Entscheidungsdatum
16.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W212 2122782-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Dr. Singer nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 09.02.2017, GZ. KONS/0507/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, 8010 Graz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 29.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Dr. Singer nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 09.02.2017, GZ. KONS/0507/2017, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, 8010 Graz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 29.12.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 1, 4, 5A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer eins, 4, 5
und 7 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, brachte am 24.11.2016 bei der österreichischen Botschaft in Skopje (in der Folge: ÖB Skopje) einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D ein. Er beantragte ein Visum für die mehrmalige Einreise zu einer Aufenthaltsdauer von 162 Tagen in der Zeit vom 04.12.2016 bis 15.05.2017 mit Reisegrund Saisonarbeiter. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, im Betrieb seines Bruders,XXXX, in XXXX als Küchengehilfe tätig zu sein.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, brachte am 24.11.2016 bei der österreichischen Botschaft in Skopje (in der Folge: ÖB Skopje) einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D ein. Er beantragte ein Visum für die mehrmalige Einreise zu einer Aufenthaltsdauer von 162 Tagen in der Zeit vom 04.12.2016 bis 15.05.2017 mit Reisegrund Saisonarbeiter. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, im Betrieb seines Bruders,römisch 40 , in römisch 40 als Küchengehilfe tätig zu sein.
Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:
1. Reiseversicherung
2. Busticket
3. Citizenship Certificate
4. Dokument der "Municipality of Suhareka"
5. Birth Certificate
6. Certificate of Residence
7. Dokument Nr. 3258/2016
8. Declaration on Joint Household
9. Scheidungsbestätigung
10. Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung
11. Kopie des Reisepasses sowie der bisher erteilten Visa
12. Bestätigung der Steuerberatungsgesellschaft XXXX, dass der Beschwerdeführer ab 01.12.2016 als Küchenhilfe im Betrieb seines Bruder beschäftigt sein und ihm eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werde12. Bestätigung der Steuerberatungsgesellschaft römisch 40 , dass der Beschwerdeführer ab 01.12.2016 als Küchenhilfe im Betrieb seines Bruder beschäftigt sein und ihm eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werde
13. Notariell beglaubigte Zustimmungserklärung, wonach der Beschwerdeführer von 01.12.2016 bis 15.05.2017 unentgeltlich bei seinem Bruder wohnen könne
14. Einzelsicherungsbescheinigung, gültig von 16.11.2016 bis 13.12.2016
Die Einzelsicherungsbescheinigung des AMS bestätigt, dass der Arbeitgeber aufgrund des Branchenkontingents die Möglichkeit hat, den ausländischen Arbeitnehmer zu einer unselbstständigen Tätigkeit anzumelden, sofern die Anmeldung innerhalb des angegebenen Zeitfensters erfolgt.
Der Beschwerdeführer hatte zuletzt am 03.12.2015 einen Antrag auf Visaerteilung für Saisonarbeiter gestellt, welcher mit Bescheid vom 30.12.2015 abgelehnt worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2016, W212 2122782-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
1.2. Am 02.12.2016 wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, Nachweise der Hintergründe zum Aufenthalt mit Visum für Saisonarbeiter für die folgenden Zeiträume zu erbringen:
1.3. Am 09.12.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer von 01.03. bis 19.03.20109 einige Urlaubstage bei seinem Bruder verbracht habe, da die Wintersaison zu Ende gewesen sei. In der Zeit von 26.12.2010 bis 20.03.2011 sei der Betrieb des Bruders umgebaut worden. Der Umbau habe länger als geplant gedauert und habe der Beschwerdeführer deshalb im Betrieb keine Beschäftigung nachgehen können. Er sei zwischenzeitig von seinem Bruder in der Gastronomie eingeschult worden. Von 05.01. bis 15.01.2014 habe der Beschwerdeführer bei seinem Bruder auf die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung gewartet. Von 07.04. bis 06.05.2014 sei der Beschwerdeführer nach Ende der Wintersaison bei seinem Bruder verblieben, da die Schwägerin erkrankt und im September 2015 verstorben sei. In diesem Zeitraum habe auch die Verlobung des Neffen des Beschwerdeführers stattgefunden. Von 01.09. bis 31.10.2015 habe der Beschwerdeführer mit seinem Bruder eine Gesellschaft gegründet. Diese sei bis Ende Oktober 2015 tätig gewesen und sei nunmehr die Löschung im Firmenbuch beantragt worden.
Dem Schreiben lag ein Mitgliederstammblatt der WKO Steiermark betreffen den Betrieb des Bruders des Beschwerdeführers sowie ein Firmenprofil vom 07.12.2016 bei. Aus diesem Firmenprofil geht hervor, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder zu gleichen Teilen als Gesellschafter dieses Betriebs fungieren.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Botschaft vom 15.12.2015, zugestellt am 19.12.2016, zur Stellungnahme aufgefordert. Darin wurde ausgeführt, dass die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig und in sich widersprüchlich seien. Die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers stimmten nicht mit den zuvor erteilten Visa zum Zweck der Arbeitsaufnahme in Österreich überein. Es liege der Verdacht der missbräuchlichen Verwendung der Visa, illegaler Arbeitsaufnahme in Österreich aufgrund fehlender Anmeldung bei der Sozialversicherung sowie illegaler Gründung einer Firma vor. Der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in den Herkunftsstadt zu verfügen oder sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Es sei festgestellt worden, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Aus dem beigebrachten Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass nicht alle Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Aufgrund der festgestellten häufigen Missachtung der österreichischen Gesetze stelle die Botschaft fest, dass der geplante Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigt werde. Aus dem Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von 01.09.2015 – 30.11.2015 als gewerblich Selbstständiger angemeldet war. Dazu sei er nicht berechtigt gewesen. Die Wiederausreise des Beschwerdeführers sei nicht gesichert. Aufgrund der Firmengründung, welche nach Ansicht der Botschaft zum Zweck des Erhalts einer Aufenthaltsberechtigung getätigt worden sei, und der nachgewiesenen missbräuchlichen Verwendung der Visa D Saisonnier, welche zum Zweck der Arbeitsaufnahme erteilt und für Besuchszwecke missbraucht worden seien, bestünden begründete Zweifel an der freiwilligen Ausreise aus dem Schengenraum. Es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollte dies nicht erfolgen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
1.5. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.12.2016 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer gerade zu Weihnachten dringend im Betrieb seines Bruder benötigt werde. Der zuständige Referent der Bezirkshauptmannschaft XXXX habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber auch deponiert, dass er dem Beschwerdeführer die Saisonbewilligung erteilen werde. Der Beschwerdeführer sei im Kosovo sozial integriert und gehe durchgehend einer Beschäftigung in einem Restaurantbetrieb nach. Es bestehe ein regelmäßiger Kontakt zu seinen drei minderjährigen Kindern. Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien ausreichend begründet worden. Der Beschwerdeführer werde nach Ablauf der Saisonbewilligung umgehend wieder in sein Heimatland zurückkehren. Die Wiederausreise sei somit gesichert und die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Diese würden sich als reine Mutmaßungen darstellen, die mit den wahren Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen seien. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers werde weder die öffentliche Ruhe noch Sicherheit gefährden, da dieser gerichtlich unbescholten sei. Er werde bei seinem Bruder unentgeltlich wohnen. Es habe sich um einen Fehler des Bruders gehandelt, der die GmbH gegründet und den Beschwerdeführer als Selbstständigen angemeldet habe. Dies sei berichtigt worden, der Beschwerdeführer selbst sei nie als gewerblich Selbstständiger tätig gewesen. Es werde weiter auf den Inhalt der Stellungnahme vom 09.12.2016 verweisen.1.5. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.12.2016 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer gerade zu Weihnachten dringend im Betrieb seines Bruder benötigt werde. Der zuständige Referent der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber auch deponiert, dass er dem Beschwerdeführer die Saisonbewilligung erteilen werde. Der Beschwerdeführer sei im Kosovo sozial integriert und gehe durchgehend einer Beschäftigung in einem Restaurantbetrieb nach. Es bestehe ein regelmäßiger Kontakt zu seinen drei minderjährigen Kindern. Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien ausreichend begründet worden. Der Beschwerdeführer werde nach Ablauf der Saisonbewilligung umgehend wieder in sein Heimatland zurückkehren. Die Wiederausreise sei somit gesichert und die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Diese würden sich als reine Mutmaßungen darstellen, die mit den wahren Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen seien. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers werde weder die öffentliche Ruhe noch Sicherheit gefährden, da dieser gerichtlich unbescholten sei. Er werde bei seinem Bruder unentgeltlich wohnen. Es habe sich um einen Fehler des Bruders gehandelt, der die GmbH gegründet und den Beschwerdeführer als Selbstständigen angemeldet habe. Dies sei berichtigt worden, der Beschwerdeführer selbst sei nie als gewerblich Selbstständiger tätig gewesen. Es werde weiter auf den Inhalt der Stellungnahme vom 09.12.2016 verweisen.
1.6. Mit Bescheid vom 29.12.2016 entschied die österreichische Botschaft, dass das Visum für den Beschwerdeführer verweigert werde. Im Bescheid wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers die vorgehaltenen Bedenken nicht hatte zerstreuen können, weil sein Vorbringen ohne entsprechende Beweismittel nicht als glaubwürdig angesehen werden konnte. Er habe kein geeignetes Beweisanbot erstattet, obwohl er in der Aufforderung zur Stellungnahme noch darauf aufmerksam gemacht worden sei dass die darin dargelegten Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen seien. Der Bescheid wurde dahingehen begründet, dass die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig und in sich widersprüchlich seien. Die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers stimmten nicht mit den zuvor erteilten Visa zum Zweck der Arbeitsaufnahme in Österreich überein. Es liege der Verdacht der missbräuchlichen Verwendung der Visa, illegaler Arbeitsaufnahme in Österreich aufgrund fehlender Anmeldung bei der Sozialversicherung sowie illegaler Gründung einer Firma vor. Der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in den Herkunftsstadt zu verfügen oder sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Es sei festgestellt worden, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Aus dem beigebrachten Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass nicht alle Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Aufgrund der festgestellten häufigen Missachtung der österreichischen Gesetze stelle die Botschaft fest, dass der geplante Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigt werde. Aus dem Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von 01.09.2015 – 30.11.2015 als gewerblich Selbstständiger angemeldet war. Dazu sei er nicht berechtigt gewesen. Die Wiederausreise des Beschwerdeführers sei nicht gesichert. Aufgrund der Firmengründung, welche nach Ansicht der Botschaft zum Zweck des Erhalts einer Aufenthaltsberechtigung getätigt worden sei, und der nachgewiesenen missbräuchlichen Verwendung der Visa D Saisonnier, welche zum Zweck der Arbeitsaufnahme erteilt und für Besuchszwecke missbraucht worden seien, bestünden begründete Zweifel an der freiwilligen Ausreise aus dem Schengenraum.
1.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.01.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheids, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei ohne Beweismittel als nicht glaubwürdig anzusehen, insbesondere da dieser kein Beweisanbot erstattet hätte, nicht nachvollziehbar sei. Es stelle sich die Frage, welches weitere Beweisanbot der Beschwerdeführer hätte erbringen sollen, zumal der bisherigen Korrespondenz mit der Botschaft eindeutig der maßgebliche Sachverhalt zu entnehmen sei, insbesondere dargelegt worden sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sicherungsbescheinigung des AMS XXXX bei Erteilung eines Visums einer Beschäftigung bei seinem Bruder nachgehen könne. Weshalb die Botschaft davon ausgehe, dass die Informationen nicht glaubwürdig und in sich widersprüchlich seien, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Es sei eindeutig dargelegt worden, dass es sich bei der Anmeldung als Selbstständiger um einen Fehler des Bruders des Beschwerdeführers gehandelt habe, der umgehend berichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe stets fristgerecht das Bundesgebiet verlassen. Auch die Argumentation der Botschaft, dass der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könne, sei nicht nachvollziehbar, da dieser einer geregelten Beschäftigung nachgehen könne, ein Krankenversicherungsschutz vorliege und er bei seinem Bruder wohnen könne. Die Botschaft habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nur unzureichend berücksichtigt, sodass eine antizipierende Beweiswürdigung vorliege. Es wäre der Botschaft möglich gewesen, den Beschwerdeführer wenn nötig niederschriftlich einzuvernehmen. Weiters wurde auf die Grundsätze des Ermittlungsverfahrens nach dem AVG hingewiesen. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, von welchen nachvollziehbaren Feststellungen die Behörde überhaupt ausgegangen sei, um zu ihrer Entscheidung zu gelangen.1.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.01.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheids, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei ohne Beweismittel als nicht glaubwürdig anzusehen, insbesondere da dieser kein Beweisanbot erstattet hätte, nicht nachvollziehbar sei. Es stelle sich die Frage, welches weitere Beweisanbot der Beschwerdeführer hätte erbringen sollen, zumal der bisherigen Korrespondenz mit der Botschaft eindeutig der maßgebliche Sachverhalt zu entnehmen sei, insbesondere dargelegt worden sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sicherungsbescheinigung des AMS römisch 40 bei Erteilung eines Visums einer Beschäftigung bei seinem Bruder nachgehen könne. Weshalb die Botschaft davon ausgehe, dass die Informationen nicht glaubwürdig und in sich widersprüchlich seien, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Es sei eindeutig dargelegt worden, dass es sich bei der Anmeldung als Selbstständiger um einen Fehler des Bruders des Beschwerdeführers gehandelt habe, der umgehend berichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe stets fristgerecht das Bundesgebiet verlassen. Auch die Argumentation der Botschaft, dass der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könne, sei nicht nachvollziehbar, da dieser einer geregelten Beschäftigung nachgehen könne, ein Krankenversicherungsschutz vorliege und er bei seinem Bruder wohnen könne. Die Botschaft habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nur unzureichend berücksichtigt, sodass eine antizipierende Beweiswürdigung vorliege. Es wäre der Botschaft möglich gewesen, den Beschwerdeführer wenn nötig niederschriftlich einzuvernehmen. Weiters wurde auf die Grundsätze des Ermittlungsverfahrens nach dem AVG hingewiesen. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, von welchen nachvollziehbaren Feststellungen die Behörde überhaupt ausgegangen sei, um zu ihrer Entscheidung zu gelangen.
Der Beschwerde lag eine Sicherungsbescheinigung des AMS XXXX, gültig vom 30.12.2016 bis 27.01.2017, bei.Der Beschwerde lag eine Sicherungsbescheinigung des AMS römisch 40 , gültig vom 30.12.2016 bis 27.01.2017, bei.
1.8. Am 09.01.2017 erging seitens der Botschaft ein Verbesserungsauftrag, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, folgende Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache nachzureichen:
1. Declaration on Joint Household
2. Dokument Nr. 3258/2016
3. Certifivate of Residence
4. Birth Cerificate
5. Dokument der "Municipality of Suhareka"
6. Citizenship Certificate
7. Busticket
1.9. Am 16.01.2017 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache nach:
1. Busticket
2. Steuerbescheinigung
3. Führungszeugnis
4. Geburtsurkunde
5. Staatsangehörigkeitsurkunde
6. Wohnsitzbescheinigung
7. Erklärung über Familieneigenschaft
1.10. In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 09.02.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin führte die Behörde zunächst aus, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Visaverfahren nicht das AVG anzuwenden hätten. Es gelte daher § 11 Abs. 1 FPG, demzufolge Antragsteller die erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen hätten. Der Beschwerdeführer habe schon bei Voranträgen Sicherungsbescheinigungen vorgelegt, aber trotzdem keine (angemeldete) Arbeit in Österreich aufgenommen. Die vorgelegte Bestätigung könne daher die Zweifel der Botschaft nicht zerstreuen und als Nachweis für ein mögliches Einkommen herhalten. Der Verweis auf einen Verfahrensfehler des Bruders könne nicht gelten, da der Beschwerdeführer als Gesellschafter, Eigentümer und Liquidator der gemeinsam gegründeten Firma fungiert habe. Dies sei ohne eigene Beteiligung des Beschwerdeführers nicht vorstellbar. Die Behörde habe im Verbesserungsauftrag, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, die nicht versicherten Zeiten des Aufenthalts genau aufgezählt. Von der Möglichkeit Nachweise über diese Aufenthaltszeiten vorzulegen, sei weder im Verbesserungsauftrag noch in der Stellungnahme Gebrauch gemacht worden. Für einen Umbau hätten etwa Pläne, Rechnungen etc. vorgelegt werden können. Für die Wartezeit auf die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung könne etwa eine Bestätigung des AMS herangezogen werden. Unabhängig davon seien die Bedenken gegen die Visumausstellung im Verfahren in der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals über längeren Zeitraum ohne Anmeldung einer Tätigkeit im Bundesgebiet aufgehalten hatte, ergäben sich Zweifel an den finanziellen Mitteln, da der Beschwerdeführer im Kosovo keiner nachgewiesenen Tätigkeit nachgehe. Sollte er, wie behauptet, ohne Anmeldung im Kosovo berufstätig sein, würde sich der Verdacht erhärten, dass er dies auch in Österreich tun könne. Die vorgelegte neue Sicherungsbescheinigung widerspreche dem Neuerungsverbot und könne deshalb nicht gewertet werden. Der Beschwerdeführer habe durch die Gründung einer GmbH sein Vorvisum missbräuchlich verwendet, da ihn dieses laut Bescheid des AMS nur zur Arbeitsaufnahme im Betrieb seines Bruders als Küchengehilfe berechtigt habe.1.10. In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 09.02.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin führte die Behörde zunächst aus, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Visaverfahren nicht das AVG anzuwenden hätten. Es gelte daher Paragraph 11, Absatz eins, FPG, demzufolge Antragsteller die erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen hätten. Der Beschwerdeführer habe schon bei Voranträgen Sicherungsbescheinigungen vorgelegt, aber trotzdem keine (angemeldete) Arbeit in Österreich aufgenommen. Die vorgelegte Bestätigung könne daher die Zweifel der Botschaft nicht zerstreuen und als Nachweis für ein mögliches Einkommen herhalten. Der Verweis auf einen Verfahrensfehler des Bruders könne nicht gelten, da der Beschwerdeführer als Gesellschafter, Eigentümer und Liquidator der gemeinsam gegründeten Firma fungiert habe. Dies sei ohne eigene Beteiligung des Beschwerdeführers nicht vorstellbar. Die Behörde habe im Verbesserungsauftrag, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, die nicht versicherten Zeiten des Aufenthalts genau aufgezählt. Von der Möglichkeit Nachweise über diese Aufenthaltszeiten vorzulegen, sei weder im Verbesserungsauftrag noch in der Stellungnahme Gebrauch gemacht worden. Für einen Umbau hätten etwa Pläne, Rechnungen etc. vorgelegt werden können. Für die Wartezeit auf die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung könne etwa eine Bestätigung des AMS herangezogen werden. Unabhängig davon seien die Bedenken gegen die Visumausstellung im Verfahren in der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals über längeren Zeitraum ohne Anmeldung einer Tätigkeit im Bundesgebiet aufgehalten hatte, ergäben sich Zweifel an den finanziellen Mitteln, da der Beschwerdeführer im Kosovo keiner nachgewiesenen Tätigkeit nachgehe. Sollte er, wie behauptet, ohne Anmeldung im Kosovo berufstätig sein, würde sich der Verdacht erhärten, dass er dies auch in Österreich tun könne. Die vorgelegte neue Sicherungsbescheinigung widerspreche dem Neuerungsverbot und könne deshalb nicht gewertet werden. Der Beschwerdeführer habe durch die Gründung einer GmbH sein Vorvisum missbräuchlich verwendet, da ihn dieses laut Bescheid des AMS nur zur Arbeitsaufnahme im Betrieb seines Bruders als Küchengehilfe berechtigt habe.
1.11. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 10.02.2017 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
1.12. Mit einer am 24.02.2017 eingelangten Note des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte bereits am 03.12.2015 bei der österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit dem Gültigkeitszeitraum vom 04.12.2015 bis 15.05.2016 für die mehrfache Einreise und für den Hauptzweck Saisonarbeiter. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17.02.2016 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom17.05.2016 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte schon mehrmals mit Saisonnier-Visa im Betrieb seines Bruders als Küchengehilfe gearbeitet, wies aber bei seinen vergangenen Aufenthalten in Österreich auch Zeiten ohne Anmeldung einer Tätigkeit auf. Aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug ging hervor, dass der Beschwerdeführer von 01.09.2015 – 30.11.2015 als gewerblich Selbstständiger angemeldet war und unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge vorlagen.
Am 24.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit Gültigkeitszeitraum 04.12.2016 bis 15.05.2017 und dem Hauptzweck Saisonnier. Der Beschwerdeführer hielt sich während vergangener Aufenthalte mit einem Visum D als Saisonnier von 01.03. – 19.03.2009, von 26.12.2010 – 20.03.2011, von 05.01.- 15.01.2014, von 07.04. – 06.05.2014 und von 01.09. – 31.10.2015 in Österreich auf, ohne einer angemeldeten Tätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer konnte diese Zeiträume nicht schlüssig erklären und legte keine Beweise für sein Vorbringen vor.
Der Beschwerdeführer war von 01.09.2015 bis 31.11.2015 als gewerblich Selbstständiger gemeldet, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.
Er geht im Kosovo keiner beruflichen Tätigkeit nach.
Dem Beschwerdeführer wurde mittels Verbesserungsauftrag vom 02.12.2016 und mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 15.12.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In der Folge wurde auch eine Stellungnahme eingebracht, welche allerdings nicht geeignet war, die festgestellten Tatsachen zu widerlegen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Skopje ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde und wurden von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen nicht bestritten.
Aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug gehen keine unbezahlten Sozialversicherungsbeiträge hervor.
Das Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft XXXX ist nicht als Bestätigung über die Anmeldung der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu werten, zumal darauf die Dauer der Beschäftigung nicht vermerkt ist, und ist auch nicht als Verpflichtungserklärung iSd §21 Abs 3 FPG zu werten. Auch die vorgelegte notariell beglaubigte "Zustimmungserklärung" bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer unentgeltlich bei seinem Bruder wohnen dürfe, und ist daher nicht als Verpflichtungserklärung iSd § 21 Abs 3 FPG anzusehen.Das Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft römisch 40 ist nicht als Bestätigung über die Anmeldung der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu werten, zumal darauf die Dauer der Beschäftigung nicht vermerkt ist, und ist auch nicht als Verpflichtungserklärung iSd §21 Absatz 3, FPG zu werten. Auch die vorgelegte notariell beglaubigte "Zustimmungserklärung" bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer unentgeltlich bei seinem Bruder wohnen dürfe, und ist daher nicht als Verpflichtungserklärung iSd Paragraph 21, Absatz 3, FPG anzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ]Paragraph 16, [ ]
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Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Bestimmungen zur Visumpflicht
Form und Wirkung der Visa D
§ 20. (1) Visa D werden erteilt alsParagraph 20, (1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7. Visum zur Wiedereinreise.
(2) Visa gemäß Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.(2) Visa gemäß Absatz eins, berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.(6) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21, (1) Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;
5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.
Gemäß § 21 Abs 2 Z 1 FPG ist die Erteilung eines Visums unter anderem dann zu versagen, wenn der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist die Erteilung eines Visums unter anderem dann zu versagen, wenn der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet.
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar auf zwei aus dem Akt hervorgehende Tatsachen. Zum einen hatte sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach über längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten, ohne als unselbstständig Erwerbstätiger angemeldet gewesen zu sein, zum anderen ging aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug hervor, dass der Beschwerdeführer von 01.09.2015 – 30.11.2015 als unselbstständig Erwerbstätiger angemeldet war, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Alle zuvor ausgestellten Visa berechtigten den Beschwerdeführer nur zur Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit. Aufgrund dieser Tatsachen ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, sei es als selbstständiger Erwerbstätiger, sei es durch sozialversicherungsrechtlich unangemeldete Arbeit (Schwarzarbeit), beabsichtige.
Der Beurteilung der Behörde ist zu folgen. Es bestehen ausreichende Gründe für die Annahme, dass bereits bestehende Vorvisa in der Vergangenheit missbräuchlich verwendet wurden. Sowohl die sozial- und arbeitsrechtlich unangemeldeten Aufenthaltszeiten als auch die Anmeldung einer unzulässigen selbstständigen Erwerbstätigkeit deuten auch auf eine beabsichtigte unzulässige Erwerbstätigkeit hin.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, die Aufenthalte in Österreich ohne angemeldete Tätigkeit zu erklären. Das Vorbringen im Schreiben vom 09.12.2016 wurde allerdings durch keinerlei Unterlagen oder sonstige Beweismittel (Rechnungen zum angeblichen Umbau des Betriebs von 26.12.2010 bis 20.03.2011, angeblich erst am 15.01.2014 ausgestellte Beschäftigungsbewilligung etc.) untermauert, weshalb die Botschaft zu Recht davon ausgehen konnte, dass diese bloßen Behauptungen nicht geeignet waren, die bestehenden Zweifel hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen zu zerstreuen.
Die Behörde stützte ihre Entscheidung auch auf § 21 Abs 2 Z 4 FPG, wonach das Visum zu verweigern ist, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt.Die Behörde stützte ihre Entscheidung auch auf Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, wonach das Visum zu verweigern ist, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt.
Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen, die Einkommen oder Vermögen im Kosovo nachweisen würden, vorgelegt. Die Behörde musste daher davon ausgehen, dass er in seinem Heimatland keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der vergangenen Aufenthalte im Bundesgebiet regelmäßig längere Zeit ohne ordnungsgemäß gemeldete Tätigkeit verbracht hat, bestehen begründete Zweifel am Vorhandensein ausreichender Mittel für den gesamten Aufenthalt in Österreich und die Wiederausreise.
Im Ergebnis kann der Botschaft nicht widersprochen werden, wenn sie aufgrund der vorgelegten Dokumente zu diesem Schluss gelangte und zum Ergebnis kam, dass die diesbezüglichen Zweifel seitens des Beschwerdeführers letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.
Weiters sah die Behörde § 21 Abs 2 Z 5 FPG für gegeben an, nämlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte. Dies wurde von der Behörde dahingehen begründet, dass aus dem Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge hervorgingen. Aus dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Versicherungsdatenauszug gehen keine unbezahlten Sozialversicherungsbeiträge hervor. Allerdings kann der Botschaft nicht entgegengetreten werde, wenn sie darüber hinaus aufgrund des Verdachtes der missbräuchlichen Verwendung von Visa, der illegalen Arbeitsaufnahme und illegaler Gründung einer Firma von einer möglichen finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft ausgeht.Weiters sah die Behörde Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, FPG für gegeben an, nämlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte. Dies wurde von der Behörde dahingehen begründet, dass aus dem Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge hervorgingen. Aus dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Versicherungsdatenauszug gehen keine unbezahlten Sozialversicherungsbeiträge hervor. Allerdings kann der Botschaft nicht entgegengetreten werde, wenn sie darüber hinaus aufgrund des Verdachtes der missbräuchlichen Verwendung von Visa, der illegalen Arbeitsaufnahme und illegaler Gründung einer Firma von einer möglichen finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft ausgeht.
Die Behörde stützte ihre Entscheidung außerdem auf § 21 Abs. 2 Z 7 FPG, da sie davon ausging, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Er war von 01.09.2015 bis 30.11.2015 als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger gemeldet. Der Betrieb des Bruders des Beschwerdeführers wurde am 24.07.2015 auf Grundlage eines Gesellschaftsvertrages vom 16.07.2015 als GmbH eingetragen und erst am 03.10.2016 aufgelöst. Der Beschwerdeführer ist als Gesellschafter (zu 50%) und als Abwickler/Liquidator eingetragen. Da solche Eintragungen ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wären, ist das Vorbringen, es habe sich bei der Anmeldung als gewerblich Selbstständiger um ein Versehen des Bruders gehandelt, nicht glaubhaft. Da dem Beschwerdeführer während eines Aufenthalts mittels Visum D Saisonnier nur die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit erlaubt gewesen wäre, lag eine unzulässige Erwerbstätigkeit vor. Im Zusammenhang mit den wiederholten Aufenthalten ohne angemeldete Tätigkeit ging die Behörde daher zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers aus.Die Behörde stützte ihre Entscheidung außerdem auf Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, da sie davon ausging, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Er war von 01.09.2015 bis 30.11.2015 als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger gemeldet. Der Betrieb des Bruders des Beschwerdeführers wurde am 24.07.2015 auf Grundlage eines Gesellschaftsvertrages vom 16.07.2015 als GmbH eingetragen und erst am 03.10.2016 aufgelöst. Der Beschwerdeführer ist als Gesellschafter (zu 50%) und als Abwickler/Liquidator eingetragen. Da solche Eintragungen ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wären, ist das Vorbringen, es habe sich bei der Anmeldung als gewerblich Selbstständiger um ein Versehen des Bruders gehandelt, nicht glaubhaft. Da dem Beschwerdeführer während eines Aufenthalts mittels Visum D Saisonnier nur die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit erlaubt gewesen wäre, lag eine unzulässige Erwerbstätigkeit vor. Im Zusammenhang mit den wiederholten Aufenthalten ohne angemeldete Tätigkeit ging die Behörde daher zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers aus.
Die Behörde hat weiters die Wiederausreise des Beschwerdeführers in den Heimatstaat nicht als gesichert iSd § 21 Abs. 1 Z 3 FPG angesehen. Der Beschwerdeführer gründete mit seinem Bruder eine GmbH und verwendete mehrmals die zum Zweck der Arbeitsaufnahme erteilten Visa D (wie aus dem Schreiben vom 09.12.2016 hervorgeht) für Familienbesuche. Aufgrund der mehrmaligen missbräuchlichen Verwendung von früheren Visa kann der Botschaft nicht entgegen getreten werde, wenn sie die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht als gesichert ansieht.Die Behörde hat weiters die Wiederausreise des Beschwerdeführers in den Heimatstaat nicht als gesichert iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angesehen. Der Beschwerdeführer gründete mit seinem Bruder eine GmbH und verwendete mehrmals die zum Zweck der Arbeitsaufnahme erteilten Visa D (wie aus dem Schreiben vom 09.12.2016 hervorgeht) für Familienbesuche. Aufgrund der mehrmaligen missbräuchlichen Verwendung von früheren Visa kann der Botschaft nicht entgegen getreten werde, wenn sie die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht als gesichert ansieht.
In der Beschwerde wird in formaler Hinsicht geltend gemacht, die Behörde habe kein dem AVG entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Dem ist zu entgegnen, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht das AVG anzuwenden haben (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216). Für sie sind vielmehr die in § 11 FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften maßgeblich, Nach § 11 Abs. 1 FPG haben Antragsteller in Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Aus dem vorliegenden Akt der ÖB Skopje ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass diese den Verfahrensvorschriften zur Manuduktionspflicht, der freien Beweiswürdigung, zum Parteiengehör und der Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre.Dem ist zu entgegnen, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht das AVG anzuwenden haben (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216). Für sie sind vielmehr die in Paragraph 11, FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften maßgeblich, Nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG haben Antragsteller in Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Aus dem vorliegenden Akt der ÖB Skopje ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass diese den Verfahrensvorschriften zur Manuduktionspflicht, der freien Beweiswürdigung, zum Parteiengehör und der Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre.
Die Behörde hat nach Vornahme umfassender Ermittlungen ihre Entscheidung getroffen. Die Durchführung ergänzender Erhebungen, bzw. die Vornahme von weiteren Einvernahmen war im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich. Dies zumal nicht ersichtlich ist, bzw. nicht dargelegt werden konnte, welcher substantielle Erkenntnismehrwert daraus gezogen werden hätte können. Der beschwerdeführenden Partei ist es zudem während des laufenden Verfahrens offen gestanden entsprechend begründetes weiteres Vorbringen zu erstatten, bzw. ihr Vorbringen durch die Vorlage von Beweismitteln zu untermauern.
Die angeführten Versagungsgründe (mehrere Aufenthalte in Österreich ohne angemeldete Tätigkeit, Anmeldung als gewerblich selbstständiger ohne Berechtigung hierzu, keine nachgewiesene Beschäftigung im Kosovo) lagen im Wesentlichen bereits der Verweigerung des Visums durch die ÖB Skopje vom 30.12.2015 und in der Folge dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2016, W 212 2122782-1/2E zugrunde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein neues Vorbringen erstattet oder Beweismittel vorgelegt, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, daher war die Erteilung des Visums aus den oben genannten Gründen zu verweigern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W212.2122782.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017