Entscheidungsdatum
10.08.2017Norm
AlVG §24 Abs2Spruch
W216 2134020-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 22.04.2016, betreffend den Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von EUR 4.370,90, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR: römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 22.04.2016, betreffend den Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von EUR 4.370,90, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Die am 01.09.2016 zugestellte Beschwerdevorentscheidung datiert mit 21.07.2016 ist wegen Unzuständigkeit des AMS zu beheben.römisch eins. Die am 01.09.2016 zugestellte Beschwerdevorentscheidung datiert mit 21.07.2016 ist wegen Unzuständigkeit des AMS zu beheben.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 sowie vom 15.11.2014 bis 31.03.2015 widerrufen und sie werden gemäß § 38 AlVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.370,90 verpflichtet"."Gemäß Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 sowie vom 15.11.2014 bis 31.03.2015 widerrufen und sie werden gemäß Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.370,90 verpflichtet".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 22.04.2016 hat das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 und vom 15.11.2015 bis 31.03.2015 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.370,90 gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert.1. Mit Bescheid vom 22.04.2016 hat das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 und vom 15.11.2015 bis 31.03.2015 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.370,90 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückgefordert.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er während diesem Zeitraum in einem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden sei. Im Zuge einer Überprüfung durch das Finanzamt sei die geringfügige Beschäftigung in der Zeit vom 20.08.2014 bis 31.12.2015 auf eine Vollversicherung geändert worden. Ab 01.01.2015 bis 31.03.2015 sei der Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber wieder geringfügig beschäftigt gewesen. Seiner Meldepflicht zur Aufnahme einer Beschäftigung sei der Beschwerdeführer auch im Falle einer Geringfügigkeit nicht nachgekommen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er während diesem Zeitraum in einem Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 gestanden sei. Im Zuge einer Überprüfung durch das Finanzamt sei die geringfügige Beschäftigung in der Zeit vom 20.08.2014 bis 31.12.2015 auf eine Vollversicherung geändert worden. Ab 01.01.2015 bis 31.03.2015 sei der Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber wieder geringfügig beschäftigt gewesen. Seiner Meldepflicht zur Aufnahme einer Beschäftigung sei der Beschwerdeführer auch im Falle einer Geringfügigkeit nicht nachgekommen.
2. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im angegebenen Unternehmen lediglich geringfügig gearbeitet habe. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen wiesen eine Bezahlung aus, die unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Absatz 2 ASVG liege. Er habe auch nicht mehr Geld erhalten. Das geringfügige Arbeitsverhältnis schließe Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Absatz 6 lit a AlVG nicht aus. Er habe bei der WGKK einen Bescheid bezüglich seiner Versicherungspflicht vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 beantragt. Zudem habe er pflichtgemäß die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bekannt gegeben. Es treffe auch keiner der Rückforderungstatbestände des § 24 Absatz 2 AlVG auf ihn zu, da er weder unwahre Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen habe, insbesondere habe er seine geringfügige Beschäftigung gemeldet. Er habe auch nicht erkennen können, dass ihm die Leistung tatsächlich nicht in der vom AMS ausbezahlten Höhe gebührt habe.2. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im angegebenen Unternehmen lediglich geringfügig gearbeitet habe. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen wiesen eine Bezahlung aus, die unter der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2 ASVG liege. Er habe auch nicht mehr Geld erhalten. Das geringfügige Arbeitsverhältnis schließe Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 6 Litera a, AlVG nicht aus. Er habe bei der WGKK einen Bescheid bezüglich seiner Versicherungspflicht vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 beantragt. Zudem habe er pflichtgemäß die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bekannt gegeben. Es treffe auch keiner der Rückforderungstatbestände des Paragraph 24, Absatz 2 AlVG auf ihn zu, da er weder unwahre Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen habe, insbesondere habe er seine geringfügige Beschäftigung gemeldet. Er habe auch nicht erkennen können, dass ihm die Leistung tatsächlich nicht in der vom AMS ausbezahlten Höhe gebührt habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2016 hat das AMS den Bescheid vom 22.04.2016 insoweit abgeändert, als dass das Datum 15.11.2015 auf 15.11.2014 geändert wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Überlagerungszeiten einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und einer Arbeitslosenversicherungsleistung vorlägen. Der Beschwerdeführer habe bei der Gebietskrankenkasse keinen Bescheid besantragt. Das AMS gehe daher davon aus, dass die nachträgliche Vollversicherung ihre Richtigkeit habe, weshalb der Notstandshilfebezug im Zeitraum vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 und vom 15.11.2014 bis 31.03.2015 zu widerrufen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 20.08.2014 bis 31.12.2014 vollversicherungspflichtig bei der Firma
XXXX beschäftigt gewesen und ab 01.01.2015 weiterhin geringfügig. Daher habe der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 als nicht arbeitslos gegolten. Aus den elektronischen Aufzeichnungen des AMS sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das AMS über den Beginn seiner geringfügigen Beschäftigung informiert habe. Daher sei die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag errechne sich wie folgt: Zeitraum 20.08.2014 bis 08.11.2014 (81 Tage) mal dem Tagsatz von EUR 20,05 ergibt EUR 1624,05; Zeitraum 15.11.2014 bis 31.03.2015 (137 Tage) mal dem Tagsatz von EUR 20,05 ergibt EUR 2746,85. Das ergibt eine Summe von EUR 4370,90.römisch 40 beschäftigt gewesen und ab 01.01.2015 weiterhin geringfügig. Daher habe der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 als nicht arbeitslos gegolten. Aus den elektronischen Aufzeichnungen des AMS sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das AMS über den Beginn seiner geringfügigen Beschäftigung informiert habe. Daher sei die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag errechne sich wie folgt: Zeitraum 20.08.2014 bis 08.11.2014 (81 Tage) mal dem Tagsatz von EUR 20,05 ergibt EUR 1624,05; Zeitraum 15.11.2014 bis 31.03.2015 (137 Tage) mal dem Tagsatz von EUR 20,05 ergibt EUR 2746,85. Das ergibt eine Summe von EUR 4370,90.
Darüber hinaus hat das AMS den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Fall einer Änderung der Versicherungsdaten die Möglichkeit bestehe, unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen der Wiener Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu stellen.Darüber hinaus hat das AMS den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Fall einer Änderung der Versicherungsdaten die Möglichkeit bestehe, unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen der Wiener Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu stellen.
4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag und wiederholte, dass er entgegen den Feststellungen des AMS während des Bezugs der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stets nur geringfügig gearbeitet habe.
5. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und teilte mit, dass versehentlich lediglich ein Rohentwurf der Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2016 an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei. Die korrekte Beschwerdevorentscheidung sei am 30.08.2016 an den Beschwerdeführer übermittelt worden (nachweisliche Zustellung am 01.09.2016).
6. Mit Schreiben vom 13.10.2016 hat Rechtsanwältin Mag. XXXX bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer sie mit seiner Vertretung beauftragt habe. Mit Schreiben vom 27.10.2016 hat die Rechtsanwältin die Vollmachtsauflösung bekannt gegeben.6. Mit Schreiben vom 13.10.2016 hat Rechtsanwältin Mag. römisch 40 bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer sie mit seiner Vertretung beauftragt habe. Mit Schreiben vom 27.10.2016 hat die Rechtsanwältin die Vollmachtsauflösung bekannt gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stand in der Vergangenheit immer wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Er stellte am 04.08.2014 (geltend für 09.08.2014) neuerlich einen Antrag und bezog in der Folge ab diesem Tag Notstandshilfe.
Am 07.03.2016 erreichte das AMS die elektronische Verständigung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, mit der bekannt gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer nunmehr ab 20.08.2014 nicht mehr geringfügig sondern vollversicherungspflichtig bei der Firma XXXX angemeldet war.Am 07.03.2016 erreichte das AMS die elektronische Verständigung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, mit der bekannt gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer nunmehr ab 20.08.2014 nicht mehr geringfügig sondern vollversicherungspflichtig bei der Firma römisch 40 angemeldet war.
Tatsächlich lag im Zeitraum vom 30.05.2014 bis 19.08.2014 ein geringfügiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH vor und vom 20.08.2014 bis 31.12.2014 wurde der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig bei der Firma XXXX GmbH angemeldet.Tatsächlich lag im Zeitraum vom 30.05.2014 bis 19.08.2014 ein geringfügiges Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 GmbH vor und vom 20.08.2014 bis 31.12.2014 wurde der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig bei der Firma römisch 40 GmbH angemeldet.
Es scheint in den elektronischen Aufzeichnungen des AMS zu keiner Zeit eine Meldung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma XXXX auf.Es scheint in den elektronischen Aufzeichnungen des AMS zu keiner Zeit eine Meldung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma römisch 40 auf.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS versehentlich ein mit 21.07.2016 datierter Entwurf einer Beschwerdevorentscheidung übermittelt. Erst am 30.08.2016 (dem Beschwerdeführer am 01.09.2016 zugestellt) – und somit außerhalb der 10-Wochenfrist – erließ das AMS die eigentliche Beschwerdevorentscheidung.
Die Beschwerdevorentscheidung erging somit verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen Versicherungsauszug des Hauptverbands betreffend den Beschwerdeführer eingeholt.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das AMS als belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat.
Das Vorliegen des voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer ursprünglich vom damaligen Arbeitgeber nur geringfügig gemeldet war. Im Zuge einer Finanzprüfung wurde allerdings festgestellt, dass die Dienstnehmer des Dienstgebers (und auch der Beschwerdeführer) weitaus mehr Kilometer gefahren seien, als dies im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung möglich gewesen wäre. Daher sei nachträglich eine Ummeldung auf Vollversicherung erfolgt. Trotz Ankündigung in der Beschwerde konnte bisher keine Änderung der Vollversicherung erwirkt werden. Daher geht auch der Senat gestützt auf den Versicherungsauszug von dem Vorliegen einer voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers aus.
Der Beschwerdeführer gibt auch an, dass er die Aufnahme der aus seiner Sicht geringfügigen Tätigkeit dem AMS gemeldet habe. Im Verwaltungsakt sind die Aufzeichnungen des AMS dokumentiert. Bereits in der Beschwerdevorentscheidung hat das AMS die Inhalte der Aufzeichnungen dokumentiert und darauf hingewiesen, dass keine Meldung einer geringfügigen Beschäftigung für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag konkret vorgebracht, wann und in welcher Form er die Aufnahme der geringfügigen Tätigkeit gemeldet hat. Daher geht auch der Senat im Hinblick auf die vorgelegten Aufzeichnungen des AMS davon aus, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der geringfügigen Tätigkeit nicht gemeldet hat.
Die Feststellungen zur Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2016 ergeben sich aus den Angaben des AMS in der Beschwerdevorlage und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, werParagraph 12, (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) ( )
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:(3) Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
( )
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Absatz 1 1. Satz ist bei [ ] Widerruf [ ] einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz 1 1. Satz ist bei [ ] Widerruf [ ] einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 38 sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50, (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer stand während des Bezugs von Notstandshilfe im Zeitraum vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 und vom 15.11.2014 bis 31.03.2015 gleichzeitig in einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der OBILINE TAXI GmbH.
Somit ist der Tatbestand des Widerrufs der Notstandshilfe gemäß § 24 Absatz 2 AlVG erfüllt.Somit ist der Tatbestand des Widerrufs der Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 2 AlVG erfüllt.
Ergänzend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 gemäß § 12 Abs 3 lit h AlVG keinen Anspruch auf Notstandshilfe hatte, da demnach nicht als arbeitslos gilt, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Ergänzend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG keinen Anspruch auf Notstandshilfe hatte, da demnach nicht als arbeitslos gilt, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Diese Bestimmung wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit. i) eingefügt. Entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 B1gNR 20. GP, 234 f) seien vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. Um diese Missbrauchsmöglichkeit hintanzuhalten, solle in einem solchen Fall der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen sein. Wenn jedoch zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege, solle dennoch Arbeitslosengeld gebühren.Diese Bestimmung wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügt. Entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 B1gNR 20. GP, 234 f) seien vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. Um diese Missbrauchsmöglichkeit hintanzuhalten, solle in einem solchen Fall der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen sein. Wenn jedoch zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege, solle dennoch Arbeitslosengeld gebühren.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 20.08.2014 bis 31.12.2014 vollversicherungspflichtig bei der Firma XXXX beschäftigt und ab 01.01.2015 weiterhin geringfügig. Daher gilt der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 als nicht arbeitslos.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 20.08.2014 bis 31.12.2014 vollversicherungspflichtig bei der Firma römisch 40 beschäftigt und ab 01.01.2015 weiterhin geringfügig. Daher gilt der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 als nicht arbeitslos.
Der Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen des § 25 Absatz 1 AlVG wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (vergleiche Pfeil (Hrsg), AlV-Komm, 11. Lfg. unter Verweis auf VwGH 2007/08/0150).Der Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen des Paragraph 25, Absatz 1 AlVG wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (vergleiche Pfeil (Hrsg), AlV-Komm, 11. Lfg. unter Verweis auf VwGH 2007/08/0150).
Da der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme der damals als geringfügig gemeldeten Tätigkeit für den beschwerdegegenständichen Zeitraum nicht gemeldet hatte, hat er gegen die Meldepflicht des § 50 Absatz 1 AlVG verstoßen und den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt, da es dem AMS so nicht möglich war, zu prüfen, ob allenfalls eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit vorlag.Da der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme der damals als geringfügig gemeldeten Tätigkeit für den beschwerdegegenständichen Zeitraum nicht gemeldet hatte, hat er gegen die Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz 1 AlVG verstoßen und den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt, da es dem AMS so nicht möglich war, zu prüfen, ob allenfalls eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit vorlag.
Gegen die Berechnung der Rückforderung in der Höhe von EUR 4.370,90 (218 Tage mal dem Tagsatz von EUR 20,05) bestehen keine Bedenken.
Daher hat das AMS die Notstandshilfe dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zurückgefordert.
Der Rückforderungszeitraum im verfahrensgegenständlichen Bescheid war falsch. Dieser war daher spruchgemäß abzuändern.
3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Dienstverhältnis, geringfügigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W216.2134020.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017