Entscheidungsdatum
14.08.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W154 2167007-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017, Zahl: 1102493603/160086274, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 05.08.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017, Zahl: 1102493603/160086274, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 05.08.2017 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 05.08.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 05.08.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 05.08.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 05.08.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm VwGAufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwGAufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zulässig, im Übrigen ist sie nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zulässig, im Übrigen ist sie nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist laut eigenen Angaben am 14.01.2016 illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Verfahren konnte jedoch aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF nicht weitergeführt werden und wurde in Folge gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG am 25.04.2017 eingestellt.Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist laut eigenen Angaben am 14.01.2016 illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Verfahren konnte jedoch aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF nicht weitergeführt werden und wurde in Folge gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG am 25.04.2017 eingestellt.
Am 09.05.2017 wurde der BF bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien angehalten. Nach Überprüfung der Daten wurde festgestellt, dass der BF behördlich nicht gemeldet war und sich aufgrund unbekannten Aufenthaltes bis dato seinem Asylverfahren entzogen hat. Der BF wurde gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz eingeliefert.Am 09.05.2017 wurde der BF bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien angehalten. Nach Überprüfung der Daten wurde festgestellt, dass der BF behördlich nicht gemeldet war und sich aufgrund unbekannten Aufenthaltes bis dato seinem Asylverfahren entzogen hat. Der BF wurde gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz eingeliefert.
Am 10.05.2017 wurde der BF im Polizeianhaltezentrum von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
Der BF wurde im Anschluss an die Einvernahme durch das BFA aus der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum entlassen.
Der BF setzte daraufhin seinen unbekannten Aufenthalt in Österreich fort und entzog sich dadurch erneut seinem Asylverfahren.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zahl: 1102493603/160086274, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei. Weiters wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zahl: 1102493603/160086274, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei. Weiters wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.
Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF wurde diesem der Bescheid durch Kundmachung an die Amtstafel gemäß § 25 ZustellG zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 29.06.2017 in Rechtskraft.Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF wurde diesem der Bescheid durch Kundmachung an die Amtstafel gemäß Paragraph 25, ZustellG zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 29.06.2017 in Rechtskraft.
Am 03.07.2017 meldete sich der BF behördlich an.
Der BF wurde am 05.08.2017, um Uhr 18:00, bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien angehalten. Nach Überprüfung der Daten des BF wurde festgestellt, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung bestehe und die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen sei. Nach einer Wohnsitzüberprüfung an der Meldeadresse des BF wurde feststellt werden, dass der BF dort nicht wohnhaft sei und somit im Bundesgebiet unterstandslos sei. In Folge wurden der BF in das Polizeianhaltezeentrum Hernalser Gürtel eingeliefert.
Der BF wurde am 05.08.2017 zur Schubhaftverhängung einvernommen und gab unter anderem an, dass er nie einen nigerianischen Reisepass besessen habe, jedoch italienische Dokumente besitze, die sich bei einem Freund, den er anrufen könne, befänden. Zu einer möglichen Abschiebung nach Nigeria führte der BF aus, dass er nicht in einen "Flieger" nach Nigeria einsteigen könne. Zur seitens der Behörde beabsichtigten Schubhaftverhängung gab der BF an, dass er aus Italien gekommen sei und wieder nach Italien zurückkehren wolle. Er würde sich umbringen, müsste er "hierbleiben".
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der "Sicherung der Abschiebung" angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 05.08.2017, um 21:40 Uhr, zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der "Sicherung der Abschiebung" angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 05.08.2017, um 21:40 Uhr, zugestellt.
Aus dem genannten Bescheid geht hervor, dass über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Nigeria angeordnet worden ist.
Am 07.08.2017 erfolgte seitens des BFA eine Anfrage über das Polizeikooperationszentrum in Thörl-Maglern an die italienischen Behörden hinsichtlich eines Aufenthaltsrechtes des BF in Italien. Am selben Tag erhielt das BFA seitens des Polizeikooperationszentrums in Thörl-Maglern die Mitteilung, dass der BF im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels mit angegebener Nummer gültig bis 17.05.2021 sei. Bei dem in der italienischen Fremdendatei einliegenden Foto handle es sich um die Person des BF.
Am 08.08.2017 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorlägen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der belangten Behörde die Kosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen.
Die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft wurde unter anderem damit begründet, dass der Sicherungszweck der Schubhaft aufgrund der Tatsache, dass der BF über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien, gültig bis 17.05. 2021, aufgrund Gewährung subsidiären Schutzes verfügt, nicht erreichbar sei. Eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte lag der Beschwerde bei.
Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten übermittelt. In der zur Beschwerdevorlage übermittelten Stellungnahme vom 09.08.2017 wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen sowie festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Darüber hinaus wurde Verfahrenskostenersatz in der verzeichneten Höhe begehrt.
Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme insbesondere aus:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) ist laut eigenen Angaben in Jänner 2016 illegal in das Österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Verfahren konnte jedoch aufgrund des zwischenzeitlich unbekannten Aufenthaltes nicht weitergeführt werden und wurde dies gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG mit 25.04.2017 eingestellt.Das Verfahren konnte jedoch aufgrund des zwischenzeitlich unbekannten Aufenthaltes nicht weitergeführt werden und wurde dies gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit 25.04.2017 eingestellt.
Der Bf. wurde am 09.05.2017 bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien angehalten. Nach Überprüfung seiner Daten wurde festgestellt, dass der Bf. behördlich nicht gemeldet ist und sich aufgrund des unbekannten Aufenthaltes seinem Asylverfahren entzogen hat. Daher wurde der Bf. gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz eingeliefert.Der Bf. wurde am 09.05.2017 bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien angehalten. Nach Überprüfung seiner Daten wurde festgestellt, dass der Bf. behördlich nicht gemeldet ist und sich aufgrund des unbekannten Aufenthaltes seinem Asylverfahren entzogen hat. Daher wurde der Bf. gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz eingeliefert.
Am 10.05.2017 wurde der Bf. im PAZ HG von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen und es wurde ihm die Möglichkeit geboten in die Länderinformationsblätter zu Ihrem Herkunftsstaat Nigeria Einsicht zu nehmen und im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. Dies nahmen der Bf. nicht in Anspruch.
Am 10.05.2017 wurde der Bf. im Anschluss an die Einvernahme durch das BFA, aus der Anhaltung im PAZ-HG entlassen, worauf er weiterhin in Österreich unbekannten Aufenthaltes war und sich dadurch erneut dem Asylverfahren entzogen hatte.
Mittels Bescheid vom 30.05.2017 wurde der Antrag negativ abgeschlossen (§§ 3 und 8 AsylG neg.) und eine Rückkehrentscheidung gegen den Bf. in sein Heimatland erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Es wurde dem Bf. eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Mittels Bescheid vom 30.05.2017 wurde der Antrag negativ abgeschlossen (Paragraphen 3 und 8 AsylG neg.) und eine Rückkehrentscheidung gegen den Bf. in sein Heimatland erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Es wurde dem Bf. eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bfs. wurde der Bescheid gemäß § 25 ZustellG an die Amtstafel des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, Landstraßer Hauptstraße 171, 1030 Wien angeschlagen.Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bfs. wurde der Bescheid gemäß Paragraph 25, ZustellG an die Amtstafel des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, Landstraßer Hauptstraße 171, 1030 Wien angeschlagen.
Der Bescheid erwuchs am 29.06.2017 in Rechtskraft I. Instanz.Der Bescheid erwuchs am 29.06.2017 in Rechtskraft römisch eins. Instanz.
Am 03.07.2017 meldete sich der Bf. in Wien 2., [ ] behördlich an.
Der Bf. wurde am 05.08.2017 um 18:00h bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien, im Bereich der U-Bahnstation Jägerstraße in Wien 20, angehalten. Nach Überprüfung seiner Daten wurde festgestellt, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung besteht und die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen war.
Nach einer Wohnsitzüberprüfung an der Meldeadresse konnte jedoch feststellt werden, dass der Bf. dort nicht wohnhaft und somit im Bundesgebiet unterstandslos ist. Der Bf. verfügt über keine Barmittel und keine Dokumente. Aufgrund dieser Tatsachen wurde der Bf. in das PAZ HG eingeliefert.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf. an, daß er über keinen Reisepaß verfügt, jedoch im Besitz italienischer Dokumente sei, diese würden sich bei einem Freund befinden, dessen Namen und Adresse er nicht angeben kann.
Weiters gab er an, daß er freiwillig nach Italien zurückkehren möchte, widrigenfalls äußerte er gegenüber dem einvernehmenden Beamten Suizidabsichten.
Da der Bf. über kein gültiges Reisedokument verfügt, hält sich der Bf. trotz des italienischen Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Eine Anfrage über die Grenzkontrollstelle Thörl-Maglern ergab, daß der Bf. in Italien bis 2021 zum Aufenthalt berechtigt ist. Der Bf. wurde von einem Mitarbeiter des VmÖ ersucht, seine Italienischen Dokumente der Behörde vorzulegen. Bei Vorliegen der Dokumente kann eine freiwillige Ausreise nach Italien gewährt werden.
Andernfalls ist eine Identitätsfeststellung durch die Delegation der Nigerianischen Botschaft erforderlich und bei Ausstellen eines Passersatzdokuments ist eine Abschiebung nach Nigeria (durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt vor) beabsichtigt.
Laut Aktenvermerk vom 8.8.2017 gab der Vertreter des VmÖ gegenüber dem Bf. an, dass er bereits einen Reisepass bei der Nigerianischen Botschaft in Wien beantragt habe.
Am 09.08.2017 müsse er zu diesem Zweck bei der Botschaft vorstellig werden.
Es liegt jedoch kein schriftlicher Nachweis einer tatsächlich erfolgten Antragstellung vor.
Der Bf. wurde auch zur Vorführung vor die nigerianische Delegation am 18.8.2017 zwecks Überprüfung seiner Identität und Ausstellung eines Reisedokumentes angemeldet.
Gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wurde mit Bescheid vom 5.8.2017 über den Bf. die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wurde mit Bescheid vom 5.8.2017 über den Bf. die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :
Der Bf. ist mittellos und ging bisher keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle findet. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung der Caritas.
Der Bf. ist in keiner Weise sozial integriert. Das Risiko des Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus dem bisherigen Verhalten des Bfs. und der Tatsache, daß der Bf. nunmehr von der drohenden Abschiebung in sein Heimatland in Kenntnist ist.
Der Bf. missachtete wiederholt die österreichische Rechtsordnung, indem er sich illegal hier aufgehalten hatte und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.
Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister scheint keine behördliche Anmeldung des Bfs. unter den von ihm bekanntgegebenen Personalien auf.
Er ist somit ohne eines ordentlichen Wohnsitzes und für die Behörde nicht greifbar und gab an, an diversen Adressen unangemeldet Unterkunft genommen zu haben.
Er zeigt keine Bereitschaft, sich der geltenden Rechtsordnung unterzuordnen
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.
Der Bf. hält sich ohne gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf. Es besteht der begründete Verdacht, daß der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich angesichts der drohenden Abschiebung in sein Heimatland dem folgenden fremden-rechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten als nicht verfahrens-sichernd.
Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Der Bf. zeigt weiterhin ein unkooperatives Verhalten mit der Behörde, indem er ein Mitwirken an der erkennungsdienstlichen Behandlung verweigert.
Am 06.08.2017 um 08:15h wurde der Bf. zur erkennungsdienstlichen für die Dienststelle BFA RD WIEN zugeführt und verweigerte die vom Gesetz her vorgesehenen Maßnahmen.
Trotz Hinweises und Belehrung darüber, dass die erkennungsdienstliche Behandlung auch mit Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden kann, verweigerte er jegliche Mitwirkung.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Vermeidung möglicher weiterer Folgen (Verwirklichung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung), wurde von einer zwangsweisen Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung Abstand genommen.
Somit erscheint auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig.
Am 9.8.2017 langte hieramts per FAX gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen und die Ergreifung eines gelinderen Mittels als nicht verfahrenssichernd angesehen wird.Am 9.8.2017 langte hieramts per FAX gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen und die Ergreifung eines gelinderen Mittels als nicht verfahrenssichernd angesehen wird.
Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zahl: 1102493603/160086274, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei. Weiters wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zahl: 1102493603/160086274, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei. Weiters wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.
Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF wurde diesem der Bescheid durch Kundmachung an die Amtstafel gemäß § 25 ZustellG zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 29.06.2017 in Rechtskraft.Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF wurde diesem der Bescheid durch Kundmachung an die Amtstafel gemäß Paragraph 25, ZustellG zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 29.06.2017 in Rechtskraft.
Dem BF wurde in Italien subsidiärer Schutz gewährt. Der BF ist im Besitz eines bis 17.05.2021 gültigen italienischen Aufenthaltstitels.
Der BF hat seine Bereitschaft, freiwillig nach Italien auszureisen, bereits während seiner niederschriftlichen Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft am 05.08.2017 explizit zum Ausdruck gebracht. Eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Nigeria hat er ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Österreich und der daraus erfließenden Entscheidung des BFA ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel in Italien aufgrund Gewährung subsidiären Schutzes in Italien ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
3.1.2. Im vorliegenden Fall kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 FPG nicht realisiert werden, weshalb der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattgegeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 05.08.2017 für rechtswidrig erklärt wird. Dem BF wurde in Italien subsidiärer Schutz in Hinblick auf seinen Heimatstaat Nigeria gewährt und im dementsprechend ein Aufenthaltstitel bis 17.05.2021 erteilt. Wenn die belangte Behörde der angeordneten Schubhaft zur "Sicherung der Abschiebung" den Bescheid vom 30.05.2017, mit dem die Ausweisung des BF nach Nigeria für zulässig erklärt wird, zugrunde legt, übersieht sie, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat in einem eklatanten Spannungsverhältnis zur Entscheidung eines anderen Vertragsstaates steht. Dem wäre schon auf Grundlage des § 14 BFA-VG Rechnung zu tragen gewesen. Dass der BF nicht nach Nigeria abgeschoben werden wollte, sondern bereit ist, freiwillig nach Italien auszureisen, hat er explizit der Behörde gegenüber zum Ausdruck gebracht, was auf Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze, BGBl. III Nr. 160/1998, auch durchaus möglich gewesen wäre. Warum die belangte Behörde diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat, begründet sie auch in ihrer Stellungnahme vom 09.08.2017 nicht.3.1.2. Im vorliegenden Fall kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, FPG nicht realisiert werden, weshalb der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattgegeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 05.08.2017 für rechtswidrig erklärt wird. Dem BF wurde in Italien subsidiärer Schutz in Hinblick auf seinen Heimatstaat Nigeria gewährt und im dementsprechend ein Aufenthaltstitel bis 17.05.2021 erteilt. Wenn die belangte Behörde der angeordneten Schubhaft zur "Sicherung der Abschiebung" den Bescheid vom 30.05.2017, mit dem die Ausweisung des BF nach Nigeria für zulässig erklärt wird, zugrunde legt, übersieht sie, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat in einem eklatanten Spannungsverhältnis zur Entscheidung eines anderen Vertragsstaates steht. Dem wäre schon auf Grundlage des Paragraph 14, BFA-VG Rechnung zu tragen gewesen. Dass der BF nicht nach Nigeria abgeschoben werden wollte, sondern bereit ist, freiwillig nach Italien auszureisen, hat er explizit der Behörde gegenüber zum Ausdruck gebracht, was auf Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1998,, auch durchaus möglich gewesen wäre. Warum die belangte Behörde diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat, begründet sie auch in ihrer Stellungnahme vom 09.08.2017 nicht.
3.1.3. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten im Zusammenhang mit der seitens der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des BF konnte daher unterbleiben.
Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr anschließende rechtmäßige Schubhaft nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. Kostenbegehren
Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt IV. (Zulässigkeit der Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Zulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision war aufgrund fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat in Hinblick auf die Tatsache, dass dem BF bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde und er nach wie vor über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Italien verfügt, jedoch seitens Österreichs die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt wurde, zu Spruchpunkt I. und II. zuzulassen.Die Revision war aufgrund fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat in Hinblick auf die Tatsache, dass dem BF bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde und er nach wie vor über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Italien verfügt, jedoch seitens Österreichs die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt wurde, zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision bezüglich des Spruchpunktes III. nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Ausreisewilligkeit, Fortsetzung der Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W154.2167007.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017