Entscheidungsdatum
10.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W249 2011411-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNKS (ORF) gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 25.07.2014, KOA 3.500/14-037, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 1a Z 11 und § 17 Abs. 3 und Abs. 1 Z 2 ORF-G ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph eins a, Ziffer 11 und Paragraph 17, Absatz 3 und Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF fest, dass 1.) der ORF am 04.05.2014 während der von ca. 11:05 Uhr bis ca. 11:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung " XXXX " durch die Einblendung von Sponsorhinweisen zu Gunsten der Tageszeitung " XXXX " § 17 Abs. 3 ORF-G verletzt habe, wonach Sendungen zur politischen Information nicht im Sinne von Abs. 1 leg.cit. finanziell unterstützt werden dürfen; und 2.) der ORF am 04.05.2014 während der von ca. 11:05 Uhr bis ca. 11:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung " XXXX " von ca. 11:09:25 bis ca. 11:09:31 Uhr, von ca. 11:15:30 bis ca. 11:15:39 Uhr, von ca. 11:21:31 bis ca. 11:21:35 Uhr, von ca. 11:32:41 bis ca. 11:32:48 Uhr und von ca. 11:37:46 bis ca. 11:37:51 Sponsorhinweise zu Gunsten der Tageszeitung " XXXX " ausgestrahlt und dadurch jeweils § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt habe, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF fest, dass 1.) der ORF am 04.05.2014 während der von ca. 11:05 Uhr bis ca. 11:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung " römisch 40 " durch die Einblendung von Sponsorhinweisen zu Gunsten der Tageszeitung " römisch 40 " Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G verletzt habe, wonach Sendungen zur politischen Information nicht im Sinne von Absatz eins, leg.cit. finanziell unterstützt werden dürfen; und 2.) der ORF am 04.05.2014 während der von ca. 11:05 Uhr bis ca. 11:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung " römisch 40 " von ca. 11:09:25 bis ca. 11:09:31 Uhr, von ca. 11:15:30 bis ca. 11:15:39 Uhr, von ca. 11:21:31 bis ca. 11:21:35 Uhr, von ca. 11:32:41 bis ca. 11:32:48 Uhr und von ca. 11:37:46 bis ca. 11:37:51 Sponsorhinweise zu Gunsten der Tageszeitung " römisch 40 " ausgestrahlt und dadurch jeweils Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G verletzt habe, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind.
Gleichzeitig wurde dem ORF die Veröffentlichung der Entscheidung durch Verlesung eines vorgegebenen Textes aufgetragen, und es wurde angeordnet, darüber entsprechende Nachweise zu erbringen.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.09.2015, Zl. W194 2011411-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2016, Zl. Ra 2015/03/0087, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
4. Am 05.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Vertreter des Beschwerdeführers, die Vertreter der belangten Behörde sowie der Sendungsverantwortliche XXXX als Zeuge teilnahmen. Dieser führte insbesondere aus, dass kein Finanzierungsbeitrag der " XXXX " geleistet worden sei. Es gebe eine Aufwandsentschädigung an den Journalisten von EUR XXXX ,- pro Sendung, wobei der Journalist der alleinige Vertragspartner des ORF sei; es sei eine rein redaktionelle Entscheidung, ob ein Logo zur Kennzeichnung eines Journalisten in der Sendung verwendet werde.4. Am 05.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Vertreter des Beschwerdeführers, die Vertreter der belangten Behörde sowie der Sendungsverantwortliche römisch 40 als Zeuge teilnahmen. Dieser führte insbesondere aus, dass kein Finanzierungsbeitrag der " römisch 40 " geleistet worden sei. Es gebe eine Aufwandsentschädigung an den Journalisten von EUR römisch 40 ,- pro Sendung, wobei der Journalist der alleinige Vertragspartner des ORF sei; es sei eine rein redaktionelle Entscheidung, ob ein Logo zur Kennzeichnung eines Journalisten in der Sendung verwendet werde.
5. Am 12.05.2017 übermittelte der ORF, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, die Honorarnote des Journalisten XXXX sowie weitere Beilagen, die der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt wurden. Daraus ist ua. ersichtlich, dass die Honorarnote direkt an den Journalisten adressiert war.5. Am 12.05.2017 übermittelte der ORF, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, die Honorarnote des Journalisten römisch 40 sowie weitere Beilagen, die der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt wurden. Daraus ist ua. ersichtlich, dass die Honorarnote direkt an den Journalisten adressiert war.
6. Die belangte Behörde führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 13.06.2017 insbesondere aus, dass weiterhin ungeklärt sei, welche konkreten Leistungen des Journalisten (etwa das Ausmaß der Vorbereitungen des Journalisten oder der Rückgriff auf bzw. die Inanspruchnahme von Ressourcen der " XXXX ") der "Aufwandentschädigung" gegenüber stünden und insbesondere, welcher objektive Wert diesen Leistungen beizumessen sei. Weiters sei zu klären, inwieweit die " XXXX " zumindest teilweise den sich aus der möglichen Ressourceninanspruchnahme ergebenden kostenrechnerischen Aufwand trage sowie, ob die Sendungsteilnahme des Journalisten sich innerhalb des Dienstvertragsverhältnisses zwischen ihm und der "6. Die belangte Behörde führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 13.06.2017 insbesondere aus, dass weiterhin ungeklärt sei, welche konkreten Leistungen des Journalisten (etwa das Ausmaß der Vorbereitungen des Journalisten oder der Rückgriff auf bzw. die Inanspruchnahme von Ressourcen der " römisch 40 ") der "Aufwandentschädigung" gegenüber stünden und insbesondere, welcher objektive Wert diesen Leistungen beizumessen sei. Weiters sei zu klären, inwieweit die " römisch 40 " zumindest teilweise den sich aus der möglichen Ressourceninanspruchnahme ergebenden kostenrechnerischen Aufwand trage sowie, ob die Sendungsteilnahme des Journalisten sich innerhalb des Dienstvertragsverhältnisses zwischen ihm und der "
XXXX " bewege, worin bejahendenfalls auch ein Beitrag zur Finanzierung vorgesehen werden müsste und somit eine Verletzung des § 17 Abs. 3 ORF-G vorläge. Ebenso sei zu ermitteln, in welcher Höhe sich der ORF den Einsatz "eigener Mittel" durch Inanspruchnahme der Leistungen des Journalisten und/oder der Kronen Zeitung erspart habe. Die belangte Behörde regte, falls erforderlich, zur Klärung dieser Fragen die Inanspruchnahme eines (Amts-)Sachverständigen an sowie die Einvernahme des Journalisten, der Geschäftsführung oder sonst geeigneten Auskunftspersonen der XXXX bzw. eines konzernverbundenen Unternehmens sowie weitere Ermittlungsschritte im Hinblick auf die kostenrechnerische Bewertung der auf Seiten des ORF erzielten Einsparungen, allenfalls unter Heranziehung von Zeugen bzw. eines (Amts-)Sachverständigen.römisch 40 " bewege, worin bejahendenfalls auch ein Beitrag zur Finanzierung vorgesehen werden müsste und somit eine Verletzung des Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G vorläge. Ebenso sei zu ermitteln, in welcher Höhe sich der ORF den Einsatz "eigener Mittel" durch Inanspruchnahme der Leistungen des Journalisten und/oder der Kronen Zeitung erspart habe. Die belangte Behörde regte, falls erforderlich, zur Klärung dieser Fragen die Inanspruchnahme eines (Amts-)Sachverständigen an sowie die Einvernahme des Journalisten, der Geschäftsführung oder sonst geeigneten Auskunftspersonen der römisch 40 bzw. eines konzernverbundenen Unternehmens sowie weitere Ermittlungsschritte im Hinblick auf die kostenrechnerische Bewertung der auf Seiten des ORF erzielten Einsparungen, allenfalls unter Heranziehung von Zeugen bzw. eines (Amts-)Sachverständigen.
7. Auf diese Stellungnahme der belangten Behörde, die dem ORF am 27.06.2017 übermittelt wurde, erfolgt keine weitere Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid – soweit im Beschwerdefall relevant – die folgenden Feststellungen getroffen (vgl. die Seiten 2ff des angefochtenen Bescheides), welche auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat:1.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid – soweit im Beschwerdefall relevant – die folgenden Feststellungen getroffen vergleiche die Seiten 2ff des angefochtenen Bescheides), welche auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat:
"Am 04.05.2014 wurde von ca. 11:05 Uhr bis ca. 11:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 die Sendung " XXXX " ausgestrahlt."Am 04.05.2014 wurde von ca. 11:05 Uhr bis ca. 11:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 die Sendung " römisch 40 " ausgestrahlt.
Die Sendung, die die EU-Wahl 2014 zum Inhalt hat, beginnt nach einer Signation mit der Begrüßung der Spitzenkandidatin der XXXX für die EU-Wahl 2014, XXXX , und des Innenpolitikchefs der Kronen Zeitung, XXXX , durch den Moderator XXXX .Die Sendung, die die EU-Wahl 2014 zum Inhalt hat, beginnt nach einer Signation mit der Begrüßung der Spitzenkandidatin der römisch 40 für die EU-Wahl 2014, römisch 40 , und des Innenpolitikchefs der Kronen Zeitung, römisch 40 , durch den Moderator römisch 40 .
Unmittelbar im Anschluss an die Begrüßung stellen XXXX und XXXX Fragen an XXXX zum Standpunkt der XXXX bzw. der Spitzenkandidatin zur Europäischen Union.Unmittelbar im Anschluss an die Begrüßung stellen römisch 40 und römisch 40 Fragen an römisch 40 zum Standpunkt der römisch 40 bzw. der Spitzenkandidatin zur Europäischen Union.
Von ca. 11:09:25 bis 11:09:31 Uhr wird, während XXXX eine Frage an XXXX stellt, unterhalb der Großaufnahme von XXXX sein Name und am rechten unteren Bildschirmrand das in rot-weiß gehaltene Logo (Wort-Bild-Marke) der Tageszeitung " XXXX " eingeblendet. Während der Sendung wird weitersVon ca. 11:09:25 bis 11:09:31 Uhr wird, während römisch 40 eine Frage an römisch 40 stellt, unterhalb der Großaufnahme von römisch 40 sein Name und am rechten unteren Bildschirmrand das in rot-weiß gehaltene Logo (Wort-Bild-Marke) der Tageszeitung " römisch 40 " eingeblendet. Während der Sendung wird weiters
von ca. 11:15:30 bis ca. 11:15:39 Uhr,
von ca. 11:21:31 bis ca. 11:21:35 Uhr,
von ca. 11:32:41 bis ca. 11:32:48 Uhr und
von ca. 11:37:46 bis ca. 11:37:51 Uhr
jeweils während XXXX Fragen an XXXX adressiert, unterhalb der Großaufnahme des Interviewers links sein Name und am rechten unteren Bildschirmrand das Logo der Tageszeitung "Kronen Zeitung" eingeblendet ( XXXX .jeweils während römisch 40 Fragen an römisch 40 adressiert, unterhalb der Großaufnahme des Interviewers links sein Name und am rechten unteren Bildschirmrand das Logo der Tageszeitung "Kronen Zeitung" eingeblendet ( römisch 40 .
[ ]
Während der Beantwortung der Fragen von XXXX und XXXX durch XXXX in der Sendung " XXXX " am 04.05.2014 wird links unterhalb der Interviewten ihr Name und der Zusatz "Spitzenkandidatin EU-Wahl, XXXX " eingeblendet (vgl. nachfolgenden Screenshot der Sendung XXXX).Während der Beantwortung der Fragen von römisch 40 und römisch 40 durch römisch 40 in der Sendung " römisch 40 " am 04.05.2014 wird links unterhalb der Interviewten ihr Name und der Zusatz "Spitzenkandidatin EU-Wahl, römisch 40 " eingeblendet vergleiche nachfolgenden Screenshot der Sendung römisch 40 ).
[ ]"
1.2. Im Rahmen der sonntags im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung " XXXX " wird seit längerem beim Namen des anwesenden Pressevertreters auch das Logo der Zeitung oder Zeitschrift, für die der Journalist im Hauptberuf tätig ist, eingeblendet.1.2. Im Rahmen der sonntags im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung " römisch 40 " wird seit längerem beim Namen des anwesenden Pressevertreters auch das Logo der Zeitung oder Zeitschrift, für die der Journalist im Hauptberuf tätig ist, eingeblendet.
1.3. Die " XXXX " hat für die Einblendung ihres Firmenlogos in der verfahrensgegenständlichen Sendung keinen Beitrag zur Finanzierung geleistet. Eine Entsendung des Journalisten XXXX durch die " XXXX " lag nicht vor. Der Teilnahme an der Sendung durch XXXX lag ausschließlich ein Vertrag zwischen ihm und dem ORF zugrunde.1.3. Die " römisch 40 " hat für die Einblendung ihres Firmenlogos in der verfahrensgegenständlichen Sendung keinen Beitrag zur Finanzierung geleistet. Eine Entsendung des Journalisten römisch 40 durch die " römisch 40 " lag nicht vor. Der Teilnahme an der Sendung durch römisch 40 lag ausschließlich ein Vertrag zwischen ihm und dem ORF zugrunde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen sind unbestritten und können daher auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Feststellung unter 1.2. ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2. Die Feststellung der mangelnden Leistung eines Finanzierungsbeitrages im konkreten Fall gründet sich auf folgende Erwägungen:
Der ORF hat im Verfahren vor der belangten Behörde sowie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1. Rechtsgang) mehrfach ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Logoeinblendungen nicht im Rahmen eines Sponsoringverhältnisses zur " XXXX " und insbesondere nicht gegen einen Beitrag zur Finanzierung im Sinne des § 1a Z 11 ORF-G erfolgt seien (vgl. angefochtener Bescheid, Seite 6; Beschwerde, Seite 3; Stellungnahme des ORF vom 19.01.2015, Seite 3). Hierbei war zu berücksichtigen, dass der ORF dies dargelegt hat, obwohl die belangte Behörde die vermutete Verletzung des § 17 Abs. 3 ORF-G ab Verfahrenseinleitung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "objektiven Maßstab" und "üblichen Verkehrswert" gestützt hat, wonach es kurz gefasst nicht entscheidend sei, ob tatsächlich ein Beitrag zur Finanzierung an den ORF geflossen sei (vgl. die Aufforderung zur Stellungnahme der belangten Behörde an den ORF vom 22.05.2014).Der ORF hat im Verfahren vor der belangten Behörde sowie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1. Rechtsgang) mehrfach ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Logoeinblendungen nicht im Rahmen eines Sponsoringverhältnisses zur " römisch 40 " und insbesondere nicht gegen einen Beitrag zur Finanzierung im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 11, ORF-G erfolgt seien vergleiche angefochtener Bescheid, Seite 6; Beschwerde, Seite 3; Stellungnahme des ORF vom 19.01.2015, Seite 3). Hierbei war zu berücksichtigen, dass der ORF dies dargelegt hat, obwohl die belangte Behörde die vermutete Verletzung des Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G ab Verfahrenseinleitung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "objektiven Maßstab" und "üblichen Verkehrswert" gestützt hat, wonach es kurz gefasst nicht entscheidend sei, ob tatsächlich ein Beitrag zur Finanzierung an den ORF geflossen sei vergleiche die Aufforderung zur Stellungnahme der belangten Behörde an den ORF vom 22.05.2014).
Soweit der ORF jeweils auch darauf verwiesen hat, dass die Einblendungen einen redaktionellen Hintergrund hätten und der informierenden Identifizierung des ORF-externen Journalisten und nicht in der Förderung des Namens, der Marke, des Erscheinungsbildes, der Tätigkeit oder der Leistung der Kronen Zeitung dienten, war auch zu berücksichtigen, dass diese Motivation des ORF – die Offenlegung der beruflichen Zuordnung der Journalisten in der verfahrensgegenständlichen Konstellation – aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden ist (siehe II.5.1.).Soweit der ORF jeweils auch darauf verwiesen hat, dass die Einblendungen einen redaktionellen Hintergrund hätten und der informierenden Identifizierung des ORF-externen Journalisten und nicht in der Förderung des Namens, der Marke, des Erscheinungsbildes, der Tätigkeit oder der Leistung der Kronen Zeitung dienten, war auch zu berücksichtigen, dass diese Motivation des ORF – die Offenlegung der beruflichen Zuordnung der Journalisten in der verfahrensgegenständlichen Konstellation – aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden ist (siehe römisch zwei.5.1.).
Weiters ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht sowohl aus der Zeugenaussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung als auch aus dem vom ORF vorgelegten Vertrag des ORF mit dem Journalisten eindeutig, dass kein Finanzierungsbeitrag der " XXXX " geleistet worden ist, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung an den Journalisten von EUR XXXX ,-, wobei der Journalist der alleinige Vertragspartner des ORF war; weiters, dass keine Entsendung durch die " XXXX " vorlag.Weiters ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht sowohl aus der Zeugenaussage von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung als auch aus dem vom ORF vorgelegten Vertrag des ORF mit dem Journalisten eindeutig, dass kein Finanzierungsbeitrag der " römisch 40 " geleistet worden ist, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung an den Journalisten von EUR römisch 40 ,-, wobei der Journalist der alleinige Vertragspartner des ORF war; weiters, dass keine Entsendung durch die " römisch 40 " vorlag.
Den von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme angeregten Zeugeneinvernahmen und weiteren Ermittlungen war vor dem Hintergrund nicht beizutreten, dass das Vertragsverhältnis nur zwischen XXXX und dem ORF abgeschossen wurde (s. Feststellungen unter II.1.3.) sowie keine rechtliche Relevanz zukommt (s. rechtliche Ausführungen unter II.3.4. und II.3.5.).Den von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme angeregten Zeugeneinvernahmen und weiteren Ermittlungen war vor dem Hintergrund nicht beizutreten, dass das Vertragsverhältnis nur zwischen römisch 40 und dem ORF abgeschossen wurde (s. Feststellungen unter römisch zwei.1.3.) sowie keine rechtliche Relevanz zukommt (s. rechtliche Ausführungen unter römisch zwei.3.4. und römisch zwei.3.5.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
1. Die §§ 1a und 17 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2017, lauten auszugsweise:1. Die Paragraphen eins a und 17 ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2017,, lauten auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnetParagraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
[ ]
11. Sponsoring, wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern."
"Sponsoring
§ 17. (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:Paragraph 17, (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
[ ]
2. Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig.
[ ]
(3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.(3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Absatz eins, finanziell unterstützt werden.
[ ]"
2. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2015 wurde vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.2. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2015 wurde vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung gemäß Absatz 2, die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde des ORF (I.2.) ist damit wieder unerledigt.Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde des ORF (römisch eins.2.) ist damit wieder unerledigt.
3. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
4. Zur festgestellten Verletzung des § 17 Abs. 3 ORF-G:4. Zur festgestellten Verletzung des Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G:
4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem unter I.3. zitierten Erkenntnis zum Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information Folgendes ausgesprochen:4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem unter römisch eins.3. zitierten Erkenntnis zum Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information Folgendes ausgesprochen:
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Feststellung einer Verletzung des § 17 Abs. 3 ORF-G zunächst darauf an, ob dieser Verbotsnorm zuwider tatsächlich Sponsoring einer Nachrichtensendung oder einer Sendung zur politischen Information stattgefunden hat, also ein Finanzierungsbeitrag durch einen Sponsor geleistet worden ist (Rz 12). Ist das nicht der Fall oder lässt sich die tatsächliche Leistung eines Finanzierungsbeitrags nicht feststellen, so läge ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 ORF-G nach dem bisher Gesagten auch dann vor, wenn für den Zuseher zumindest der begründete Eindruck entsteht, dass die betreffende Nachrichtensendung oder Sendung zur politischen Information gesponsert worden ist, etwa dadurch, dass während der Sendung (unzulässige) Sponsorhinweise gezeigt werden. Auch in diesem Fall würde nämlich dem Schutzweck des § 17 Abs. 3 ORF-G zuwider gehandelt (Rz 13).Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Feststellung einer Verletzung des Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G zunächst darauf an, ob dieser Verbotsnorm zuwider tatsächlich Sponsoring einer Nachrichtensendung oder einer Sendung zur politischen Information stattgefunden hat, also ein Finanzierungsbeitrag durch einen Sponsor geleistet worden ist (Rz 12). Ist das nicht der Fall oder lässt sich die tatsächliche Leistung eines Finanzierungsbeitrags nicht feststellen, so läge ein Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G nach dem bisher Gesagten auch dann vor, wenn für den Zuseher zumindest der begründete Eindruck entsteht, dass die betreffende Nachrichtensendung oder Sendung zur politischen Information gesponsert worden ist, etwa dadurch, dass während der Sendung (unzulässige) Sponsorhinweise gezeigt werden. Auch in diesem Fall würde nämlich dem Schutzweck des Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G zuwider gehandelt (Rz 13).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall zu Recht und unbestritten davon ausgegangen, dass die Sendung " XXXX " eine solche zur politischen Information war. Es hat jedoch keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass für die strittige Einblendung des Logos der " XXXX " tatsächlich ein Finanzierungsbeitrag dieses Printmediums geleistet worden wäre (Rz 14). Auch die (festgestellte) mehrmalige Einblendung des Logos der " XXXX " während der Sendung reicht fallbezogen aus den im Folgenden zu erörternden Gründen (vgl. Rz 20 bis 22) nicht aus, um einen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 ORF-G im Sinne der vorherigen Erwägungen anzunehmen (Rz 15). Deshalb war die Feststellung einer Verletzung des § 17 Abs. 3 ORF-G auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen inhaltlich rechtswidrig (Rz 16).Das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall zu Recht und unbestritten davon ausgegangen, dass die Sendung " römisch 40 " eine solche zur politischen Information war. Es hat jedoch keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass für die strittige Einblendung des Logos der " römisch 40 " tatsächlich ein Finanzierungsbeitrag dieses Printmediums geleistet worden wäre (Rz 14). Auch die (festgestellte) mehrmalige Einblendung des Logos der " römisch 40 " während der Sendung reicht fallbezogen aus den im Folgenden zu erörternden Gründen vergleiche Rz 20 bis 22) nicht aus, um einen Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G im Sinne der vorherigen Erwägungen anzunehmen (Rz 15). Deshalb war die Feststellung einer Verletzung des Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen inhaltlich rechtswidrig (Rz 16).
4.2. Im Beschwerdefall ist kein Finanzierungsbeitrag der " XXXX " für die Einblendung der Firmenlogos in der vorliegenden Sendung geleistet worden (vgl. II.1.3. und 2.2.). Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 ORF-G durch den ORF liegt damit nicht vor. Ein allfälliges Zurückgreifen von XXXX auf Ressourcen der " XXXX " (und dessen rechtliche Zulässigkeit) betrifft ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der " XXXX ", aber nicht jenes von ORF und " XXXX ".4.2. Im Beschwerdefall ist kein Finanzierungsbeitrag der " römisch 40 " für die Einblendung der Firmenlogos in der vorliegenden Sendung geleistet worden vergleiche römisch zwei.1.3. und 2.2.). Ein Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G durch den ORF liegt damit nicht vor. Ein allfälliges Zurückgreifen von römisch 40 auf Ressourcen der " römisch 40 " (und dessen rechtliche Zulässigkeit) betrifft ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der " römisch 40 ", aber nicht jenes von ORF und " römisch 40 ".
4.3. Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einem privaten Vertragsverhältnis zwischen XXXX und dem ORF ausgeht und die belangte Behörde für diesen Fall selbst einräumt, das dann kein Sponsoring vorliegt (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 9), war den weiteren Beweisanträgen der belangten Behörde nicht nachzukommen.4.3. Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einem privaten Vertragsverhältnis zwischen römisch 40 und dem ORF ausgeht und die belangte Behörde für diesen Fall selbst einräumt, das dann kein Sponsoring vorliegt (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 9), war den weiteren Beweisanträgen der belangten Behörde nicht nachzukommen.
5. Zur festgestellten Verletzung des § 17 Abs. 2 Z 1 ORF-G:5. Zur festgestellten Verletzung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-G:
5.1. Zur Unzulässigkeit von Sponsorhinweisen während einer Sendung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem unter I.3. zitierten Erkenntnis Folgendes festgehalten:5.1. Zur Unzulässigkeit von Sponsorhinweisen während einer Sendung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem unter römisch eins.3. zitierten Erkenntnis Folgendes festgehalten:
Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, im vorliegenden Fall seien während der Sendung unzulässige Sponsorhinweise im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G gegeben worden, trifft nicht zu (Rz 20).Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, im vorliegenden Fall seien während der Sendung unzulässige Sponsorhinweise im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G gegeben worden, trifft nicht zu (Rz 20).
Zutreffend weist der ORF in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er (auch) im Rahmen der Sendung " XXXX " zur Einhaltung des Objektivitätsgebots verpflichtet war, wozu es fallbezogen auch gehörte, die berufliche Zuordnung des Fragen stellenden Journalisten zu einer bestimmten österreichischen Tageszeitung für den Zuseher der Sendung eindeutig offen zu legen (Rz 21). Deshalb war es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der ORF während der Sendung zu Zeitpunkten, zu denen der betreffende Journalist ins Bild kam und Fragen an die anwesende Politikerin richtete, dessen Namen und seine berufliche Zuordnung zur " XXXX " offengelegt hat. Dass schon dadurch ein gewisser Werbeeffekt zugunsten der " XXXX " eintreten konnte, ist zwar nicht zu verneinen, ist aber in Anbetracht des im Vordergrund stehenden Erfordernisses einer aus dem Objektivitätsgebot resultierenden Transparenz zulässig (Rz 22).Zutreffend weist der ORF in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er (auch) im Rahmen der Sendung " römisch 40 " zur Einhaltung des Objektivitätsgebots verpflichtet war, wozu es fallbezogen auch gehörte, die berufliche Zuordnung des Fragen stellenden Journalisten zu einer bestimmten österreichischen Tageszeitung für den Zuseher der Sendung eindeutig offen zu legen (Rz 21). Deshalb war es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der ORF während der Sendung zu Zeitpunkten, zu denen der betreffende Journalist ins Bild kam und Fragen an die anwesende Politikerin richtete, dessen Namen und seine berufliche Zuordnung zur " römisch 40 " offengelegt hat. Dass schon dadurch ein gewisser Werbeeffekt zugunsten der " römisch 40 " eintreten konnte, ist zwar nicht zu verneinen, ist aber in Anbetracht des im Vordergrund stehenden Erfordernisses einer aus dem Objektivitätsgebot resultierenden Transparenz zulässig (Rz 22).
Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass durch die Einblendung des Firmenlogos der " XXXX " anstelle der bloßen Namensnennung in Standardschrift die Grenze zum Sponsorhinweis überschritten worden sei, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt (Rz 23).Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass durch die Einblendung des Firmenlogos der " römisch 40 " anstelle der bloßen Namensnennung in Standardschrift die Grenze zum Sponsorhinweis überschritten worden sei, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt (Rz 23).
Zwar kann die Einblendung eines Firmenlogos (Firmenemblems) auch als Sponsorhinweis dienen, allerdings darf dabei der Gesamtzusammenhang, in dem das Logo gezeigt wird, nicht außer Acht gelassen werden. Soll es als Sponsorhinweis am Beginn oder am Ende einer Sendung dienen, so erfordert es zusätzlich auch die Klarstellung, dass die Sendung von eben jenem Unternehmen gesponsert wurde, dem das Logo zuzuordnen ist. Anderenfalls wäre nämlich nicht eindeutig klargestellt, dass das gezeigte Logo die Sendung als gesponsert im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G kennzeichnet. Findet – wie etwa in jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2014, 2013/03/0122, zugrunde lag – die Einblendung eines Firmenlogos während einer Sendung ohne erkennbaren redaktionellen Bezug zum Sendungsgeschehen statt, so ist es in diesem Zusammenhang ebenfalls gerechtfertigt, von einem unzulässigen Sponsorhinweis während der Sendung auszugehen. Wird das Logo aber – wie im vorliegenden Fall – dazu verwendet, die berufliche Zuordnung des gleichzeitig gezeigten und namentlich benannten Journalisten zum betreffenden Printmedium zu kennzeichnen, liegt in der Verwendung des Emblems nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Konnex kein Sponsorhinweis vor. Dabei übersieht der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass der Wiedererkennungswert eines Firmenlogos im Vergleich zur bloßen Namensnennung des Printmediums in Standardschrift höher ist und dementsprechend auch einen leicht erhöhten Werbeeffekt erreicht. Es wurde aber schon angesprochen, dass dieser Werbeeffekt nur ein Nebenaspekt der notwendigen Kennzeichnung des an der Sendung teilnehmenden Journalisten ist. Soweit sich der ORF dabei – wie im gegenständlichen Fall – darauf beschränkt, das Firmenlogo mit dem Namenszug des Mediums einzublenden und diese Einblendung keine zusätzlichen werblichen Botschaften enthält, handelt es sich noch immer um ein bloßes Gestaltungselement der Sendung, das im journalistischen Spielraum, der dem ORF zuzugestehen ist, Deckung findet, wird dadurch doch ermöglicht, in sehr kurzer Zeit eine assoziative Verknüpfung des im Bild gezeigten Journalisten, seines Namens und des Logos der Zeitung vorzunehmen (Rz 23).Zwar kann die Einblendung eines Firmenlogos (Firmenemblems) auch als Sponsorhinweis dienen, allerdings darf dabei der Gesamtzusammenhang, in dem das Logo gezeigt wird, nicht außer Acht gelassen werden. Soll es als Sponsorhinweis am Beginn oder am Ende einer Sendung dienen, so erfordert es zusätzlich auch die Klarstellung, dass die Sendung von eben jenem Unternehmen gesponsert wurde, dem das Logo zuzuordnen ist. Anderenfalls wäre nämlich nicht eindeutig klargestellt, dass das gezeigte Logo die Sendung als gesponsert im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G kennzeichnet. Findet – wie etwa in jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2014, 2013/03/0122, zugrunde lag – die Einblendung eines Firmenlogos während einer Sendung ohne erkennbaren redaktionellen Bezug zum Sendungsgeschehen statt, so ist es in diesem Zusammenhang ebenfalls gerechtfertigt, von einem unzulässigen Sponsorhinweis während der Sendung auszugehen. Wird das Logo aber – wie im vorliegenden Fall – dazu verwendet, die berufliche Zuordnung des gleichzeitig gezeigten und namentlich benannten Journalisten zum betreffenden Printmedium zu kennzeichnen, liegt in der Verwendung des Emblems nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Konnex kein Sponsorhinweis vor. Dabei übersieht der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass der Wiedererkennungswert eines Firmenlogos im Vergleich zur bloßen Namensnennung des Printmediums in Standardschrift höher ist und dementsprechend auch einen leicht erhöhten Werbeeffekt erreicht. Es wurde aber schon angesprochen, dass dieser Werbeeffekt nur ein Nebenaspekt der notwendigen Kennzeichnung des an der Sendung teilnehmenden Journalisten ist. Soweit sich der ORF dabei – wie im gegenständlichen Fall – darauf beschränkt, das Firmenlogo mit dem Namenszug des Mediums einzublenden und diese Einblendung keine zusätzlichen werblichen Botschaften enthält, handelt es sich noch immer um ein bloßes Gestaltungselement der Sendung, das im journalistischen Spielraum, der dem ORF zuzugestehen ist, Deckung findet, wird dadurch doch ermöglicht, in sehr kurzer Zeit eine assoziative Verknüpfung des im Bild gezeigten Journalisten, seines Namens und des Logos der Zeitung vorzunehmen (Rz 23).
Eine Verletzung von § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G lag somit nicht vor (Rz 24).Eine Verletzung von Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G lag somit nicht vor (Rz 24).
5.2. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann im Beschwerdefall mangels Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Firmenlogos als Sponsorhinweise auch eine Verletzung des § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G durch den ORF nicht erblickt werden.5.2. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann im Beschwerdefall mangels Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Firmenlogos als Sponsorhinweise auch eine Verletzung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G durch den ORF nicht erblickt werden.
6. Folglich war der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit spruchgemäß ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung erfolgt in Beachtung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Bindungswirkung, Entgeltlichkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W249.2011411.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017