RS Vfgh 2007/6/21 B698/05

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AVG §59 Abs1
Tir BauO 2001 §25 Abs3, Abs4, §26 Abs4, Abs7
Tir RaumOG 2001 §37 Abs3, §38 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Erteilung einerBaubewilligung für ein Wohnhaus ohne Prüfung der Einwendungen derbenachbarten Betreiberin einer Eisenbahntrasse hinsichtlich derVerpflichtung zu Lärmschutzmaßnahmen; Widmung Bauland-Wohngebiet imTiroler Raumordnungsgesetz mit Immissionsschutz in Hinblick auf dieheranrückende Wohnbebauung verbunden

Rechtssatz

Kein ausdrücklicher Abspruch der Baubehörde erster Instanz über die Einwendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft; Einwendungen gelten daher gemäß §59 Abs1 AVG als miterledigt.

Verpflichtung des Raumordnungsverordnungsgebers gem §37 Abs3 Tir RaumOG 2001, bei der Widmung von Bauland auf die bereits bestehende Immissionslage Bedacht zu nehmen. Aus der Lage einer bestehenden Eisenbahntrasse wird sich daher in der Regel die Verpflichtung ergeben, Bauland nur in einem entsprechenden Abstand von der Eisenbahntrasse zu widmen, um die Baulandgrundstücke vor Immissionen zu schützen. Daher ist auch mit der Widmung Bauland-Wohngebiet gemäß §38 Tir RaumOG 2001 ein Immissionsschutz iSd §25 Abs3 lita Tir BauO 2001 verbunden. Daher war die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß §25 Abs4 iVm Abs3 lita Tir BauO 2001 im baubehördlichen Verfahren berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder eine allfällige Gesetzwidrigkeit der Baulandwidmung geltend zu machen.

Verpflichtung der Baubehörde gem §26 Abs4 Tir BauO 2001, das Bauansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben raumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Gemäß §26 Abs7 leg cit Erteilung der Baubewilligung mit Auflagen oder unter Bedingungen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch in seinem Wesen nicht beeinträchtigt wird.

Die Baubehörde hätte auf Grund der Einwendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft prüfen müssen, ob für den beabsichtigten Zubau zB lärmschutzdämmende Baumaßnahmen erforderlich sind, um den nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen an einer Vermeidung unzulässiger Immissionen Rechnung zu tragen.

Objektive Willkür infolge gehäuften Verkennens der Rechtslage.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Raumordnung, Flächenwidmungsplan,Nachbarrechte, Rechte subjektive öffentliche, Verwaltungsverfahren,Bescheid Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B698.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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