TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/10 W187 2115663-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2017
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Entscheidungsdatum

10.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W187 2115663-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 29. April 2015, XXXX , betreffend einheitliche Betriebsprämie 2014 sowie über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 3. Jänner 2015, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über den Vorlageantrag von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 29. April 2015, römisch 40 , betreffend einheitliche Betriebsprämie 2014 sowie über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 3. Jänner 2015, römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. Jänner 2015, XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2015, XXXX , wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. Jänner 2015, römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2015, römisch 40 , wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte für den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX für das Antragsjahr 2014 den Mehrfachantrag-Flächen vom 8. April 2014 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Für die Almen mit den Betriebsstättennummern1. Die Beschwerdeführerin stellte für den Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 für das Antragsjahr 2014 den Mehrfachantrag-Flächen vom 8. April 2014 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Für die Almen mit den Betriebsstättennummern

XXXX und XXXX , auf die die Beschwerdeführerin auftreibt, wurde ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt.römisch 40 und römisch 40 , auf die die Beschwerdeführerin auftreibt, wurde ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt.

2. Am 24. September 2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Auffälligkeiten in dem Flächenbogen Mehrfachantrag 2014, in der Flächennutzung Mehrfachantrag 2014 und in der Flächenbeantragung der Vorjahre festgestellt wurden. Bei der fiktiven anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin ergab sich eine Differenz von 0,71 ha. Die belangte Behörde übermittelte der Bewirtschafterin der Alm mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 den Kontrollreport zur Stellungnahme binnen 14 Tagen.2. Am 24. September 2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Auffälligkeiten in dem Flächenbogen Mehrfachantrag 2014, in der Flächennutzung Mehrfachantrag 2014 und in der Flächenbeantragung der Vorjahre festgestellt wurden. Bei der fiktiven anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin ergab sich eine Differenz von 0,71 ha. Die belangte Behörde übermittelte der Bewirtschafterin der Alm mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 den Kontrollreport zur Stellungnahme binnen 14 Tagen.

3. Am 8. Oktober 2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer

XXXX eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Auffälligkeiten in dem Flächenbogen Mehrfachantrag 2014 und in der Flächennutzung Mehrfachantrag 2014 festgestellt wurden. Bei der fiktiven anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin ergab sich eine Differenz von 0,06 ha. Die belangte Behörde übermittelte den Kontrollreport der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen.römisch 40 eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Auffälligkeiten in dem Flächenbogen Mehrfachantrag 2014 und in der Flächennutzung Mehrfachantrag 2014 festgestellt wurden. Bei der fiktiven anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin ergab sich eine Differenz von 0,06 ha. Die belangte Behörde übermittelte den Kontrollreport der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen.

4. Mit Bescheid vom 5. Jänner 2015, XXXX , gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 eine Betriebsprämie in Höhe von € 641,17. Den Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wies sie ab. Diesem legte sie 19,06 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 13,46 ha, davon 6,81 ha Almfläche, und eine ermittelte Fläche in der Höhe von 12,60 ha, davon 6,14 ha Almfläche, zugrunde.4. Mit Bescheid vom 5. Jänner 2015, römisch 40 , gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 eine Betriebsprämie in Höhe von € 641,17. Den Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wies sie ab. Diesem legte sie 19,06 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 13,46 ha, davon 6,81 ha Almfläche, und eine ermittelte Fläche in der Höhe von 12,60 ha, davon 6,14 ha Almfläche, zugrunde.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin stellt sie die Anträge, das "Bundesverwaltungsgericht möge

1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufheben, andernfalls

2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abändern, dass

a. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und

b. jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c. Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe meiner Beschwerdegründe verhängt werden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abändern der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen."

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 falsch sei. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Eine Verrechnung der Über- und Untererklärungen sei nicht vorgenommen worden. Nach Art 73 Abs 4 der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Art 80 Abs 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Der Irrtum liege mehr als zwölf Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden. Weiters sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor. Zudem bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %). Die 6 %-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10%-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergebe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der allfällige Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, sei zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe auf die Behördenpraxis vertrauen können. Die Beschwerdeführerin habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Eines anderen Verwalters habe er sich nicht bedienen können, es sei ihm nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen, da die Behörde in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorsehe und es diesbezüglich kein Verfahren gebe. Der Almbewirtschafter habe sich laufend über Förderungsvoraussetzungen und Änderungen informiert. Der Almbewirtschafter habe sich bisher zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als sie selbst. Zahlungsansprüche seien nicht berücksichtigt worden, zudem liege Verjährung vor und sei die Strafe unangemessen hoch.Die Beschwerdeführerin führt aus, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 falsch sei. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Eine Verrechnung der Über- und Untererklärungen sei nicht vorgenommen worden. Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Jahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Der Irrtum liege mehr als zwölf Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden. Weiters sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor. Zudem bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %). Die 6 %-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10%-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergebe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der allfällige Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, sei zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe auf die Behördenpraxis vertrauen können. Die Beschwerdeführerin habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Eines anderen Verwalters habe er sich nicht bedienen können, es sei ihm nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen, da die Behörde in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorsehe und es diesbezüglich kein Verfahren gebe. Der Almbewirtschafter habe sich laufend über Förderungsvoraussetzungen und Änderungen informiert. Der Almbewirtschafter habe sich bisher zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als sie selbst. Zahlungsansprüche seien nicht berücksichtigt worden, zudem liege Verjährung vor und sei die Strafe unangemessen hoch.

6. Mit der als Abänderungsbescheid bezeichneten Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2015, XXXX , gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 eine Betriebsprämie in Höhe von € 641,17. Den Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wies sie ab. Diesem legte sie 19,06 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 13,46 ha, davon 6,81 ha Almfläche, und eine ermittelte Fläche in der Höhe von 12,60 ha, davon 6,14 ha Almfläche, zugrunde.6. Mit der als Abänderungsbescheid bezeichneten Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2015, römisch 40 , gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 eine Betriebsprämie in Höhe von € 641,17. Den Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wies sie ab. Diesem legte sie 19,06 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 13,46 ha, davon 6,81 ha Almfläche, und eine ermittelte Fläche in der Höhe von 12,60 ha, davon 6,14 ha Almfläche, zugrunde.

7. Gegen die Beschwerdevorentscheidung wendet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1. Die Beschwerdeführerin stellte für den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX für das Antragsjahr 2014 den Mehrfachantrag-Flächen vom 8. April 2014 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Für die Almen mit den Betriebsstättennummern1. Die Beschwerdeführerin stellte für den Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 für das Antragsjahr 2014 den Mehrfachantrag-Flächen vom 8. April 2014 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Für die Almen mit den Betriebsstättennummern

XXXX und XXXX , auf die die Beschwerdeführerin auftreibt, wurde ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt.römisch 40 und römisch 40 , auf die die Beschwerdeführerin auftreibt, wurde ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt.

2. Am 24. September 2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Auffälligkeiten in dem Flächenbogen Mehrfachantrag 2014, in der Flächennutzung Mehrfachantrag 2014 und in der Flächenbeantragung der Vorjahre festgestellt wurden. Bei der fiktiven anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin ergab sich eine Differenz von 0,71 ha. Die belangte Behörde übermittelte der Bewirtschafterin der Alm mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 den Kontrollreport zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Einwendungen der Agrargemeinschaft sind dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen.2. Am 24. September 2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Auffälligkeiten in dem Flächenbogen Mehrfachantrag 2014, in der Flächennutzung Mehrfachantrag 2014 und in der Flächenbeantragung der Vorjahre festgestellt wurden. Bei der fiktiven anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin ergab sich eine Differenz von 0,71 ha. Die belangte Behörde übermittelte der Bewirtschafterin der Alm mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 den Kontrollreport zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Einwendungen der Agrargemeinschaft sind dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen.

3. Am 8. Oktober 2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer

XXXX eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Auffälligkeiten in dem Flächenbogen Mehrfachantrag 2014 und in der Flächennutzung Mehrfachantrag 2014 festgestellt wurden. Bei der fiktiven anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin ergab sich eine Differenz von 0,06 ha. Die belangte Behörde übermittelte den Kontrollreport der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Einwendungen der Agrargemeinschaft sind dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen.römisch 40 eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Auffälligkeiten in dem Flächenbogen Mehrfachantrag 2014 und in der Flächennutzung Mehrfachantrag 2014 festgestellt wurden. Bei der fiktiven anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin ergab sich eine Differenz von 0,06 ha. Die belangte Behörde übermittelte den Kontrollreport der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Einwendungen der Agrargemeinschaft sind dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Die Beweismittel sind echt und richtig. Widersprüche traten keine auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anwendbare Rechtsvorschriften

3.1.1 Zur Zuständigkeit

3.1.1.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl 1/1930 idgF, lauten:3.1.1.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, idgF, lauten:

"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. Artikel 131. (1) (2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.2. Artikel 131. (1) (2) Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) "

3.1.1.2 Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl I 55/2007 idgF, lautet auszugsweise:3.1.1.2 Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, idgF, lautet auszugsweise:

"Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

§ 6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.Paragraph 6, (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Absatz 2, zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. (1) (7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.Paragraph 19, (1) (7) Abweichend von Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.

(8) "

3.1.1.3 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 376/1992 idgF, lautet auszugsweise:3.1.1.3 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, lautet auszugsweise:

"§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden."

3.1.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:3.1.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:3.1.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Verhandlung

§ 24. (1) (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Paragraph 24, (1) (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) ..."

3.1.2 In der Sache selbst

3.1.2.1 Die Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) 1290/2005, (EG) 247/2006, (EG) 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1782/2003, ABl L 30 vom 31.1.2009, S 16, lautet auszugsweise:3.1.2.1 Die Verordnung (EG) 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) 1290 aus 2005,, (EG) 247 aus 2006,, (EG) 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.1.2009, S 16, lautet auszugsweise:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

erhalten haben.

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche‘

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.1.2.2 Die Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 316 vom 2.12.2009, S 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl L 194 vom 21.7.2012, S 3, lautet auszugsweise:3.1.2.2 Die Verordnung (EG) 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 666 aus 2012, der Kommission vom 20. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, S 3, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) ‚landwirtschaftliche Parzelle‘: zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

(2) ‚Dauergrünland‘: Dauergrünland gemäß der Begriffsbestimmung von

Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009

(22) ‚Ermittelte Fläche‘: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % derfür Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) (3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

(8) "

3.1.2.3 Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl II 31/2008 idF BGBl II 296/2008 lautet auszugsweise:3.1.2.3 Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, 31 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 296 aus 2008, lautet auszugsweise:

"Sammelantrag

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß Litera c,) bis o) anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

c) (2) Die Flächen sind nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

(3) "

3.1.2.4 Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung) BGBl II 335/2004 lautet auszugsweise:3.1.2.4 Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, 335 aus 2004, lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

5. Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.Paragraph 5, (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist.

(2) Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten."(2) Landschaftsmerkmale im Sinne des Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten."

3.2 Zu A) – Abweisung der Beschwerde

3.2.1 Im vorliegenden Fall war keine Sanktion, wie sie Art 58 dieser Verordnung vorsieht, zu verhängen und wurde auch nicht verhängt. Somit ist durch das erkennende Gericht weder auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit der – nicht verhängten – Sanktion befassen. Darunter fällt auch das Begehren hinsichtlich der Auszahlung des Strafbetrages.3.2.1 Im vorliegenden Fall war keine Sanktion, wie sie Artikel 58, dieser Verordnung vorsieht, zu verhängen und wurde auch nicht verhängt. Somit ist durch das erkennende Gericht weder auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit der – nicht verhängten – Sanktion befassen. Darunter fällt auch das Begehren hinsichtlich der Auszahlung des Strafbetrages.

3.2.2 Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der ua auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen.

3.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt Konkretes gegen die Vor-Ort-Kontrolle der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX im Jahr 2013 vor und wendet ein, dass der Almobmann Einspruch gegen die dabei getroffenen Feststellungen der förderfähigen Flächen erhoben habe. Diese ist jedoch für die gegenständlichen Förderungen ohne Bedeutung, da sich der angefochtene Bescheid nicht darauf sondern auf die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2014 stützt. Damit bringt sie nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der – sogar angekündigten – Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2014 vor. Da auch der jeweilige Bewirtschafter oder Almobmann – so weit es dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zu entnehmen ist – nichts gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen eingewendet hat, sind die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen der Entscheidung zugrunde zu legen. Schließlich fand keine Rückforderung ausgezahlter Förderungen statt, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen war.3.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt Konkretes gegen die Vor-Ort-Kontrolle der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 im Jahr 2013 vor und wendet ein, dass der Almobmann Einspruch gegen die dabei getroffenen Feststellungen der förderfähigen Flächen erhoben habe. Diese ist jedoch für die gegenständlichen Förderungen ohne Bedeutung, da sich der angefochtene Bescheid nicht darauf sondern auf die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2014 stützt. Damit bringt sie nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der – sogar angekündigten – Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2014 vor. Da auch der jeweilige Bewirtschafter oder Almobmann – so weit es dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zu entnehmen ist – nichts gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen eingewendet hat, sind die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen der Entscheidung zugrunde zu legen. Schließlich fand keine Rückforderung ausgezahlter Förderungen statt, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen war.

3.2.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ein mangelndes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, sind nicht nachvollziehbar, zumal im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt ist. Zusätzlich wurde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und im Rahmen selbiger der dem gegenständlichen Fall zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt. Es gilt das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, was auch vom EuGH bestätigt wurde. Folge daraus ist, dass neue Kontroll-Ergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragten Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons). Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall der Almen, auf die die Beschwerdeführerin aufgetrieben hat, Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Bewirtschafter oder Almobmann als Vertreter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.

3.2.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art 73 Abs 4 der VO (EG) 796/2004 bzw Art 80 Abs 3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.3.2005, 3 B 117.04).3.2.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.3.2005, 3 B 117.04).

3.2.6 Sollte sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen wenden, die die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids ausspricht, ist dazu auszuführen, dass dieser Umstand zwar im Begehren auf Aufhebung des Bescheids mitumfasst wäre, jedoch in den Beschwerdegründen nicht angesprochen ist. Da jedoch das Begehren und die Beschwerdegründe den Verfahrensgegenstand des Bundesverwaltungsgerichts begrenzen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

3.2.7 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl EuGH 27.6.2013, C-93/12, Agrokonsulting).3.2.7 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.6.2013, C-93/12, Agrokonsulting).

3.3 Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2 angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2 angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Ermittlungsverfahren, Flächenabweichung,
Förderungswürdigkeit, gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS,
Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Stichproben, Verjährung,
Verjährungsfrist, Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W187.2115663.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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