Entscheidungsdatum
14.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2105108-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 12. Februar 2015, Dok. Nr.: 329604401, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 12. Februar 2015, Dok. Nr.: 329604401, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Antrag von XXXX vom 23. Oktober 2014 auf Fahrtkostenzuschuss wird gemäß § 52 Abs. 2 Studienförderungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen".Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Antrag von römisch 40 vom 23. Oktober 2014 auf Fahrtkostenzuschuss wird gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Studienförderungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Oktober 2014 mittels Formular "Antrag auf Abänderung der Studienbeihilfe" einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss. Begründend führte er dazu aus: "Der fälschlicherweise seit 1990 eingetragene Nebenwohnsitz in 1170 Wien wurde nunmehr abgemeldet. Eine rückwirkende Löschung war bis dato auf Grund technischer Schwierigkeiten bzw. Zuständigkeit noch nicht möglich, soweit ich das richtig verstanden habe, sollte dies in Hinblick auf den Fahrtkostenzuschuss ohnehin unerheblich sein. Ich ersuche daher um Gewährung des Fahrtkostenzuschusses 2."
2. Mit Bescheid vom 10. November 2014 wies die Studienbeihilfenbehörde den "Antrag auf Abänderung der Studienbeihilfe ab" und sprach weiters aus, dass der Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 13. Oktober zuerkannte Studienbeihilfe erhalte.
3. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 10. November 2014.
Begründend führte der Senat aus, dass auf den Fahrtkostenzuschuss kein Rechtsanspruch bestehe, weshalb ein entsprechender Antrag auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses "abzuweisen" sei.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er u.a. meint, § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 sei verfassungswidrig.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er u.a. meint, Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 sei verfassungswidrig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A)
1.1. § 1 Abs. 1 und 2 Studienförderungsgesetz 1992 lautet:1.1. Paragraph eins, Absatz eins und 2 Studienförderungsgesetz 1992 lautet:
"Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, aufParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
1. Studienbeihilfen,
2. Versicherungskostenbeiträge,
3. Studienzuschüsse und
4. Beihilfen für Auslandsstudien.
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
1. Fahrtkostenzuschüsse,
2. Studienabschluss-Stipendien,
3. Reisekostenzuschüsse,
4. Sprachstipendien,
5. Leistungsstipendien,
6. Förderungsstipendien und
7. Studienunterstützungen
zuerkannt werden."
Nach § 52 Abs. 1 und 2 StudFG dienen Fahrtkostenzuschüsse zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind. Fahrtkostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.Nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 StudFG dienen Fahrtkostenzuschüsse zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind. Fahrtkostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
1.2. Auf die in § 1 Abs. 1 StudFG genannten Studienförderungen besteht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, die in Abs. 2 genannten Förderungsmaßnahmen werden privatwirtschaftlich vergeben.1.2. Auf die in Paragraph eins, Absatz eins, StudFG genannten Studienförderungen besteht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, die in Absatz 2, genannten Förderungsmaßnahmen werden privatwirtschaftlich vergeben.
Auf die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Für die Zuerkennung ist kein eigener Antrag erforderlich. Durch die Übernahme dieser Studienförderungsmaßnahme in die Privatwirtschaftsverwaltung kann leichter auf die notwendigen Bedürfnisse der einzelnen Studierenden reagiert werden und die Höhe der jeweiligen Unterstützung flexibler den Erfordernissen angepasst werden.
(Vgl. zum Ganzen Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Erläuterungen zu § 1 und § 52 StudFG).(Vgl. zum Ganzen Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Erläuterungen zu Paragraph eins und Paragraph 52, StudFG).
1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Der Beschwerdeführer stellte am 23. Oktober 2014 einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss. Da Fahrtkostenzuschüsse im Rahmen der Privatwirtschaft des Bundes vergeben werden (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 52 Abs. 2 StudFG), besteht auf diese Fördermaßnahme kein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig, weshalb er zurückzuweisen und nicht abzuweisen ist. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist somit abzuändern.Der Beschwerdeführer stellte am 23. Oktober 2014 einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss. Da Fahrtkostenzuschüsse im Rahmen der Privatwirtschaft des Bundes vergeben werden vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 52, Absatz 2, StudFG), besteht auf diese Fördermaßnahme kein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig, weshalb er zurückzuweisen und nicht abzuweisen ist. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist somit abzuändern.
Mangels Relevanz ist auf die vom Beschwerdeführer bemängelte Verfassungswidrigkeit des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 nicht näher einzugehen.Mangels Relevanz ist auf die vom Beschwerdeführer bemängelte Verfassungswidrigkeit des Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 nicht näher einzugehen.
1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu etwa VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu etwa VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).
2. Zu Spruchpunkt B)
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Fahrtkostenzuschüsse im Rahmen der Privatwirtschaft des Bundes vergeben werden, weshalb auf diese Fördermaßnahme kein öffentlich-rechtlicher Anspruch besteht, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Fahrtkostenzuschüsse im Rahmen der Privatwirtschaft des Bundes vergeben werden, weshalb auf diese Fördermaßnahme kein öffentlich-rechtlicher Anspruch besteht, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsbegehren, Bescheidberichtigung, Fahrtkostenzuschuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2105108.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017