Entscheidungsdatum
11.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W133 2101960-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.06.2014, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.06.2014, römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Obmann der XXXX und der XXXX , für die von ihm als Almbewirtschafter/Obmann ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 167,65 ha Almfutterfläche und für die XXXX 39,63 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Obmann der römisch 40 und der römisch 40 , für die von ihm als Almbewirtschafter/Obmann ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 167,65 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 39,63 ha Almfutterfläche angegeben.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 22.09.2009 auf der Innertaleralm mit der BNr. 9587136 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 38,15 ha, was eine Flächendifferenz von 1,48 ha ergibt (beantragt waren 39,63 ha).
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.648,50 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 26,75 (1 %) wurde wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 108,59 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 88,76 ha) zugrunde gelegt, dies bei 78,43 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug somit 78,43 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund von CC-Verstößen gem. Art. 66 der VO (EG) Nr. 796/2004 eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolgt sei, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werden könne.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.648,50 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 26,75 (1 %) wurde wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 108,59 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 88,76 ha) zugrunde gelegt, dies bei 78,43 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug somit 78,43 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund von CC-Verstößen gem. Artikel 66, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolgt sei, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werden könne.
Am 03.03.2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid aufgrund des Abzuges (CC) von EUR 26,75 Berufung. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er im März 2009 eine Bandscheiben-OP gehabt habe, dadurch sei er für längere Zeit am Betrieb ausgefallen. Am Betrieb sei niemand verfügbar gewesen, der in der Lage gewesen wäre, die administrativen Dinge durchzuführen. Sobald der Beschwerdeführer selbst dazu in der Lage gewesen sei, habe er die Meldung durchgeführt.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30.09.2010, XXXX , wies das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Berufung des Beschwerdeführers vom 03.03.2010 als verspätet zurück. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30.09.2010, römisch 40 , wies das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Berufung des Beschwerdeführers vom 03.03.2010 als verspätet zurück. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.675,25 gewährt, der im vorangegangenen Bescheid noch abgezogene Betrag in Höhe von EUR 26,75 (1 %) wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) entfiel in diesem Bescheid. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 108,59 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 88,76 ha) zugrunde gelegt, dies bei 78,43 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 14.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 167,66 ha, sondern nur 148,43 ha betrage. Am 27.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 103,23 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Am 14.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 167,66 ha, sondern nur 148,43 ha betrage. Am 27.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 103,23 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.09.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 94,34 ha, was eine Flächendifferenz von 8,89 ha ergibt (beantragt waren 103,23 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.09.2013 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 94,34 ha, was eine Flächendifferenz von 8,89 ha ergibt (beantragt waren 103,23 ha).
Im Akt befindet sich eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2009 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.Im Akt befindet sich eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der römisch 40 für das Antragsjahr 2009 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
Am 16.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer, der Bewirtschafter der XXXX ist, der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX .Am 16.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer, der Bewirtschafter der römisch 40 ist, der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 .
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 25.09.2013 und der rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.534,37 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 140,88 ausgesprochen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 74,73 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 54,90 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 74,30 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 54,48 ha) und somit 74,30 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche in Höhe von 0,43 ha festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.09.2013 und im Rahmen der AMA internen Überprüfungen seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.07.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt:
1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
3. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht.
Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrollen 2001, 2009 und 2011 auf der Alm mit der XXXX ) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrollen 2001, 2009 und 2011 auf der Alm mit der römisch 40 ) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.
Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.
Nach § 4 Abs. 3 lit. d der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente gemäß der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente gemäß der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt.
Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2011, 2009 und 2011 vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2011, 2009 und 2011 vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.
Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.Gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.
Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.
Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.
Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.Gemäß Artikel 19, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 21, der VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.Gemäß Artikel 73, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.
Die Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.Die Verjährung nach Artikel 3, der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.
Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Der Beschwerde liegen die Darstellungen des Beschwerdeführers als Obmann der XXXX und der XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf den Almen seit dem Jahr 2000 bzw. 2001 bei.Der Beschwerde liegen die Darstellungen des Beschwerdeführers als Obmann der römisch 40 und der römisch 40 betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf den Almen seit dem Jahr 2000 bzw. 2001 bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Obmann der XXXX und der XXXX , für die von ihm als Almbewirtschafter/Obmann ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 167,65 ha Almfutterfläche und für die XXXX 39,63 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Obmann der römisch 40 und der römisch 40 , für die von ihm als Almbewirtschafter/Obmann ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 167,65 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 39,63 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.648,50 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 26,75 (1 %) wurde wegen des Verstoßes gegen anderweite Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 108,59 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 88,76 ha) zugrunde gelegt, dies bei 78,43 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug somit 78,43 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund von CC-Verstößen gem. Art. 66 der VO (EG) Nr. 796/2004 eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolgte, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werden konnte.Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.648,50 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 26,75 (1 %) wurde wegen des Verstoßes gegen anderweite Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 108,59 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 88,76 ha) zugrunde gelegt, dies bei 78,43 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug somit 78,43 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund von CC-Verstößen gem. Artikel 66, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolgte, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werden konnte.
Am 03.03.2010 legte der Beschwerdeführer per E-Mail gegen den Abzug (CC) von EUR 26,75 Berufung ein.
Mit Bescheid vom 30.09.2010, BMLFUW-LE.4.1.10/0773-I/7/2010, wies das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Berufung des Beschwerdeführers vom 03.03.2010 als verspätet zurück. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.675,25 gewährt, der im vorangegangenen Bescheid noch abgezogene Betrag in Höhe von EUR 26,75 (1 %) wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) entfiel in diesem Bescheid. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 108,59 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 88,76 ha) zugrunde gelegt, dies bei 78,43 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 14.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 167,66 ha, sondern nur 148,43 ha betrage. Am 27.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 103,23 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Am 14.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 167,66 ha, sondern nur 148,43 ha betrage. Am 27.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 103,23 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.09.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 94,34 ha, was eine Flächendifferenz von 8,89 ha ergibt (beantragt waren 103,23 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.09.2013 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 94,34 ha, was eine Flächendifferenz von 8,89 ha ergibt (beantragt waren 103,23 ha).
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 25.09.2013 und der rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.534,37 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 140,88 ausgesprochen.
Es wird festgestellt, dass im Jahr 2009 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 54,90 ha nur 54,48 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – 74,73 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 74,30 ha. Es wurde eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,43 ha festgestellt. Somit wurden Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung.
Der nunmehr angefochtene Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014 wurde auf Grund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen des Beschwerdeführers als Almbewirtschafter der XXXX erlassen. Festgestellt wird, dass im angefochtenen Bescheid keine Flächensanktion verhängt wurde, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung.Der nunmehr angefochtene Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014 wurde auf Grund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen des Beschwerdeführers als Almbewirtschafter der römisch 40 erlassen. Festgestellt wird, dass im angefochtenen Bescheid keine Flächensanktion verhängt wurde, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung.
Die von der AMA im angefochtenen Bescheid festgestellten Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Rechtsgrundlagen
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form von nachträglichen Reduktionen der Almfutterfläche durch den Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der Hintersandesalm erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 22, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form von nachträglichen Reduktionen der Almfutterfläche durch den Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der Hintersandesalm erfolgt, sodass die Behörde nach Artikel 73, leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.09.2013 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.09.2013 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796 aus 2004, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass er nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um die Zahlungsansprüche zu aktivieren.
Die hier anzuwendende VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurden.Die hier anzuwendende VO (EG) Nr. 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 5, spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurden.
Im Lichte dieser Ausführungen erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die weiteren Vorbringensteile der formularartigen Beschwerde.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W133.2101960.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017