Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.08.2017Norm
GSVG §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Rechtssatz 2
In seinem Erkenntnis vom 26.6.2000, G 7/00 ua, betonte der VfGH, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Versicherungspflicht die unterschiedliche Gestaltung des Beitragsrechts nicht zu rechtfertigen vermag, woraus aber wiederum mittelbar abzuleiten ist, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung der Versicherungspflicht grundsätzlich zulässig ist. Im gegenständlichen Fall etwa ist die Versicherungspflicht der nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten von der Erwirtschaftung eines Einkommens abhängig, das eine im Gesetz festgelegte Mindestgrenze überschreitet, während die Versicherungspflicht etwa der Pflichtversicherten nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG von der Erzielung eines Einkommens in bestimmter Höhe unabhängig ist und nur auf Antrag eine Ausnahme von der Pflichtversicherung bei entsprechend niedrigen Umsätzen bzw. Einkünften eintreten kann. Insofern besteht bezüglich der Regelung der Versicherungspflicht ein entsprechender Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.In seinem Erkenntnis vom 26.6.2000, G 7/00 ua, betonte der VfGH, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Versicherungspflicht die unterschiedliche Gestaltung des Beitragsrechts nicht zu rechtfertigen vermag, woraus aber wiederum mittelbar abzuleiten ist, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung der Versicherungspflicht grundsätzlich zulässig ist. Im gegenständlichen Fall etwa ist die Versicherungspflicht der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Pflichtversicherten von der Erwirtschaftung eines Einkommens abhängig, das eine im Gesetz festgelegte Mindestgrenze überschreitet, während die Versicherungspflicht etwa der Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG von der Erzielung eines Einkommens in bestimmter Höhe unabhängig ist und nur auf Antrag eine Ausnahme von der Pflichtversicherung bei entsprechend niedrigen Umsätzen bzw. Einkünften eintreten kann. Insofern besteht bezüglich der Regelung der Versicherungspflicht ein entsprechender Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Schlagworte
Gleichheitsgrundsatz, Pflichtversicherung, Rechtsanschauung desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2156215.1.02Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017