RS Vwgh 2004/2/24 98/14/0062

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs1;
UStG 1994 §2;

Rechtssatz

Führt eine Körperschaft öffentlichen Rechts einen Betrieb in privatrechtlicher Form, also durch einen ausgegliederten Rechtsträger, und überlässt sie entgeltlich dem ausgegliederten Rechtsträger einen Teil ihrer Dienstnehmer in der Form des Personalleasings, wird von den Merkmalen eines Betriebes gewerblicher Art in der Regel jenes der wirtschaftlich selbständigen Einrichtung strittig sein (Hinweis Ruppe, UStG 19942, § 2 Tz 222, aber auch Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 2 Anmerkung 8). Ob dieses Merkmal gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, und hängt vom Vorhandensein von für die Selbständigkeit sprechenden Einrichtungen, wie etwa einer besonderen Leitung (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht I8, Tz 923) ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998140062.X04

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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