obwohl über den ersten vom 04.08.2009 noch nicht entschieden wurde.Dieses Schreiben wurde einerseits als Nachlassantrag nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG gewertet und offenbar als weiterer Verfahrenshilfeantrag, obwohl über den ersten vom 04.08.2009 noch nicht entschieden wurde.
Der im Akt einliegende Bewilligungsbeschluss (ON 7) vom 04.01.2016 enthält keine Festlegung auf einen bestimmten Verfahrenshilfeantrag und ist auch keine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 04.08.2009 im Akt, sodass bei verständiger Würdigung davon ausgegangen werden muss, dass mit der Bewilligung (auch) über diesen Antrag entschieden wurde. Ein Indiz dafür ist die in der Bewilligung gebrauchte Formulierung, dass die bP aufgrund des vorgelegten Vermögensbekenntnisses "nicht zur Führung des gegenständlichen Verfahrens, insbesondere zur Tragung der Pauschalgebühr für den von ihm eingebrachten Rekurs" in der Lage erscheine. Woraus zu schließen ist, dass die Verfahrenshilfe nicht nur den Rekurs, sondern weitere Pauschalgebühren erfassen sollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).Gem. Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).
Zu A)
3.2. Zur Gebührenpflicht
Tarifpost 8 (TP 8) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, legt Pauschalgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen in einer Höhe von 5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 69 Euro fest.
§ 2 Z 1 lit. g GGG in der bis zum 31.12.2015 noch geltenden Fassung BGBl. I Nr. 87/2015 lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG in der bis zum 31.12.2015 noch geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, lautet:
"§ 2 Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
[ ]
g) für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;"
Im vorliegenden Fall ist die Gebührenanspruch gem. TP 8 GGG mit der Abfertigung des Einantwortungsbeschlusses vom 19.11.2015 entstanden, die jedenfalls vor dessen Zustellung an die bP am 04.12.2015 erfolgt sein muss.
Aus diesem Grund wurde am 01.12.2015 eine Lastschriftanzeige über €
591,-- erlassen, deren erfolgreiche Zustellung – mangels Zustellnachweis - nicht festgestellt werden konnte.
In der Folge wurde – auf Grund einer Ortsabwesenheit der bP, erst nach deren Rückkehr nach Österreich am 02.03.2017 ein Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid über € 599,-- erlassen, deren erfolgreiche Zustellung – wiederum mangels Zustellnachweis – nicht festgestellt werden konnte.
Da ein Bescheid erst mit rechtswirksamer Zustellung an den Bescheidadressaten diesem gegenüber als erlassen – rechtlich existent – gilt (vgl. VwGH 23.07.2009, 2007/05/0139), besteht dzt. keine rechtsverbindliche Zahlungsverpflichtung der bP.Da ein Bescheid erst mit rechtswirksamer Zustellung an den Bescheidadressaten diesem gegenüber als erlassen – rechtlich existent – gilt vergleiche VwGH 23.07.2009, 2007/05/0139), besteht dzt. keine rechtsverbindliche Zahlungsverpflichtung der bP.
Gerichtsgebühren, die noch nicht vorgeschrieben wurden, sondern bloß "drohen", können aber weder ganz noch zum Teil nachgelassen werden, vielmehr setzt § 9 GEG die rechtswirksame Vorschreibung der Gerichtsgebühren voraus (vgl. VwGH 02.09.2008, 2008/16/0018, arg. § 9 Abs. 1 GEG: "... die vorgeschriebene Zahlungsfrist ...").Gerichtsgebühren, die noch nicht vorgeschrieben wurden, sondern bloß "drohen", können aber weder ganz noch zum Teil nachgelassen werden, vielmehr setzt Paragraph 9, GEG die rechtswirksame Vorschreibung der Gerichtsgebühren voraus vergleiche VwGH 02.09.2008, 2008/16/0018, arg. Paragraph 9, Absatz eins, GEG: "... die vorgeschriebene Zahlungsfrist ...").
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall verabsäumt zu überprüfen, ob die entstandene Gebühr gem. TP 8 der bP (rechtswirksam) vorgeschrieben wurde und daher übersehen, dass dies – aufgrund der fehlenden Zustellnachweise – offenbar nicht der Fall war, weshalb der Nachlassantrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen wäre.
3.3. Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfahrenshilfe
Im Gegenstand wurde der Verfahrenshilfeantrag – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hervorkam - unstrittig nicht erst anlässlich der Einbringung des Rekurses gegen den am 04.12.2015 zugestellten Einantwortungsbeschluss am 16.12.2015 (eingelangt am 18.12.2015) gestellt, sondern bereits mit Einlangen des Antragsformulars (datiert mit 28.07.2009) beim BG am 04.08.2009 (!). Dieser Umstand wurde offenbar bei der Aktenvorlage durch das BG und letztlich auch von der belangten Behörde übersehen.
Hinsichtlich der Wirksamkeit einer bewilligten Verfahrenshilfe gilt gem. § 9 GGG (Hervorhebung durch BVwG):Hinsichtlich der Wirksamkeit einer bewilligten Verfahrenshilfe gilt gem. Paragraph 9, GGG (Hervorhebung durch BVwG):
"(1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren."(1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten."
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.01.2016 wurde die Verfahrenshilfe bewilligt und umfasste dieser Bewilligungsbeschluss auch die Befreiung von Gerichtsgebühren.
Daraus folgt dass gem. § 9 Abs. 1 erster Satz GGG keine Gebührenpflicht für die bP bestand bzw. besteht.Daraus folgt dass gem. Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz GGG keine Gebührenpflicht für die bP bestand bzw. besteht.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist der Beschwerde mit der Maßgabe Berechtigung zuzuerkennen, dass der Spruch des Bescheides abzuändern und der Nachlassantrag mangels Bestehen einer Zahlungspflicht zurückzuweisen ist.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist der Beschwerde mit der Maßgabe Berechtigung zuzuerkennen, dass der Spruch des Bescheides abzuändern und der Nachlassantrag mangels Bestehen einer Zahlungspflicht zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
Einantwortung, Gebührenbefreiung, Lastschriftanzeige,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2161768.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017