Entscheidungsdatum
11.08.2017Norm
AVG 1950 §66 Abs2Spruch
W133 2103209-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010
A)
I. zu Recht:römisch eins. zu Recht:
Der Bescheid vom 18.12.2014 wird ersatzlos behoben.
II. und fasst den Beschluss:römisch zwei. und fasst den Beschluss:
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Obmann der XXXX und der XXXX , für die von ihm als Almbewirtschafter/Obmann ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 167,65 ha Almfutterfläche und für die XXXX 38,15 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Obmann der römisch 40 und der römisch 40 , für die von ihm als Almbewirtschafter/Obmann ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 167,65 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 38,15 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.049,92 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 30,81 (1 %) wurde wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 96,54 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 76,75 ha) zugrunde gelegt, dies bei 78,43 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug somit 78,43 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund von CC-Verstößen gem. Art. 71 der VO (EG) Nr. 1122/2009 eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolgt sei, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werden könne. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.049,92 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 30,81 (1 %) wurde wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 96,54 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 76,75 ha) zugrunde gelegt, dies bei 78,43 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug somit 78,43 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund von CC-Verstößen gem. Artikel 71, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolgt sei, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werden könne. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 3.080,73 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 30,81. Es erfolgte in diesem Bescheid kein Abzug mehr wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 96,54 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 76,75 ha) zugrunde gelegt, dies bei 78,43 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug somit 78,43 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Begründend wurde ausgeführt, da der CC-Kürzungsbetrag der Marktordnungs-Direktzahlungen und der CC-pflichtigen Zahlungen im Weinsektor nach derzeitiger Berechnung die Summe von EUR 100,00 nicht übersteige und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen fristgerecht getroffen worden seien, werde keine CC-Kürzung der Marktordnungs-Direktzahlungen und der CC-pflichtigen Zahlungen im Weinsektor im Bezug habenden Antragsjahr vorgenommen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 14.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 167,66 ha, sondern nur 148,43 ha betrage. Am 27.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 103,23 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Am 14.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 167,66 ha, sondern nur 148,43 ha betrage. Am 27.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 103,23 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.09.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 64,17 ha, was eine Flächendifferenz von 39,06 ha ergibt (beantragt waren 103,23 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.09.2013 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 64,17 ha, was eine Flächendifferenz von 39,06 ha ergibt (beantragt waren 103,23 ha).
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 2.817,95 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 262,78 ausgesprochen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – von einer beantragten Gesamtfläche von 71,74 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 51,95 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 71,74 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 51,95 ha) und von 71,74 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen (Flächenabgleich 2008 – 2011) seien bei FS-Nr. 12 Flächenabweichungen festgestellt worden. Daher sei es zu einer Reduktion mit Sanktion in Höhe von 0,01 ha gekommen. Aus diesem Flächenabgleich ergibt sich die Rückforderung von EUR 262,78. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 30.01.2014 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird auf früher durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen verwiesen, deren Ergebnisse nicht mehr berücksichtigt worden seien und wird ausgeführt, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, da immer alles nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei.
Der Beschwerde liegen die Darstellungen des Beschwerdeführers als Obmann der XXXX und der XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf den Almen seit dem Jahr 2000 bzw. 2001 bei.Der Beschwerde liegen die Darstellungen des Beschwerdeführers als Obmann der römisch 40 und der römisch 40 betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf den Almen seit dem Jahr 2000 bzw. 2001 bei.
Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.817,95 ausgesprochen (davon EUR 2.226,78 Abzug Flächensanktion). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – von einer beantragten Gesamtfläche von 71,74 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 51,95 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 56,69 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 36,91 ha) und somit von 56,59 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich – unter Berücksichtigung der 78,43 vorhandenen Zahlungsansprüche - gesamt eine Differenzfläche von 15,05 ha. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen (Flächenabgleich 2008 – 2011) seien bei FS-Nr. 12 Flächenabweichungen festgestellt worden. Daher sei es zu einer Reduktion mit Sanktion in Höhe von 0,01 ha gekommen. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.09.2013 und im Rahmen der AMA internen Überprüfungen seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne (Flächensanktion).
Am Schluss dieses "Abänderungsbescheides" finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U NR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2014 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.12.2014), der sich aber nicht auf § 19 Abs. 2 MOG, sondern auf § 14 VwGVG stützt, weshalb dieser Bescheid als Beschwerdevorentscheidung zu werten ist, was sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, wendet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 05.01.2015.Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2014 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.12.2014), der sich aber nicht auf Paragraph 19, Absatz 2, MOG, sondern auf Paragraph 14, VwGVG stützt, weshalb dieser Bescheid als Beschwerdevorentscheidung zu werten ist, was sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, wendet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 05.01.2015.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Vorlageantrag und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2015 zur Entscheidung vor.
Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 13.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 21.05.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2010 Berechnungsstand: 24.04.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Dabei wird - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – von einer beantragten Gesamtfläche von 71,74 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 51,95 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von nunmehr 56,48 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 36,91 ha) und somit von nur noch 56,48 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich – unter Berücksichtigung der 78,43 vorhandenen Zahlungsansprüche - gesamt eine Differenzfläche von 15,26 ha. In diesem Report wird erstmals der Flächenabgleich 2010 -2013 berücksichtigt: Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen (Flächenabgleich 2010 – 2013) seien bei FS-Nr. 18 Flächenabweichungen festgestellt worden. Daher sei es zu einer Reduktion mit Sanktion in Höhe von 0,21 ha gekommen. Aufgrund der Berücksichtigung des Flächenabgleichs 2010 – 2013 wird die ermittelte Gesamtfläche mit nunmehr 56,48 ha feststellt, die Differenzfläche wird daher mit 15,26 ha festgestellt. Somit gelangen auch nur mehr 56,48 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Zur ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 mit Bescheid vom 18.12.2014 abgeändert. Aus der Nennung der Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG in der Begründung des Bescheides vom 18.12.2014 sowie aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erließ.Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 mit Bescheid vom 18.12.2014 abgeändert. Aus der Nennung der Rechtsgrundlage des Paragraph 14, VwGVG in der Begründung des Bescheides vom 18.12.2014 sowie aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erließ.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung – die Beschwerde wurde am 30.01.2014 erhoben - untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 18.12.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde daher jedenfalls verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung – die Beschwerde wurde am 30.01.2014 erhoben - untergegangen ist vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 18.12.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde daher jedenfalls verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 03.01.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 03.01.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).
Zur Zurückverweisung unter II.:Zur Zurückverweisung unter römisch zwei.:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert haben bzw. der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Der Flächenabgleich 2010 - 2013 wurde weder im angefochtenen Bescheid, noch in der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt. Im Rahmen dieses Vergleichs der beantragten Flächen wurden bei FS-Nr. 18 Flächenabweichungen festgestellt. Daher ist es zu einer Reduktion mit Sanktion in Höhe von 0,21 ha gekommen. Aufgrund der Berücksichtigung des Flächenabgleichs 2010 – 2013 wird die ermittelte Gesamtfläche mit nunmehr 56,48 ha feststellt, die Differenzfläche wird nun mit 15,26 ha festgestellt. Somit würden auch nur mehr 56,48 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W133.2103209.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017