TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/16 W221 2148373-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2017
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Entscheidungsdatum

16.08.2017

Norm

BDG 1979 §141
BDG 1979 §5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 141 heute
  2. BDG 1979 § 141 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 141 gültig von 08.01.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  4. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.2013 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 141 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  8. BDG 1979 § 141 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  9. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.1980 bis 19.06.1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W221 2148373-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Susanne Freyer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Dr. Susanne Freyer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, zu Recht:

A)

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.06.2016 auf Betrauung mit dem Arbeitsplatz Organisationsplannummer XXXX , Positionsnummer XXXX , "Referatsleiter", Wertigkeit M BO 1/3 ab 20.10.2014 wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.06.2016 auf Betrauung mit dem Arbeitsplatz Organisationsplannummer römisch 40 , Positionsnummer römisch 40 , "Referatsleiter", Wertigkeit M BO 1/3 ab 20.10.2014 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (A2/5).

Mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 23.10.2014, GZ P415168/64-PersB/2014 (1), wurde der Abteilung XXXX des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport die Genehmigung zur Betrauung des Beschwerdeführers mit der Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes gemäß Organisationsplannummer XXXX , Positionsnummer XXXX , "Referatsleiter", Wertigkeit M BO 1/3, für die Zeit vom XXXX bis XXXX erteilt. Der damalige Arbeitsplatzinhaber war vorübergehend bei einer anderen Dienststelle als Personalaushilfe eingeteilt.Mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 23.10.2014, GZ P415168/64-PersB/2014 (1), wurde der Abteilung römisch 40 des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport die Genehmigung zur Betrauung des Beschwerdeführers mit der Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes gemäß Organisationsplannummer römisch 40 , Positionsnummer römisch 40 , "Referatsleiter", Wertigkeit M BO 1/3, für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 erteilt. Der damalige Arbeitsplatzinhaber war vorübergehend bei einer anderen Dienststelle als Personalaushilfe eingeteilt.

Mit Schreiben vom 05.12.2014, GZ P415168/66-PersB/2014 (1), wurde die Verlängerung der Betrauung ab XXXX bis zur Nachbesetzung des Arbeitsplatzes, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten ( XXXX) genehmigt, da der Arbeitsplatz aufgrund Verwendungsänderung des Arbeitsplatzinhabers mit Wirksamkeit XXXX frei wurde.Mit Schreiben vom 05.12.2014, GZ P415168/66-PersB/2014 (1), wurde die Verlängerung der Betrauung ab römisch 40 bis zur Nachbesetzung des Arbeitsplatzes, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten ( römisch 40 ) genehmigt, da der Arbeitsplatz aufgrund Verwendungsänderung des Arbeitsplatzinhabers mit Wirksamkeit römisch 40 frei wurde.

In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom 08.06.2015, GZ P415168/74-PersB/2015 (1), die Betrauung des Beschwerdeführers ab XXXX bis zur Nachbesetzung des Arbeitsplatzes, längstens bis XXXX , genehmigt, da das Nachbesetzungsverfahren bereits eingeleitet bzw. abgeschlossen war und bereits ein Offizier der Verwendungsgruppe M BO 1 für die Besetzung des Arbeitsplatzes vorgesehen war und auch für die Zeit vom XXXX bis XXXX vorübergehend eingeteilt war. Dieser Offizier hat jedoch letztlich seine Bewerbung um diesen Arbeitsplatz zurückgezogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ab XXXX eine Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG und eine Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 7 GehG für die Dauer der Betrauung mit Arbeitsplatz zuerkannt.In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom 08.06.2015, GZ P415168/74-PersB/2015 (1), die Betrauung des Beschwerdeführers ab römisch 40 bis zur Nachbesetzung des Arbeitsplatzes, längstens bis römisch 40 , genehmigt, da das Nachbesetzungsverfahren bereits eingeleitet bzw. abgeschlossen war und bereits ein Offizier der Verwendungsgruppe M BO 1 für die Besetzung des Arbeitsplatzes vorgesehen war und auch für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 vorübergehend eingeteilt war. Dieser Offizier hat jedoch letztlich seine Bewerbung um diesen Arbeitsplatz zurückgezogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ab römisch 40 eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 36 b, GehG und eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, Absatz 7, GehG für die Dauer der Betrauung mit Arbeitsplatz zuerkannt.

Mit Schreiben des Bundesministers vom 26.11.2015, GZ P415168/79-PersB/2015 (1), wurde neuerlich die Betrauung des Beschwerdeführers mit den Agenden des Arbeitsplatzes für die Zeit vom XXXX genehmigt.Mit Schreiben des Bundesministers vom 26.11.2015, GZ P415168/79-PersB/2015 (1), wurde neuerlich die Betrauung des Beschwerdeführers mit den Agenden des Arbeitsplatzes für die Zeit vom römisch 40 genehmigt.

Mit Schreiben vom 30.05.2016 teilte der Bundesminister der Abteilung XXXX mit, dass der Verlängerung der Betrauung des Beschwerdeführers mit der Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden könne, da aufgrund der durchgehenden sechsmonatigen Betrauung mit dem Arbeitsplatz ein Anspruch auf Einteilung entstehen würde.Mit Schreiben vom 30.05.2016 teilte der Bundesminister der Abteilung römisch 40 mit, dass der Verlängerung der Betrauung des Beschwerdeführers mit der Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden könne, da aufgrund der durchgehenden sechsmonatigen Betrauung mit dem Arbeitsplatz ein Anspruch auf Einteilung entstehen würde.

Mit Schreiben vom 09.06.2016 wurde abermals mitgeteilt, dass der Verlängerung nicht entsprochen werden könne. Begründend wird darin ausgeführt, dass es aufgrund des Inkrafttretens der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 (BGBl. I 164/2015) rechtlich sowie technisch gar nicht möglich sei, Verwendungszulagen bei besoldungsgruppenübergreifenden vorübergehenden höherwertigen Verwendungen zuzuerkennen bzw. anzuweisen. Der Beschwerdeführer würde die Einteilungsvoraussetzungen für den Arbeitsplatz nicht erfüllen. Für die Zeit vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 GehG eine Verwendungsabgeltung zuerkannt.Mit Schreiben vom 09.06.2016 wurde abermals mitgeteilt, dass der Verlängerung nicht entsprochen werden könne. Begründend wird darin ausgeführt, dass es aufgrund des Inkrafttretens der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2015,) rechtlich sowie technisch gar nicht möglich sei, Verwendungszulagen bei besoldungsgruppenübergreifenden vorübergehenden höherwertigen Verwendungen zuzuerkennen bzw. anzuweisen. Der Beschwerdeführer würde die Einteilungsvoraussetzungen für den Arbeitsplatz nicht erfüllen. Für die Zeit vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, GehG eine Verwendungsabgeltung zuerkannt.

Unter Bezugnahme auf diese zwei letztgenannten Schreiben vom 30.05.2016 und 09.06.2016 ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.06.2016 um bescheidmäßige Ausführung.

Mit Schreiben vom 23.06.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 30.06.2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, dass die sechsmonatige Betrauung bereits am XXXX erfüllt gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch zwischen XXXX tatsächlich die Tätigkeiten wahrgenommen.Mit Schreiben vom 30.06.2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, dass die sechsmonatige Betrauung bereits am römisch 40 erfüllt gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch zwischen römisch 40 tatsächlich die Tätigkeiten wahrgenommen.

Am 14.02.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und begehrte die Betrauung mit der Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes XXXX , Referatsleiter, Wertigkeit M 1/3 ab XXXX und damit einhergehend die ihm für diese Zeiträume gesetzlich zustehende Vergütung.Am 14.02.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und begehrte die Betrauung mit der Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes römisch 40 , Referatsleiter, Wertigkeit M 1/3 ab römisch 40 und damit einhergehend die ihm für diese Zeiträume gesetzlich zustehende Vergütung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Der Beschwerdeführer hat am 21.06.2016 gegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Betrauung mit dem Arbeitsplatz gestellt. Am 14.02.2017 erhob er eine Säumnisbeschwerde. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist am 21.12.2016 abgelaufen.Der Beschwerdeführer hat am 21.06.2016 gegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Betrauung mit dem Arbeitsplatz gestellt. Am 14.02.2017 erhob er eine Säumnisbeschwerde. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist am 21.12.2016 abgelaufen.

Wie sich aus den Verwaltungsakten und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde in dieser Zeit als Ermittlungsschritte die Durchführung eines Parteiengehörs gesetzt.

Soweit der Bundesminister in der Aktenvorlage darauf verweist, dass der Dienstbehörde aufgrund einer umfassenden Reform des gesamten Ressorts und des daraus resultierenden Arbeitsanfalls für die Bediensteten nicht möglich gewesen sei, den Antrag bescheidmäßig zu erledigen, gehen daraus keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).

In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass es sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt.

Daraus folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist und die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

Zu A)

Der Beschwerdeführer war in den im Sachverhalt festgehaltenen Zeiträumen mit der Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes gemäß Organisationsplannummer XXXX , Positionsnummer XXXX , "Referatsleiter", Wertigkeit M BO 1/3 betraut.Der Beschwerdeführer war in den im Sachverhalt festgehaltenen Zeiträumen mit der Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes gemäß Organisationsplannummer römisch 40 , Positionsnummer römisch 40 , "Referatsleiter", Wertigkeit M BO 1/3 betraut.

Mit Schreiben vom 30.05.2016 und vom 09.06.2016 teilte der Bundesminister der Abteilung XXXX mit, dass der Verlängerung der Betrauung des Beschwerdeführers mit der weiteren Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden könne.Mit Schreiben vom 30.05.2016 und vom 09.06.2016 teilte der Bundesminister der Abteilung römisch 40 mit, dass der Verlängerung der Betrauung des Beschwerdeführers mit der weiteren Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden könne.

Soweit der Beschwerdeführer nun eine "bescheidmäßige Ausführung" dazu verlangt und in der Säumnisbeschwerde beantragt, ihn mit der Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes XXXX , OPN XXXX , PosNr. XXXX , Referatsleiter, Wertigkeit M 1/3 ab XXXX zu betrauen (und damit einhergehend entsprechend zu vergüten), ist dazu auszuführen, dass grundsätzlich weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch besteht (zB VfSlg. 12.102/1989 mwN). Es besteht kein subjektives Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (vgl. VwGH 22.02.1995, 94/12/0358 mit Hinweis auf VwSlg. 9.734/A). Dies gilt ebenso für die Betrauung mit einem bestimmten –hier höherwertigen – Arbeitsplatz (vgl. zur Beibehaltung einer höherwertigen Verwendung BerK 31.07.2008, 60/12-BK/08 mwH).Soweit der Beschwerdeführer nun eine "bescheidmäßige Ausführung" dazu verlangt und in der Säumnisbeschwerde beantragt, ihn mit der Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes römisch 40 , OPN römisch 40 , PosNr. römisch 40 , Referatsleiter, Wertigkeit M 1/3 ab römisch 40 zu betrauen (und damit einhergehend entsprechend zu vergüten), ist dazu auszuführen, dass grundsätzlich weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch besteht (zB VfSlg. 12.102 aus 1989, mwN). Es besteht kein subjektives Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe vergleiche VwGH 22.02.1995, 94/12/0358 mit Hinweis auf VwSlg. 9.734/A). Dies gilt ebenso für die Betrauung mit einem bestimmten –hier höherwertigen – Arbeitsplatz vergleiche zur Beibehaltung einer höherwertigen Verwendung BerK 31.07.2008, 60/12-BK/08 mwH).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann lediglich dann Platz greifen, wenn infolge einer bestimmten durch Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes und damit Parteistellung im Verfahren zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Aspekte normativ gefasst sind und es sich dabei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und – andererseits – wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0005).Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann lediglich dann Platz greifen, wenn infolge einer bestimmten durch Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes und damit Parteistellung im Verfahren zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Aspekte normativ gefasst sind und es sich dabei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und – andererseits – wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/12/0005).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall eines Begehrens auf Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz nicht gegeben.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Tätigkeiten des genannten Arbeitsplatz bereits tatsächlich wahrgenommen habe, ist ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2013, 2013/12/0005 mwN, zu verweisen, demnach auch die Innehabung eines bereits der höheren Verwendung entsprechenden Arbeitsplatzes keine Verdichtung im Verständnis eines Anspruches des Beamten begründet.

Der Antrag auf Betrauung mit dem Arbeitsplatz Organisationsplannummer ZH7, XXXX , Positionsnummer XXXX , "Referatsleiter", Wertigkeit M 1/3 ist somit nicht zulässig. Darüber hinaus ist auch eine rückwirkende Betrauung, wie vom Beschwerdeführer ab dem XXXX begehrt, nicht zulässig.Der Antrag auf Betrauung mit dem Arbeitsplatz Organisationsplannummer ZH7, römisch 40 , Positionsnummer römisch 40 , "Referatsleiter", Wertigkeit M 1/3 ist somit nicht zulässig. Darüber hinaus ist auch eine rückwirkende Betrauung, wie vom Beschwerdeführer ab dem römisch 40 begehrt, nicht zulässig.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zitierte Rechtsprechung (insbesondere VwGH 13.11.2013, 2013/12/0005) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zitierte Rechtsprechung (insbesondere VwGH 13.11.2013, 2013/12/0005) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Beamter, Betraungszeitraum, höherwertige Verwendung,
Rechtsanspruch, rückwirkende Rechtsgestaltung, subjektive Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2148373.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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