RS Vwgh 2004/2/24 2002/05/0005

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art139;
ROG OÖ 1994 §30 Abs1;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2000, V 75-77/00, den auch für das zu bebauende Grundstück geltenden Flächenwidmungsplan (mit der Widmung Bauland-Wohngebiet) als gesetzwidrig aufgehoben. Die Auffassung, eine Bewilligung für die Errichtung eines Carports dürfe nicht erteilt werden, wenn gemäß § 30 Abs. 1 Oö Raumordnungsgesetz 1994 von einer Flächenwidmung "Grünland" für das zu bebauende Grundstück auszugehen sei, trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass gemäß § 30 Abs. 1 Oö Raumordnungsgesetz 1994 alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland zu widmen sind. Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich aber, dass hiefür ein entsprechender Willensakt des zuständigen Gemeindeorganes erforderlich ist, der im Beschwerdefall gerade nicht gegeben ist (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2000, VfSlg. 15851/2000).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050005.X01

Im RIS seit

17.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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