Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.08.2017Norm
GSVG §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Rechtssatz 1
In Anbetracht der mit der Kammermitgliedschaft einhergehenden Pflichtversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 1 GSVG geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in ihrem Fall sei die höhere Versicherungsgrenze für "neue Selbständige" gem. § 4 Abs 1 Z 5 GSVG zur Anwendung zu bringen, ins Leere; eine derartige Annahme stünde im Widerspruch mit dem klaren Gesetzeswortlaut. Auch findet das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es müsse berücksichtigt werden, dass sie ihr Gewerbe überhaupt nur aufgrund einer Fehlinformation der Wirtschaftskammer angemeldet habe und dass für die von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten gar keine Gewerbeberechtigung notwendig gewesen wäre, keine Deckung im Gesetz, zumal das GSVG hier ausschließlich auf das formelle Kriterium der Kammermitgliedschaft abstellt. Im Übrigen ist auch anzumerken, dass § 4 Abs 1 Z 7 GSVG auf die Umsätze bzw. Einkünfte "aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" abstellt, sodass es - bei Vorliegen einer Kammermitgliedschaft - irrelevant wäre, wenn tatsächlich sämtliche Umsätze bzw. Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt würden, für die gar keine Gewerbeberechtigung erforderlich wäre.In Anbetracht der mit der Kammermitgliedschaft einhergehenden Pflichtversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in ihrem Fall sei die höhere Versicherungsgrenze für "neue Selbständige" gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG zur Anwendung zu bringen, ins Leere; eine derartige Annahme stünde im Widerspruch mit dem klaren Gesetzeswortlaut. Auch findet das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es müsse berücksichtigt werden, dass sie ihr Gewerbe überhaupt nur aufgrund einer Fehlinformation der Wirtschaftskammer angemeldet habe und dass für die von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten gar keine Gewerbeberechtigung notwendig gewesen wäre, keine Deckung im Gesetz, zumal das GSVG hier ausschließlich auf das formelle Kriterium der Kammermitgliedschaft abstellt. Im Übrigen ist auch anzumerken, dass Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG auf die Umsätze bzw. Einkünfte "aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" abstellt, sodass es - bei Vorliegen einer Kammermitgliedschaft - irrelevant wäre, wenn tatsächlich sämtliche Umsätze bzw. Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt würden, für die gar keine Gewerbeberechtigung erforderlich wäre.
Schlagworte
Geringfügigkeitsgrenze, Gewerbeberechtigung, Pflichtversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2156215.1.01Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017