TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/14 W114 2143922-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2017
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Entscheidungsdatum

14.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W114 2143922-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 02.06.2016, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2938615010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 22.09.2016 nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4173599010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht entschieden:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 02.06.2016, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2938615010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 22.09.2016 nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4173599010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht entschieden:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 18.04.2015, das bei der AMA zur lfd. Nr. UE5560K15 protokolliert wurde, beantragten die Bewirtschafterin des Betriebs mit der BNr.

XXXX (XXXX) als Übergeberin sowie XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 2,0976 ha landwirtschaftliche Nutzfläche infolge eines Pachtrückfalles.römisch 40 (römisch 40 ) als Übergeberin sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 2,0976 ha landwirtschaftliche Nutzfläche infolge eines Pachtrückfalles.

2. Am 22.04.2015 stellte der BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für landwirtschaftlich förderfähige Flächen mit einem Ausmaß von 2,0975 ha.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2938615010, wies die AMA dem BF 2,10 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR XXXX. Der Vorabübertragungs-Antrag mit der lfd. Nr. UE5560K15 wurde abgewiesen.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2938615010, wies die AMA dem BF 2,10 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR römisch 40 . Der Vorabübertragungs-Antrag mit der lfd. Nr. UE5560K15 wurde abgewiesen.

Begründend wird zur Abweisung der Vorabübertragung mit der lfd. Nr. UE5560K15 ausgeführt, dass 2,10 ha Fläche angegeben worden wären, aber auf Grundlage der Mehrfachanträge Flächen 2014 und 2015 von 2014 auf 2015 keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen worden wäre. Dabei wurde auf Art. 20 bzw. 21 VO (EU) 639/2014, Art. 3,4 bzw. 5 VO (EU) 641/2014 und Art. 24 Abs. 8 VO (EG) 1307/2013 hingewiesen.Begründend wird zur Abweisung der Vorabübertragung mit der lfd. Nr. UE5560K15 ausgeführt, dass 2,10 ha Fläche angegeben worden wären, aber auf Grundlage der Mehrfachanträge Flächen 2014 und 2015 von 2014 auf 2015 keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen worden wäre. Dabei wurde auf Artikel 20, bzw. 21 VO (EU) 639 aus 2014,, Artikel 3,,4 bzw. 5 VO (EU) 641 aus 2014, und Artikel 24, Absatz 8, VO (EG) 1307 aus 2013, hingewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2016 zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.06.2016, der bei der AMA am 06.06.2016 einging, Beschwerde. Dabei beantragte er, dass der Übertragung mit der lfd. Nr. UE5560K15 zur Gänze stattgegeben werde. Begründend führte er aus, dass die von der Übergeberin berücksichtigten Flächen mit zwei anderen Flächen [einerseits Gr. Nr. XXXX vom Betrieb mit der BNr. XXXX (XXXX) und andererseits Gr. Nr.XXXX vom Betrieb mit der BNr. XXXX (XXXX)] getauscht worden wären.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.06.2016, der bei der AMA am 06.06.2016 einging, Beschwerde. Dabei beantragte er, dass der Übertragung mit der lfd. Nr. UE5560K15 zur Gänze stattgegeben werde. Begründend führte er aus, dass die von der Übergeberin berücksichtigten Flächen mit zwei anderen Flächen [einerseits Gr. Nr. römisch 40 vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) und andererseits Gr. Nr.XXXX vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 )] getauscht worden wären.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4173599010, wies die AMA dem BF 2,0977 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR XXXX. Der Vorabübertragungs-Antrag mit der lfd. Nr. UE5560K15 wurde weiterhin abgewiesen. Die Begründung hinsichtlich dieser Abweisung ist wortident mit jener im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2938615010.5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4173599010, wies die AMA dem BF 2,0977 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR römisch 40 . Der Vorabübertragungs-Antrag mit der lfd. Nr. UE5560K15 wurde weiterhin abgewiesen. Die Begründung hinsichtlich dieser Abweisung ist wortident mit jener im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2938615010.

6. In einem am 22.09.2016 elektronisch eingebrachten Vorlageantrag führte der BF aus, dass die Übertragung von Prämienrechten nachvollziehbar durchgeführt worden wäre. Dabei wären Feldstücke aus wirtschaftlichen Gründen mit den Bewirtschaftern anderer Betriebe untereinander getauscht worden. Dies sei ortsüblich und auch nicht unrechtmäßig. Eine Übertragung von Prämienrechten sei dafür nicht zwingend vorgeschrieben, zumal es auch keinen Sinn mache, wenn Flächen von etwa gleicher Größe getauscht werden würden. Es sei nicht sinnvoll Prämienrechte, die ebenfalls gleich hoch wären, hin- und her zu überschreiben. In der gegenständlichen Angelegenheit sei es zu einem Tausch von Flächen gekommen, wobei es jedoch zu keinem "Prämienrechtetausch" gekommen sei. Es könne nicht im Sinne der hiefür geltenden rechtlichen Verordnung sein, dass er die ihm zu Recht seitens des Betriebes der XXXX zurück übertragenen Prämienrechte für die von ihm nun bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, nun von ihm wieder an die Betriebe mit den BNr. XXXX und XXXX, die laut MFA 2014 seine jetzigen Flächen bestellt hätten, zu übertragen, und im Gegenzug gleichzeitig wieder von diesen Betrieben diese Prämienrechte zurückübertragen erhalte.6. In einem am 22.09.2016 elektronisch eingebrachten Vorlageantrag führte der BF aus, dass die Übertragung von Prämienrechten nachvollziehbar durchgeführt worden wäre. Dabei wären Feldstücke aus wirtschaftlichen Gründen mit den Bewirtschaftern anderer Betriebe untereinander getauscht worden. Dies sei ortsüblich und auch nicht unrechtmäßig. Eine Übertragung von Prämienrechten sei dafür nicht zwingend vorgeschrieben, zumal es auch keinen Sinn mache, wenn Flächen von etwa gleicher Größe getauscht werden würden. Es sei nicht sinnvoll Prämienrechte, die ebenfalls gleich hoch wären, hin- und her zu überschreiben. In der gegenständlichen Angelegenheit sei es zu einem Tausch von Flächen gekommen, wobei es jedoch zu keinem "Prämienrechtetausch" gekommen sei. Es könne nicht im Sinne der hiefür geltenden rechtlichen Verordnung sein, dass er die ihm zu Recht seitens des Betriebes der römisch 40 zurück übertragenen Prämienrechte für die von ihm nun bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, nun von ihm wieder an die Betriebe mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 , die laut MFA 2014 seine jetzigen Flächen bestellt hätten, zu übertragen, und im Gegenzug gleichzeitig wieder von diesen Betrieben diese Prämienrechte zurückübertragen erhalte.

7. Am 05.01.2017 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer als Übernehmer und die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin haben mit dem Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" am 22.04.2015 im Wege der Bezirksbauernkammer Neusiedl am See im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 2,0976 ha landwirtschaftliche Nutzfläche infolge eines Pachtrückfalles beantragt. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE5560K15 zugeordnet.1.1. Der Beschwerdeführer als Übernehmer und die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übergeberin haben mit dem Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" am 22.04.2015 im Wege der Bezirksbauernkammer Neusiedl am See im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 2,0976 ha landwirtschaftliche Nutzfläche infolge eines Pachtrückfalles beantragt. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE5560K15 zugeordnet.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2015 über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für von ihm beantrage förderfähige Flächen mit einem Ausmaß von 2,0975 ha.

Dabei handelte es sich das Feldstück 1 (XXXX mit einem Flächenausmaß von 1,0005 ha) und das Feldstück 2 [XXXX mit einem Ausmaß von 1,0970 ha].Dabei handelte es sich das Feldstück 1 (römisch 40 mit einem Flächenausmaß von 1,0005 ha) und das Feldstück 2 [XXXX mit einem Ausmaß von 1,0970 ha].

Diese beiden Feldstücke wurden im MFA 2014 von den Bewirtschaftern der Betriebe mit den BNr. XXXX und XXXX beantragt bzw. im Antragsjahr 2014 bewirtschaftet. Im MFA 2014 von XXXX (BNr. XXXX) scheinen diese Feldstücke nicht auf.Diese beiden Feldstücke wurden im MFA 2014 von den Bewirtschaftern der Betriebe mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 beantragt bzw. im Antragsjahr 2014 bewirtschaftet. Im MFA 2014 von römisch 40 (BNr. römisch 40 ) scheinen diese Feldstücke nicht auf.

1.3. Vom Betrieb der Bewirtschafterin mit der BNr. XXXX wurden im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2015 keine beihilfefähigen Flächen im Wege einer Vorabübertragung übertragen.1.3. Vom Betrieb der Bewirtschafterin mit der BNr. römisch 40 wurden im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2015 keine beihilfefähigen Flächen im Wege einer Vorabübertragung übertragen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüche traten dabei nicht auf.

Dass die verfahrensgegenständlichen Feldstücke {Feldstück 1 (XXXX mit einem Flächenausmaß von 1,0005 ha) und Feldstück 2 [XXXX mit einem Ausmaß von 1,0970 ha]} im Antragsjahr 2014 nicht von der Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX bewirtschaftet wurden und in deren MFA 2014 nicht beantragt waren, sondern von den Bewirtschaftern der Betriebe mit den BNr. XXXX und XXXX landwirtschaftlich bewirtschaftet wurden bzw. in deren MFAs 2014 auch beantragt waren, wurde vom Beschwerdeführer in den Ausführungen zum Vorlageantrag selbst zugestanden.Dass die verfahrensgegenständlichen Feldstücke {Feldstück 1 (römisch 40 mit einem Flächenausmaß von 1,0005 ha) und Feldstück 2 [XXXX mit einem Ausmaß von 1,0970 ha]} im Antragsjahr 2014 nicht von der Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. römisch 40 bewirtschaftet wurden und in deren MFA 2014 nicht beantragt waren, sondern von den Bewirtschaftern der Betriebe mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 landwirtschaftlich bewirtschaftet wurden bzw. in deren MFAs 2014 auch beantragt waren, wurde vom Beschwerdeführer in den Ausführungen zum Vorlageantrag selbst zugestanden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2938615010, mit Bescheid vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4173599010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[ ];

l) "Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt;

m) "Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;

[ ]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ].

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[ ]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,.

[ ]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16.06.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 5

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung

in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß

Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;

b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;

c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,.

(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."

"Artikel 7

Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

[ ].

(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. [ ].Paragraph 5, [ ].

(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und (in Österreich) im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und (in Österreich) im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte.

Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 20 und 21 VO (EU) 639/2014 sowie Art. 4 und 5 VO (EU) 641/2014. Dabei erfolgt im ersten Schritt die (Erst-)Zuweisung der Zahlungsansprüche an den Übergeber, bei dem deren Wert ermittelt wird, und im zweiten Schritt die Übertragung der Zahlungsansprüche an den Übernehmer. (Davon zu unterscheiden ist die Weitergabe des bloßen Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013.)Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vergleiche Artikel 20 und 21 VO (EU) 639 aus 2014, sowie Artikel 4 und 5 VO (EU) 641 aus 2014,. Dabei erfolgt im ersten Schritt die (Erst-)Zuweisung der Zahlungsansprüche an den Übergeber, bei dem deren Wert ermittelt wird, und im zweiten Schritt die Übertragung der Zahlungsansprüche an den Übernehmer. (Davon zu unterscheiden ist die Weitergabe des bloßen Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung gemäß Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013,.)

Erste Voraussetzung für eine solche "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen ist ein "Grundgeschäft", das gemäß Art. 20 bzw. 21 VO (EU) 639/2014 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. l) und m) VO (EU) 1307/2013 aus einem Kauf- oder Pachtvertrag oder jedem anderen endgültigen oder befristeten Geschäft bestehen kann, das zwischen den Partnern der Übertragung geschlossen wurde. Zu diesem Grundgeschäft muss eine Vertragsklausel hinzutreten, mit der die Übertragung der Zahlungsansprüche "zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon" vereinbart wurde. Das Vorhandensein dieser Klausel ist im Rahmen der Antragstellung zwingend nachzuweisen; vgl. Art. 7 VO (EU) 641/2014.Erste Voraussetzung für eine solche "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen ist ein "Grundgeschäft", das gemäß Artikel 20, bzw. 21 VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Litera l,) und m) VO (EU) 1307 aus 2013, aus einem Kauf- oder Pachtvertrag oder jedem anderen endgültigen oder befristeten Geschäft bestehen kann, das zwischen den Partnern der Übertragung geschlossen wurde. Zu diesem Grundgeschäft muss eine Vertragsklausel hinzutreten, mit der die Übertragung der Zahlungsansprüche "zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon" vereinbart wurde. Das Vorhandensein dieser Klausel ist im Rahmen der Antragstellung zwingend nachzuweisen; vergleiche Artikel 7, VO (EU) 641 aus 2014,.

Im österreichischen Modell der Umsetzung verkürzen sich die angeführten Schritte darauf, dass der Käufer oder Pächter mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche beantragt.

Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen hat der BF im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass die der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen von der Übergeberin im Antragsjahr 2014 im beantragten Ausmaß bewirtschaftet wurden.

Tatsächlich ergibt sich aus den o.a. Rechtsgrundlagen, dass Zahlungsansprüche nur dann vorabübertragen werden können, wenn auch ein entsprechendes Ausmaß von Flächen, das im Antragsjahr 2014 von der Übergeberin beantragt wurde, im Antragsjahr 2015 vom Übernehmer beantragt wird ("zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon").

Ausschlaggebend für das Verständnis des vorliegenden Falles ist dabei Folgendes: Die AMA vertritt in diesem wie in anderen Fällen den Standpunkt, dass auch im Fall von Tauschflächen nicht vom zuletzt angeführten Grundsatz abgegangen werden kann ("lagegenauer Abgleich" bei der Prüfung des Übergangs von Flächen vom Übergeber auf den Übernehmer). Demgegenüber geht der BF offensichtlich davon aus, dass es nicht auf eine konkrete physische Fläche ankommt, deren Übergang vom Übergeber auf den Übernehmer nachgewiesen werden muss. Er geht offensichtlich davon aus, dass im Vorfeld Flächen "mit einer ähnlichen Flächengröße" "aus wirtschaftlichen Gründen" mit Dritten abgetauscht werden können, sodass im Zuge einer Vorabübertragung auch direkt von einem Übergeber Flächen, die von einem Dritten bewirtschaftet wurden, einem Übernehmer übertragen werden können.

Mit anderen Worten: Bewirtschaftete der Übergeber im Antragsjahr 2014 ein Grdst. Nr. X, wurde dieses Grundstück im Rahmen eines Flächentauschs durch ein Grdst. Nr. Y ersetzt (das an anderer Stelle zu liegen kommt) und beantragt der Übernehmer dieses Grdst. Nr. Y in seinem Mehrfachantrag-Flächen 2015, so könne das Grdst. Nr. Y zu Zwecken einer Vorabübertragung das Grst. Nr. X substituieren.Mit anderen Worten: Bewirtschaftete der Übergeber im Antragsjahr 2014 ein Grdst. Nr. römisch zehn, wurde dieses Grundstück im Rahmen eines Flächentauschs durch ein Grdst. Nr. Y ersetzt (das an anderer Stelle zu liegen kommt) und beantragt der Übernehmer dieses Grdst. Nr. Y in seinem Mehrfachantrag-Flächen 2015, so könne das Grdst. Nr. Y zu Zwecken einer Vorabübertragung das Grst. Nr. römisch zehn substituieren.

Allerdings sehen die angeführten Rechtsgrundlagen die Möglichkeit einer solchen Substitution von Flächen wie beschrieben nicht vor, sodass auch in einem solchen Fall die Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen jenen Personen zu erfolgen hat, zwischen denen der Flächenübergang tatsächlich physisch erfolgt ist.

Aus diesem Grund ist den Ausführungen der AMA in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu folgen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Beschwerdevorentscheidung,
Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenweitergabe, Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel, Pacht,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Übertragung, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2143922.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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