TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/14 W197 2166237-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2017
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Entscheidungsdatum

14.08.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W197 2166237-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, in 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zahl: 1159654805 - 170843875, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, in 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zahl: 1159654805 - 170843875, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Am 18.07.2017 wollte die Unterkunftgeberin der Beschwerdeführerin diese von ihrer Meldeadresse bei einem magistratischen Bezirksamt der Stadt Wien amtlich abmelden. Es bestand der Verdacht, dass es sich bei dem Personalausweis, den die Unterkunftgeberin beim magistratischen Bezirksamt in Vorlage brachte, um eine Totalfälschung handeln könnte, weshalb die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrer Unterkunft aufgesucht wurde. Die Beschwerdeführerin wurde gelegentlich dieser Personenkontrolle von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Laut Unterkunftgeberin war die Beschwerdeführerin gerade dabei, ihre Sachen zu Packen.

2. Am Tag der Festnahme wurde die Beschwerdeführerin zunächst von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, entsprechend dem vorliegenden Personalausweis XXXX zu heißen, in Ljubljana geboren worden und slowenische Staatsangehörige zu sein. Im Zuge dieser Befragung stellten die Organe fest, dass die Beschwerdeführerin nur der serbischen Sprache mächtig ist.2. Am Tag der Festnahme wurde die Beschwerdeführerin zunächst von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, entsprechend dem vorliegenden Personalausweis römisch 40 zu heißen, in Ljubljana geboren worden und slowenische Staatsangehörige zu sein. Im Zuge dieser Befragung stellten die Organe fest, dass die Beschwerdeführerin nur der serbischen Sprache mächtig ist.

3. Nach erfolgter Anzeige der Beschwerdeführerin durch die Sicherheitsbehörde wegen des Deliktes nach § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG wurde die Beschwerdeführerin am selben Tag von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab sie im Wesentlichen an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren worden und serbische Staatsangehörige zu sein. Sie sei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist um Arbeit in einem Restaurant zu finden, sie habe jedoch nur einen Arbeitsplatz als Reinigungskraft gefunden. Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein Festnahmeauftrag zur Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen.3. Nach erfolgter Anzeige der Beschwerdeführerin durch die Sicherheitsbehörde wegen des Deliktes nach Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG wurde die Beschwerdeführerin am selben Tag von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab sie im Wesentlichen an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren worden und serbische Staatsangehörige zu sein. Sie sei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist um Arbeit in einem Restaurant zu finden, sie habe jedoch nur einen Arbeitsplatz als Reinigungskraft gefunden. Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein Festnahmeauftrag zur Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.

4. Im Zuge einer auf Ersuchen des Bundesamtes am 19.07.2017 durchgeführten Effekteneinholung fanden die Organe des Sicherheitsdienstes in der Unterkunft der Beschwerdeführerin unter anderem ein serbisches Reisedokument lautend auf den Namen XXXX auf. Weiters stellten sie eine Bankomatkarte, ausgestellt von der Bank Austria und lautend auf XXXX , sicher.4. Im Zuge einer auf Ersuchen des Bundesamtes am 19.07.2017 durchgeführten Effekteneinholung fanden die Organe des Sicherheitsdienstes in der Unterkunft der Beschwerdeführerin unter anderem ein serbisches Reisedokument lautend auf den Namen römisch 40 auf. Weiters stellten sie eine Bankomatkarte, ausgestellt von der Bank Austria und lautend auf römisch 40 , sicher.

5. Am Tag der Effekteneinholung wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte sie soweit wesentlich vor, an ihrer bisherigen Unterkunft nicht mehr unterkommen zu können. Eine alternative Möglichkeit der Unterkunftnahme habe sie nicht. An Barmitteln verfüge die Beschwerdeführerin über € 8,–.

6. Am 19.07.2017 erließ das Bundesamt den im Spruch bezeichneten Bescheid, mit dem es über die Beschwerdeführerin gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung anordnete.6. Am 19.07.2017 erließ das Bundesamt den im Spruch bezeichneten Bescheid, mit dem es über die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung anordnete.

7. Mit Bescheid vom 20.07.2017, Zahl: IFA 1159654805 / EAM 170848660 erteilte das Bundesamt einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.) und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheid vom 20.07.2017, Zahl: IFA 1159654805 / EAM 170848660 erteilte das Bundesamt einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

8. Am 21.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Belgrad abgeschoben.

9. Am 01.08.2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberaterin die verfahrensgegenständliche Beschwerde, die sich gegen den im Spruch bezeichneten und unter 6. dargestellten Bescheid richtet. Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, es sei keine Fluchtgefahr vorgelegen und das Bundesamt hätte allenfalls mit einem gelinderen Mittel vorgehen müssen, zumal die Beschwerdeführerin bereit gewesen wäre, freiwillig auszureisen. Die Beschwerde beantragt die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Kosten- und Aufwandersatz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der erhobenen Beschwerde und der Beweisaufnahme in der Beschwerdeverhandlung.

1.2. Aus dem Verwaltungsakt ist eindeutig erkennbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Unterkunft räumen musste und mangels verfügbarer Bar- oder Giralmittel – ihre Bankomatkarte ja wurde sichergestellt – Gefahr gelaufen wäre, in die Obdachlosigkeit abzugleiten und somit für das Bundesamt nicht greifbar zu sein.

Grund für die Verhängung der Schubhaft über die Beschwerdeführerin war daher die Vorbereitung ihrer Abschiebung. Aus ihrem bisherigen Verhalten – Einreise und Aufenthalt mit einem totalgefälschten slowenischen Personalausweis, den die Beschwerdeführerin ua. einem Geldinstitut vorlegte und damit ein Konto lautend auf ihren Aliasnamen eröffnete – ist deutlich erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken und die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Unter Vorlage des gefälschten Dokuments erschlich sich die – in Österreich unbescholtene – Beschwerdeführerin den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Beschwerdeführerin habe erst einen Tag als Reinigungskraft gearbeitet, ist ihr insofern zu entgegnen, dass dieses Vorbringen – abgesehen von seiner Unglaubhaftigkeit – nicht dazu geeignet ist, das Verhalten der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen: Sie hatte zu keinem Zeitpunkt einen rechtmäßigen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, wie lange sie unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachging, mag dahinstehen.

1.3. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Anberaumung der beantragten Beschwerdeverhandlung konnte wegen geklärten Sachverhaltes abgesehen werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt A. I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft2.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

2.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.2.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

2.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).2.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

2.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.2.1.3. Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

2.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.2.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

2.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus der persönlichen Situation und ihrem bisherigen Verhalten mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass sie ihrer Abschiebung mangels Greifbarkeit nicht zur Verfügung stünde. Es besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die Behörde hat auch alles sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft lag ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie war unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Die Beschwerdeführerin hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Ihre drohende Obdachlosigkeit und ihr Verhalten in der Vergangenheit (Einreise und Aufenthalt mit einem totalgefälschten Personalausweis) schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

2.2. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. – Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

2.3. Zu Spruchpunkt B – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2166237.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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