TE Bvwg Beschluss 2017/8/10 W129 2165852-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2017
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Entscheidungsdatum

10.08.2017

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
AVG 1950 §37
AVG 1950 §39 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UG §78
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. AVG 1950 § 37 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 78 heute
  2. UG § 78 gültig ab 02.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 78 gültig von 01.05.2024 bis 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 78 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 78 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. UG § 78 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  7. UG § 78 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 78 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch

W129 2165852-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 27.02.2017, B/2947/02/15-4, betreffend Anerkennung von Prüfungen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 27.02.2017, B/2947/02/15-4, betreffend Anerkennung von Prüfungen:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:

1.1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2017 (eingelangt am 23.02.2017) an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) lautet wie folgt (im Original):

"hiermit möchte ich die Anrechnung meiner Bachelorarbeit (bzw. der betreffenden Lehrveranstaltung 104.229 "Projekt meiner Bachelorarbeit – Praktikum aus Diskreter Mathematik"), erstellt an der TU Wien, für die Bachelorarbeit für mein Bachelorstudium in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien anrechnen lassen.

Laut Auskunft des Study Service Centers an der WU lassen sich Bachelorarbeiten mit Verweis auf das Universitätsgesetz nicht anrechnen. Ich finde hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage: Es stimmt, dass laut § 85 UG wissenschaftliche Arbeiten nicht angerechnet werden dürfen. Jedoch findet man in § 72 UG eine taxative Aufzählung dieser: "Diplomarbeit, Masterarbeiten und Dissertationen". Das heißt, die Bachelorarbeit zählt laut UG nicht als wissenschaftliche Arbeit und müsste somit analog zu anderen Lehrveranstaltungen nach § 78 UG angerechnet werden können.Laut Auskunft des Study Service Centers an der WU lassen sich Bachelorarbeiten mit Verweis auf das Universitätsgesetz nicht anrechnen. Ich finde hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage: Es stimmt, dass laut Paragraph 85, UG wissenschaftliche Arbeiten nicht angerechnet werden dürfen. Jedoch findet man in Paragraph 72, UG eine taxative Aufzählung dieser: "Diplomarbeit, Masterarbeiten und Dissertationen". Das heißt, die Bachelorarbeit zählt laut UG nicht als wissenschaftliche Arbeit und müsste somit analog zu anderen Lehrveranstaltungen nach Paragraph 78, UG angerechnet werden können.

Ähnlich wird auch auf der JKU argumentiert (vgl. http:://www.oeh.jku.at/anrechenbarkeit-von-bachelorarbeitenund-diplomarbeiten-bei-doppelstudien ), hier ein Auszug:Ähnlich wird auch auf der JKU argumentiert vergleiche http:://www.oeh.jku.at/anrechenbarkeit-von-bachelorarbeitenund-diplomarbeiten-bei-doppelstudien ), hier ein Auszug:

"Laut vorliegender Interpretation der Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement, und Hochschulpolitik, an der sich aus das Prüfungsservice orientiert, ist die Anrechenbarkeit von Bachelorarbeiten alleine ausgeschlossen, da sie lediglich eine Teilleistung einer LVA-Gesamtleistung darstellen, wie andere Seminararbeiten auch. (Anmerkung: Die Bachelorarbeiten werden meist in einem Seminar oder Intensivierungskurs verfasst.) Jedoch ist die gesamte Lehrveranstaltung inklusiver der Bachelorarbeit grundsätzlich anerkennbar, sofern die allgemeinen Kriterien des § 78 UG gegeben sind. Dieser Paragraph regelt in groben Zügen, dass die entsprechende LVA nur anerkennt werden kann, wenn sie an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung positiv absolviert wurde und die ECTS Punkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen.""Laut vorliegender Interpretation der Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement, und Hochschulpolitik, an der sich aus das Prüfungsservice orientiert, ist die Anrechenbarkeit von Bachelorarbeiten alleine ausgeschlossen, da sie lediglich eine Teilleistung einer LVA-Gesamtleistung darstellen, wie andere Seminararbeiten auch. (Anmerkung: Die Bachelorarbeiten werden meist in einem Seminar oder Intensivierungskurs verfasst.) Jedoch ist die gesamte Lehrveranstaltung inklusiver der Bachelorarbeit grundsätzlich anerkennbar, sofern die allgemeinen Kriterien des Paragraph 78, UG gegeben sind. Dieser Paragraph regelt in groben Zügen, dass die entsprechende LVA nur anerkennt werden kann, wenn sie an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung positiv absolviert wurde und die ECTS Punkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen."

1.2. Mit Bescheid des Organes für studienrechtliche Angelegenheiten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 78 Abs. 1 UG abgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Organes für studienrechtliche Angelegenheiten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe die Anerkennung einer Bachelorarbeit begehrt und habe in seinem Antrag geltend gemacht, dass dies unter analoger Anwendung des § 78 UG möglich sei. Gemäß § 78 Abs. 1 UG seien aber ausschließlich positiv beurteilte Prüfungen, die an bestimmten Bildungseinrichtungen abgelegt worden seien, bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig seien. Eine Anerkennung der Lehrveranstaltung "Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" habe er nicht beantragt. Bei einer Bachelorarbeit handle es sich nicht um eine "Prüfung" iSd UG. Das ergebe sich ua daraus, dass die Bachelorarbeiten im 4 Abschnitt des II. Teils des UG (§§ 72 bis 79), welcher den Titel "Prüfungen" trage, nicht genannt werden würden. Vielmehr würden sich die Bachelorarbeiten im 5. Abschnitt des II. Teils des UG (§§ 80 bis 86) finden. Für die im 5. Abschnitt genannten Arbeiten (Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen) bestehe eine eigene Regelung. § 85 UG siehe - unter sehr engen Voraussetzungen – die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten vor. Bei einer Bachelorarbeit handle es sich jedoch nicht um eine wissenschaftliche Arbeit, gemäß § 51 Abs. 2 Z 7 lg.cit seien Bachelorarbeiten "eigenständige schriftliche Arbeiten". Als wissenschaftliche Arbeiten würden im UG nur die Diplom- und Masterarbeiten (§ 51 Abs. 2 Z 8) sowie die Dissertationen (§ 51 Abs. 2 Z 13) genannt werden. Die Anerkennung einer Bachelorarbeit aufgrund der Vorschrift des § 85 UG sei unzulässig, da eine Bachelorarbeit keine wissenschaftliche Arbeit darstelle. Die Ansicht der JKU Linz sei für die WU Wien nicht bindend.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe die Anerkennung einer Bachelorarbeit begehrt und habe in seinem Antrag geltend gemacht, dass dies unter analoger Anwendung des Paragraph 78, UG möglich sei. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UG seien aber ausschließlich positiv beurteilte Prüfungen, die an bestimmten Bildungseinrichtungen abgelegt worden seien, bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig seien. Eine Anerkennung der Lehrveranstaltung "Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" habe er nicht beantragt. Bei einer Bachelorarbeit handle es sich nicht um eine "Prüfung" iSd UG. Das ergebe sich ua daraus, dass die Bachelorarbeiten im 4 Abschnitt des römisch zwei. Teils des UG (Paragraphen 72 bis 79), welcher den Titel "Prüfungen" trage, nicht genannt werden würden. Vielmehr würden sich die Bachelorarbeiten im 5. Abschnitt des römisch zwei. Teils des UG (Paragraphen 80 bis 86) finden. Für die im 5. Abschnitt genannten Arbeiten (Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen) bestehe eine eigene Regelung. Paragraph 85, UG siehe - unter sehr engen Voraussetzungen – die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten vor. Bei einer Bachelorarbeit handle es sich jedoch nicht um eine wissenschaftliche Arbeit, gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 7, lg.cit seien Bachelorarbeiten "eigenständige schriftliche Arbeiten". Als wissenschaftliche Arbeiten würden im UG nur die Diplom- und Masterarbeiten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8,) sowie die Dissertationen (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 13,) genannt werden. Die Anerkennung einer Bachelorarbeit aufgrund der Vorschrift des Paragraph 85, UG sei unzulässig, da eine Bachelorarbeit keine wissenschaftliche Arbeit darstelle. Die Ansicht der JKU Linz sei für die WU Wien nicht bindend.

1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er durch seinen Antrag nicht um eine Anrechnung der Arbeit an sich, sondern um eine Anrechnung der LVA, in deren Rahmen die Arbeit verfasst werde, angesucht habe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Antrages. Weiters verweise er auf seine Ausführungen zur JKU Linz. Seiner Meinung nach müsse klar sein, dass das Ziel der Anrechnung die LVA und nicht die Arbeit an sich sein solle. Die von ihm eingereichte Lehrveranstaltung "104.229 Projekt mit Bachelorarbeit – Praktikum aus Diskreter Mathematik" sei vom Typ "PR", welcher laut Studienplan folgendermaßen erklärt werde: "Projekte sind Lehrveranstaltungen, in denen das Verständnis von Teilgebieten eines Faches durch die Lösung von konkreten experimentellen, numerischen, theoretischen oder künstlerischen Aufgaben vertieft und ergänzt wird. Projekte orientieren sich an den praktisch-beruflichen oder wissenschaftlichen Zielen des Studiums und ergänzen die Berufsvorbildung bzw. wissenschaftliche Ausbildung." Er halte daher den Antrag auf Anerkennung der LVA "104.229 Projekt mit Bachelorarbeit – Praktikum aus Diskreter Mathematik" für die entsprechende LVA an der WU Wien aufrecht.

1.4. Mit Schreiben vom 25.07.2017 (Eingang: 28.07.2017) legte die belangte Behörde gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Senat der WU Wien erstatte im Beschwerdefall gegen den Bescheid betreffend Anerkennung von Prüfungen kein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG.1.4. Mit Schreiben vom 25.07.2017 (Eingang: 28.07.2017) legte die belangte Behörde gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Senat der WU Wien erstatte im Beschwerdefall gegen den Bescheid betreffend Anerkennung von Prüfungen kein Gutachten gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

2.1. § 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.2.1. Paragraph 78, (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.

(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.

(8) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.(8) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)(9) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39, (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2a) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären. Neue Tatsachen und Beweismittel sind von der Behörde nur zu berücksichtigen, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anderslautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten.

2.2. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rsp des VwGH gem §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw zum Inhalt einzuvernehmen. Im Hinblick auf die(se) "Selbstverständlichkeit" – dass die Behörde den Inhalt eines Anbringens zu klären hat – wurde die ausdrückliche Ermächtigung in § 13 Abs. 4 AVG idF BGBl I 2004/10, dem Einschreiter unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, ein inhaltlich unklares mündliches Anbringen schriftlich auszuführen, im Rahmen der Novelle BGBl I 2008/5 als überflüssig wieder beseitigt. Von dieser auf §§ 37 iVm 39 AVG gegründeten Verpflichtung wird die Behörde auch nicht dadurch entbunden, dass die Partei rechtsfreundlich vertreten ist. Die Aufforderung zur Klarstellung hat – im Rahmen des Verfahrensgegenstandes – durch die Berufungsbehörde zu ergehen, wenn die erste Instanz ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Die Klarstellung des in diesem Sinn mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist so lange möglich, "als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde", dh solange der Antrag noch oder (auf Grund eines Rechtsmittels) wieder offen ist. [ ] Anders gewendet ist es der Behörde erst recht nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat oder einen Antrag an eine unzuständige Behörde richtet (Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 39 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mwN und zahlreichen Judikaturhinweisen).2.2. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rsp des VwGH gem Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw zum Inhalt einzuvernehmen. Im Hinblick auf die(se) "Selbstverständlichkeit" – dass die Behörde den Inhalt eines Anbringens zu klären hat – wurde die ausdrückliche Ermächtigung in Paragraph 13, Absatz 4, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/10, dem Einschreiter unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, ein inhaltlich unklares mündliches Anbringen schriftlich auszuführen, im Rahmen der Novelle BGBl römisch eins 2008/5 als überflüssig wieder beseitigt. Von dieser auf Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 AVG gegründeten Verpflichtung wird die Behörde auch nicht dadurch entbunden, dass die Partei rechtsfreundlich vertreten ist. Die Aufforderung zur Klarstellung hat – im Rahmen des Verfahrensgegenstandes – durch die Berufungsbehörde zu ergehen, wenn die erste Instanz ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Die Klarstellung des in diesem Sinn mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist so lange möglich, "als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde", dh solange der Antrag noch oder (auf Grund eines Rechtsmittels) wieder offen ist. [ ] Anders gewendet ist es der Behörde erst recht nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat oder einen Antrag an eine unzuständige Behörde richtet (Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 39 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mwN und zahlreichen Judikaturhinweisen).

Daraus folgt:

Soweit die belangte Behörde ausführt, der Beschwerdeführer habe die Anerkennung einer "Bachelorarbeit" beantragt, übersieht sie, dass sich bereits aus dem Wortlaut des Antrages (hiermit möchte ich die Anrechnung meiner Bachelorarbeit (bzw. der betreffenden Lehrveranstaltung 104.229 "Projekt meiner Bachelorarbeit – Praktikum aus Diskreter Mathematik") ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Anrechnung der angeführten Lehrveranstaltung begehrt.

Die belangte Behörde hätte bei Zweifel über den Inhalt des Antrages den Beschwerdeführer zur Klarstellung auffordern müssen, um den wahren Willen des Beschwerdeführers festzustellen und hätte dem Antrag des Beschwerdeführers nicht von vornherein einen ungünstigen Inhalt unterstellen dürfen. Der Bescheid war demnach aufzuheben.

2.3. Aufgrund dieses Ergebnisses konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.2.3. Aufgrund dieses Ergebnisses konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anbringen, Anrechnung von Prüfungen, Ermittlungspflicht, Kassation,
Lehrveranstaltung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiwille

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2165852.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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